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Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

(BPtK) Gesundheits-Apps können die Versorgung psychisch kranker Menschen ergänzen. Durch sie lassen sich psychotherapeutische Behandlungen intensivieren, indem Psychotherapeuten sie gezielt einsetzen, um beispielsweise die Bewältigung angstauslösender Situationen wirksamer üben zu können. Sie können das psychotherapeutische Angebot auch erweitern, weil sie zwischen den Gesprächsterminen zusätzliche Behandlungseinheiten oder Übungen auch ohne den Psychotherapeuten ermöglichen. Einige Patienten können so mit Unterstützung einer App allein an ihren Beschwerden arbeiten. Gesundheits-Apps können darüber hinaus genutzt werden, um psychische Erkrankungen zu vermeiden oder Rückfällen vorzubeugen.

„Gesundheits-Apps sollten jedoch nur dann in der Behandlung von psychischen Erkrankungen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie wirken“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Digitale Programme für psychisch kranke Menschen müssen Datensicherheit und technische Funktionalität sicherstellen, vor allem aber dürfen sie Patienten nicht gefährden. Eine App, die nicht wirkt, ist bei psychisch kranken Menschen nicht einfach nur überflüssig, sondern sogar schädlich.“

Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen oder soziale Phobie, also von anderen als peinlich oder lächerlich erlebt zu werden, anzukommen. Er erlebt sich weiter seiner Erkrankung hilflos ausgeliefert. Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben daher die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.

Die BPtK fordert deshalb, dass der Hersteller einer Gesundheits-App nachweisen muss, dass sie tatsächlich wirkt, das heißt, den angegebenen Zweck erfüllt. Die Wirksamkeit einer Gesundheits-App sollte deshalb durch klinische Studien mit Kontrollgruppen nachgewiesen werden.

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

Die BPtK nimmt in ihrem Standpunkt „Gesundheits-Apps nutzen, ohne Patienten zu gefährden – Zur Digitalisierung in der Psychotherapie“ umfassend auch zum Digitalen Versorgungs-Gesetz Stellung, das am 27. September in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Darin fordert die BPtK insbesondere, dass auch Gesundheits-Apps auf ihre Wirksamkeit überprüft, fachliche Standards und Sorgfaltspflichten eingehalten werden sowie eine ausreichende Funktionalität und Datensicherheit gewährleistet ist. Insbesondere für Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung sei das unmittelbare Gespräch von Psychotherapeuten und Patient von Angesicht zu Angesicht erforderlich. „Bei den meisten Gesundheits-Apps fehlt ein zentrales Instrument, mit dem Psychotherapeuten das seelische Befinden ihrer Patienten einschätzen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Das ist der vollständige Eindruck, der durch die körperliche Präsenz des Patienten im unmittelbaren Gegenüber entsteht. Der Psychotherapeut kann ohne diesen vollständigen Eindruck z. B. suizidale Motive des Patienten nicht ausreichend über seine Mimik, Gestik, Körperhaltung und Stimmlage einschätzen.“

Damit Patienten Gesundheits-Apps nur nutzen, wenn sie ihnen wirklich helfen, sollten insbesondere Programme für psychische Erkrankungen ausschließlich durch Psychotherapeuten und Ärzte verordnet werden. Außerdem seien Gesundheits-Apps nicht für jeden Patienten geeignet. Um zu entscheiden, ob und welches Programm einem Patienten empfohlen werden kann, ist eine fachgerechte Diagnostik erforderlich. Diese kann weder durch die App selbst noch durch Krankenkassen erfolgen. Die Servicehotlines und Berater von Krankenkassen sind nicht in der Lage, beim einzelnen Patienten die Risiken einer Gesundheits-App einzuschätzen.

Patienten können Gesundheits-Apps auch nutzen, um psychischen Erkrankungen vorzubeugen. Damit dies insbesondere Patienten tun, bei denen das aufgrund von individuellen Risikofaktoren angebracht ist, sollten Psychotherapeuten und Ärzte präventive Angebote gezielt empfehlen. Dies wäre insbesondere in der psychotherapeutischen Sprechstunde sinnvoll. Rund 40 Prozent der Patienten, die in eine psychotherapeutische Sprechstunde kommen, benötigen anschließend keine Behandlung. Oft haben sie aber psychische Beschwerden, bei denen präventive Angebote ratsam wären. Um die Prävention psychischer Erkrankungen zu verbessern, sollten deshalb die Empfehlungen für Präventionsleistungen zu den Leistungen von Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Online-Verzeichnis von wirksamen und sicheren Gesundheits-Apps

Gesundheits-Apps, die als wirksam und sicher überprüft wurden, müssen schließlich für Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte in einem Online-Verzeichnis nachzuschlagen sein. Diese Apps sollten allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können und nicht nur, wie jetzt noch häufig, den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung stehen. Außerdem sollten die Versicherten einen Leistungsanspruch auf wirksame und sichere Gesundheits-Apps haben, sodass die Krankenkassen die Kosten für diese Gesundheits-Apps übernehmen müssen.

BPtK-Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“

Patienten, die eine Gesundheits-App nutzen wollen, sollten zur Abklärung der Beschwerden zunächst einen Psychotherapeuten aufsuchen. Dieser kann gemeinsam mit dem Patienten in einem persönlichen Gespräch klären, welche App bei seinen Beschwerden ratsam ist. Die BPtK hat deshalb eine Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“ erstellt.

Mangelhafter Patientenschutz bei Gesundheits-Apps

BPtK: Nachlässige Qualitätssicherung im Digitalen Versorgung-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert einen mangelhaften Patientenschutz bei Gesundheits-Apps, wie er im gestern verabschiedeten Kabinettsentwurf zum Digitalen Versorgung-Gesetz vorgesehen ist. Gesundheits-Apps, auf die Versicherte einen Anspruch haben, werden danach nicht den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung genügen. Als ausreichend soll bereits gelten, wenn Versicherte durch eine App besser informiert werden. Die BPtK fordert, an Gesundheits-Apps vergleichbare Ansprüche zu stellen wie an Arznei- und Heilmittel.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen. Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Die BPtK begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung tatsächlich wirksam unterstützen können. Nur der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgung-Gesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden.“

Patienten vor Fehlbehandlungen schützen

BPtK fordert besseren Patientenschutz im Digitalen Versorgung-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung wirksam unterstützen können. Der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgunggesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz, „sonst können Ärzte und Psychotherapeuten es nicht verantworten, sie zu verordnen.“ Nach dem geplanten Digitalen Versorgung-Gesetz könnten Gesundheits-Apps auch zugelassen werden, wenn sie – anders als vom Hersteller angekündigt – nicht die Behandlung unterstützen, sondern zum Beispiel nur Informationen vermitteln. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen“, stellt Munz klar. „Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen. „Wir begrüßen, dass digitale Anwendungen in die Versorgung psychisch kranker Menschen integriert werden sollen. Auch als Präventionsangebote halten wir digitale Anwendungen für sinnvoll“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Dafür müssen Gesundheits-Apps aber den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich wirksam sind.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Mit den Gesundheits-Apps entstehen damit neue Kassenleistungen, an die vergleichbare Ansprüche bezüglich Wirksamkeit zu stellen sind wie an Arznei- und Heilmittel.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden. Deshalb fordert die BPtK, den Patientenschutz bei Gesundheits-Apps im Digitalen Versorgung-Gesetz nachzubessern.“

Schutz von psychisch kranken Menschen nicht ausreichend

BPtK warnt vor elektronischer Patientenakte

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt psychisch kranke Menschen davor, die elektronische Patientenakte, wie sie bisher im Digitalen Versorgung-Gesetz geplant ist, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patienten notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Psychisch kranke Menschen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Solange dies nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“

Aus Sicht der BPtK sichern die gesetzlichen Vorgaben zur Patientenakte bisher nicht die unabdingbaren Mindeststandards für Patientensicherheit und Patientensouveränität. Die BPtK fordert, für Patienten verbindlich ein Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene vorzusehen. „Menschen mit psychischen Erkrankungen werden immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patienten müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jeder Leistungserbringer sollte ungefiltert auf alle Informationen zugreifen dürfen.“ Außerdem müssen sensible Gesundheitsinformationen auf dem höchsten Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit vor dem Zugriff von Nichtberechtigten geschützt werden.

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Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung geregelt

Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung unzureichend

(BPtK) In Zukunft sollen psychotherapeutische Behandlungen auch per Videotelefonat erbracht werden können. Mit einer entsprechenden Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung sind GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nachgekommen. Nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde und probatorischen Sitzungen im unmittelbaren Kontakt können Psychotherapeuten zukünftig ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxen per Video anbieten. Das bietet Chancen für eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung, beispielsweise für Menschen, die aufgrund einer chronischen körperlichen Erkrankung nicht regelmäßig eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen können.

Von der Videobehandlung ausgeschlossen sind jedoch Akutbehandlungen. „Damit bleiben die Chancen der Digitalisierung ausgerechnet für die Patienten ungenutzt, die besonders dringend auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen sind“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. Der Deutsche Psychotherapeutentag im März forderte in einer Resolution zur Videobehandlung, dass über den Einsatz, die Anzahl und Frequenz von Videobehandlungen in der Psychotherapie ausschließlich Psychotherapeut und Patient entscheiden.

Unklar ist aktuell, wie die Leistungen per Video vergütet werden. Eine entsprechende Entscheidung des Bewertungsausschusses steht noch aus.

Psychotherapeutische Videobehandlung

Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

(BPtK) Psychotherapeuten werden in Zukunft Behandlungen per Videotelefonat erbringen können. Dazu haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Voraussetzungen in der Psychotherapie-Vereinbarung geschaffen. Die Anpassung war notwendig, damit der Bewertungsausschuss seinen Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erfüllen kann. Der Bewertungsausschuss soll den Einheitlichen Bewertungsmaßstab so anpassen, dass Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich werden. Er muss insbesondere klären, wie solche Behandlungen vergütet werden.

Die Reglungen in der Psychotherapie-Vereinbarung stellen klar, dass die Durchführung einer Videobehandlung nicht den Regelfall darstellt. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient. Dies sieht auch die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten so vor. Videobehandlung kann nur dann eingesetzt werden, wenn in einer Kurzzeit-, Langzeitpsychotherapie oder Rezidivprophylaxe kein unmittelbarer persönlicher Kontakt notwendig ist. Ausgeschlossen bleiben psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, Akutbehandlungen, Gruppenpsychotherapien und Hypnose. Diese müssen in jedem Fall im unmittelbaren Kontakt durchgeführt werden.

Aktuell ist die Vergütung einer Videobehandlung noch auf die sogenannte Videosprechstunde und die zugehörige Technikpauschale von Psychotherapeuten beschränkt. Dies kann nur abgerechnet werden, wenn im selben Quartal bei diesen Patienten keine andere Leistung erbracht wurde.

Die Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung trat am 15. April 2019 in Kraft. Weitere Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung umfassen die Regelungen zu Zweitgutachten, erweiterte Kontingente für Menschen mit geistiger Behinderung sowie die Konkretisierungen der Bedingungen, unter denen die Akutbehandlung nicht oder nur in Ausnahmefällen erbracht werden kann.

Psychotherapeuten brauchen bessere Rahmenbedingungen

BPtK-Präsident Munz vom Deutschen Psychotherapeutentag im Amt bestätigt

(BPtK) Der 34. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) in Koblenz am 29. und 30. März 2019 bestätigte mit großer Mehrheit Dr. Dietrich Munz als Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Auch Vizepräsident Dr. Nikolaus Melcop wurde in sein Amt wiedergewählt. Die bisherige Beisitzerin Dr. Andrea Benecke rückte zur Vizepräsidentin auf. Wolfgang Schreck blieb Beisitzer und für den nicht mehr antretenden Peter Lehndorfer wurde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Michaela Willhauck-Fojkar in den Vorstand gewählt.

Der 34. DPT begrüßte außerdem den Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, der in weiten Teilen seine Zustimmung fand. Änderungsbedarf sahen die Delegierten insbesondere bei der Heilkundeerlaubnis und einer ausreichenden Finanzierung der ambulanten Weiterbildung.

Noch Plätze frei: Fachtagung „E-Health und psychische Erkrankungen“

am 9./10. Mai 2019 in Dresden

(BPtK) Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit und Frühverrentung. Die oft schlechte Vernetzung zwischen Versorgungssystem und Unternehmen tragen dazu bei. Die vierte Fachtagung in der Reihe „Schnittstellen zwischen Prävention, Rehabilitation und Psychotherapie“ widmet sich dem Thema „E-Health und psychische Erkrankungen“. Sie findet am 9. und 10. Mai 2019 in Dresden statt und wird in Kooperation von Bundespsychotherapeutenkammer, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt.

Bei der Veranstaltung werden digitale Angebote aus den Bereichen Arbeitsschutz, Rehabilitation und Psychotherapie dargestellt, die dazu beitragen können, das Versorgungsangebot zu erweitern und zu verbessern. In den Workshops können konkrete Beispiele digitaler Anwendungen betrachtet und Potenziale sowie kritische Punkte intensiv diskutiert werden.

Weitere Informationen zur Veranstaltung und zu den Anmeldemodalitäten finden Sie unter:
https://www.dguv.de/iag/veranstaltungen/schnittstellen/2019/index.jsp

Verhandlungen zur Videobehandlung noch nicht abgeschlossen

BPtK plant Praxis-Info

(BPtK) Zum 1. April 2019 können niedergelassene Psychotherapeuten ihren Patienten noch keine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten, weil sie bis dahin noch nicht abrechenbar ist. Der Bewertungsausschuss hatte mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz den Auftrag erhalten, bis zu diesem Datum die Regelungen für die Videobehandlung auch für Psychotherapeuten anzupassen. Bevor jedoch eine entsprechende Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes möglich ist, muss zunächst die Psychotherapie-Vereinbarung geändert werden.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich dafür eingesetzt, dass Psychotherapeuten ihren Patienten eine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten können. Sobald dies möglich ist, wird sie mit einem Praxis-Info über die Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung informieren.

Keine ungeprüften Apps für chronisch kranke Menschen

BPtK zum TSVG: Regierungsfraktionen gefährden Patientensicherheit

(BPtK) Krankenkassen sollen ihren Versicherten künftig digitale Anwendungen wie Apps in Behandlungsprogrammen für chronisch kranke Menschen anbieten können – auch ohne Prüfung der fachlichen Qualität, Wirksamkeit und Datensicherheit durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dies sieht ein Antrag der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor. Danach könnten Krankenkassen eine grundsätzliche Einigung im G-BA über die fachlichen Anforderungen an solche digitalen Programme blockieren, damit sie ihren Versicherten anschließend anbieten können, was sie wollen.

Nach dem Antrag soll der G-BA zwar grundsätzlich Apps und Internetprogramme zur Behandlung chronisch kranker Menschen (Disease-Management-Programme) prüfen. Kommt es aber zu keiner Einigung im G-BA-Plenum, sollen die Krankenkassen ihren Versicherten auch ungeprüfte Programme anbieten können. „Dies führt zu schädlichen Fehlanreizen im Gemeinsamen Bundesausschuss und gefährdet vor allem die Patientensicherheit“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Es muss unabhängig geprüft sein, ob digitale Programme für chronisch kranke Menschen wirksam und sicher sind.“ Die BPtK fordert deswegen, Qualität, Wirksamkeit und Datensicherheit digitaler Anwendungen durch den G-BA zu prüfen, bevor einzelne digitale Programme den Patienten angeboten werden.