Schlagwortarchiv für: E-Health

Aktuelle Info der Gematik zum Tausch der Heilberufeausweise, SMC-B-Karte und der Konnektoren

(LPK BW) Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl noch zu tauschender HBA haben sich die gematik und ihre Gesellschafter für eine Übergangslösung eingesetzt, um die Gesundheitsversorgung in Deutschland ohne Beeinträchtigungen zum 1. Januar 2026 gewährleisten zu können. Infolgedessen konnte die gematik im intensiven Austausch mit der für den Bereich der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) zuständigen Bundesnetzagentur und der eIDAS-Zertifizierungsstelle SRC eine Einigung für eine Übergangslösung für Heilberufsausweise erzielen.

Bedeutung der Fristverlängerungen für die Praxen

Die Fristverlängerungen sollen den durch die Hersteller verursachten Lieferengpässe Rechnung tragen. Der grundsätzlich erforderliche Austausch von Heilberufeausweis, des Konnektors und seiner Komponenten besteht also weiterhin! Wenn die Anbieter Sie zum Kartentausch anschreiben, sollten Sie das auch in die Weg leiten. Der Tausch der Karten ist kostenfrei!

Konnektoren

Bei den Konnektoren ergibt sich keine Änderung. Das bisherige Verschlüsselungsverfahren (RSA) wird durch das neue Verschlüsselungsverfahren (ECC) mit höherer Sicherheit ersetzt. Das alte Verfahren kann technisch nicht verlängert werden und ist ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr funktionsfähig. Die Anbieter der Praxisverwaltungssysteme bieten in dem Zusammenhang auch den Umstieg auf TI-Gateways an. Damit entfällt der Konnektor in der Praxis, die Einrichtung und Wartung wird dann in ein Rechenzentrum verlagert.

Heilberufeausweise

Der eHBA kann nun noch bis zum 30. Juni 2026 benutzt werden, die Sperrung zum Jahresende wurde ausgesetzt. Die Anbieter der eHBA schreiben die Karteninhaber*innen an. Viele sind schon benachrichtigt worden, aber noch längst nicht alle. Da der Zeitdruck bis zum Jahresende nun aber nicht mehr besteht, können Sie die nächsten Wochen abwarten. Sollten Sie ein paar Wochen vor dem 30.06.26 noch immer keine Benachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich mit ihrem Anbieter in Verbindung setzen.

Praxisausweis SMC-B

Die Nutzungsfrist der SMC-B Karten wurde ebenfalls bis zum 30. Juni 2026 verlängert, auch hier erfolgt also keine Sperrung zum Jahresende. Bezüglich der Laufzeit Ihrer SMC-B Karte werden Sie von den Anbietern ebenfalls angeschrieben.

Signaturkarten im Kartenterminal (gSMC-KT)

Die Karten der stationären Kartenterminals (gSMC-KT) können bis zum 31. Dezember 2026 weiter genutzt werden.

Quelle: https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/aktuelle-information-ti-verschluesselungsalgorithmen-umstellung-von-rsa-auf-ecc

Wachsende Aufgaben in schwierigen Zeiten

47. Deutscher Psychotherapeutentag in Berlin eröffnet

(BPtK) Mit Grußworten der Bundesgesundheitsministerin Nina Warken und der Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages Dr. Tanja Machalet ist heute der 47. Deutsche Psychotherapeutentag in Berlin gestartet.

In ihrer Eröffnungsrede verwies Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), auf die wachsenden Aufgaben für die Psychotherapeutenschaft in Deutschland.

»Die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist ein brennendes Thema. Der Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung vor allem bei Kindern und Jugendlichen nimmt weiter deutlich zu. Junge Menschen warten durchschnittlich 28 lange Wochen auf einen Therapieplatz – diese Unterversorgung ist ein strukturelles Versagen. Nötig ist eine gezielte, separate Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche.”

Angesichts der Herausforderungen im Gesundheitssystem betonte Benecke: „Der finanzielle Spielraum für die Gesundheitspolitik war nie schwieriger als heute. Gemeinsam mit der Politik wollen wir den wachsenden Aufgaben gerecht werden, die Ressourcen optimal nutzen und das Beste für die Patient*innen erreichen.”

Als wegweisenden Erfolg bezeichnete Benecke die Entscheidung des Bundestags zum Datenschutz in der elektronischen Patientenakte (ePA). Auf gesetzlicher Basis bestehe nun keine Pflicht zur Befüllung der ePA, wenn dem gewichtige Gründe entgegenstehen, wie die Rechte Dritter, therapeutische Erwägungen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei unter 15-Jährigen. Diese Regelung sei ein Meilenstein für den digitalen Datenschutz von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen.

Mit Blick auf die Weiterbildung ergebe sich seit dem letzten Deutschen Psychotherapeutentag im Mai in Leipzig kein gutes Bild, so Benecke. Zwar sei die gesetzliche Verankerung der teilweisen Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung für die Weiterbildungsambulanzen zu würdigen. Das aber reiche bei Weitem nicht aus, so Benecke. Die Profession werde weiterhin dafür kämpfen, dass die Finanzierung der Weiterbildung in Ambulanzen, Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken gesichert wird.

Zu den wichtigsten Themen, die im Verlauf des 47. Deutschen Psychotherapeutentages diskutiert werden, gehört die Digitale Agenda 2030. Dabei stehen vor allem die rasante Entwicklung der KI und deren ethische Einordnung im Fokus. Vor diesem Hintergrund referiert Prof. Dr. Susanne Schreiber von der Humboldt-Universität zu Berlin und stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Ethikrates über „Chancen und Risiken Künstlicher Intelligenz im Gesundheitswesen aus ethischer Sicht“.

Weitere Themen sind die Präventionsstrategie der BPtK, die psychotherapeutische Weiterbildung, der Haushalt 2024 und 2026 sowie Berichte aus den Gremien, Satzungsfragen und Resolutionen.

Das Parlament der Psychotherapeut*innen tagt am 14. und 15. November in Berlin.

Bericht über die Vertreterversammlung (VV) der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (LPK-BW) am 17.10./ 18.10.2025

(LPK BW) Am ersten Tag der VV berichtete der Präsident, Dr. Dietrich Munz, über die Aktivitäten der Kammer seit der letzten VV. Anschließend erfolgte die Aussprache mit den Mitgliedern der Vertreterversammlung zum Bericht. Insbesondere der Stand der Umsetzung der neuen Weiterbildung nahm dabei großen Raum ein. 

Anschließend referierte Dipl.-Psych. Mathias Heinicke zur flächendeckenden Einführung der ePA, zu diesbezüglichen Chancen und Risiken. Er stellte die Entwicklung der ePA von ihren Anfängen bis zur verpflichtenden Nutzung ab dem 01.10.2025 dar. Er erläuterte Handlungsspielräume trotz Befüllungspflicht, verwies auf die Aufklärungspflichten gegenüber den Patient*innen und ging auf die speziellen Probleme der ePA bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein. Es folgte eine intensive Diskussion über die Chancen und Risiken der ePA, wobei durch die Rückmeldungen aus der VV deutlich wurde, dass die Patient*innen überwiegend nur sehr rudimentäre Kenntnisse über die ePA haben, selbst wenn für sie eine ePA angelegt wurde.

Lichtblicke und Schattenseiten

BPtK zur Verabschiedung des BEEP im Bundestag

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wertet die mit der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) getroffenen neuen Regelungen für einen besseren Datenschutz in der elektronischen Patientenakte (ePA) als großen gesundheitspolitischen Fortschritt. Die Regelungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung sind ein erster wichtiger Baustein, der aber auf keinen Fall ausreichend ist.

Mit Blick auf die Regelungen zur ePA begrüßt die BPtK ausdrücklich, dass mit dem BEEP der Datenschutz in der ePA deutlich verbessert wird. „Zwei wichtige Regelungen wurden beschlossen, mit denen Datenschutzlücken in der ePA behoben werden“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Erstens besteht keine Verpflichtung zur Befüllung der ePA, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter oder der Schutz des Kindeswohls dem entgegenstehen. Zweitens sollen nur die Versicherten selbst Zugriff auf die automatisch eingestellten Abrechnungsdaten haben. Das gewährleistet die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten und stärkt ihr Vertrauen in die ePA.“

Ziel der BPtK bleibt, den Datenschutz in der ePA kontinuierlich fortzuentwickeln. Dies betrifft insbesondere ein differenziertes Berechtigungsmanagement auf Einzel-Dokumentenebene sowie die Prüfung der Nichtübermittlung von Abrechnungsdaten bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren.

Die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung wurde mit dem BEEP hingegen nur partiell verbessert. „Bundesregierung und Bundestag haben den dringenden Handlungsbedarf bei der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung zwar erkannt“, so Benecke. „Die Weiterbildungsambulanzen haben nun eine rechtliche Grundlage, um alle mit den Patientenbehandlungen durch Weiterbildungsteilnehmer*innen verbundenen Kosten in die Vergütungsverhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen einbringen zu können. Leider aber wurde die Finanzierung der Weiterbildung in den Ambulanzen nur unzureichend geregelt und der Finanzierungsbedarf in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken, die Psychotherapeut*innen weiterbilden möchten, gar nicht berücksichtigt. Damit ist auch weiterhin mit einem erheblichen Mangel an Weiterbildungsplätzen und in der Folge mit absehbarem Nachwuchsmangel zu rechnen.“

Elektronische Patientenakte ab 1. Oktober verpflichtend für Leistungserbringer*innen

BPtK begrüßt Nachbesserungen beim Datenschutz

(BPtK) Die elektronische Patientenakte, die am 29. April 2025 für Praxen, Apotheken und Krankenhäuser auf zunächst freiwilliger Basis bundesweit eingeführt wurde, wird zum 1. Oktober 2025 für alle Leistungserbringer*innen verpflichtend.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass bestehende Probleme mit dem Datenschutz insbesondere bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden sollen. Ein wichtiger Punkt konnte bereits geklärt werden: Die ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren muss nicht befüllt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem Entgegenstehen. Im Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist nun zusätzlich eine gesetzliche Regelung vorgesehen, dass die Befüllungspflicht entfallen soll, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. Aus Sicht der BPtK ist diese gesetzliche Regelung unbedingt erforderlich, damit Psychotherapeut*innen die Befüllung der ePA im Interesse ihrer Patient*innen optimal umsetzen können. Die BPtK wirbt dafür, dass der Bundestag diese wichtige gesetzliche Klausel nun beschließt.

Darüber hinaus hält es die BPtK auch für dringend erforderlich, den Schutz von Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in vollem Umfang zu gewähren. Aus Sicht der BPtK muss deshalb eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch aus den Abrechnungsdaten können sensible Informationen zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen hervorgehen.

Um Psychotherapeut*innen bei der Beratung ihrer Patient*innen und Sorgeberechtigten bei Fragen zur ePA zu unterstützen, hat die BPtK vor einigen Monaten eine Praxis-Info für Psychotherapeut*innen und – ergänzend dazu – weitere Informationsblätter herausgegeben. Diese Informationsblätter gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, für Jugendliche ab 15 Jahren und für Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahre. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.

ePA-Befüllungspflicht soll bei Vorliegen erheblicher therapeutischer Gründe und Kindeswohlgefährdung entfallen

Gesetzentwurf sieht neue Ausnahmeregelung vor

(BPtK) Im Gesetzesentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der am 6. August das Bundeskabinett passiert hat, ist auch eine Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen: Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken sollen ab Oktober 2025 zwar verpflichtet werden, die ePA zu befüllen. Die Befüllungspflicht soll aber entfallen, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen und die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes infrage stellen würde. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.

Bereits im April hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Richtlinie erlassen, der zufolge die Nichtbefüllung der ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren nicht gegen vertragsärztliche Pflichten verstößt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem entgegenstehen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die geplante Regelung. Gleichzeitig hält sie es für erforderlich, dass der Schutz der Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vollständig umgesetzt wird. Aus Sicht der BPtK muss eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.

Elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 1. Oktober 2025 verpflichtend

(LPK BW) Ab dem 1. Oktober wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen verpflichtend. Psychotherapeut*innen in der GKV-Versorgung müssen dann die ePA nutzen, um Daten der gesetzlich Versicherten zu speichern und abzurufen. 

Nähere Informationen können Sie bspw. der Homepage der KBV: 

https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/08-14/alles-nur-eine-frage-wie-nutzen-psychotherapeuten-die-epa und unserer Informationsschrift (siehe unten) entnehmen.

Psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im digitalen Zeitalter stärken

EU-Rat setzt wichtiges Signal

(BPtK) Zu den heute vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Schlussfolgerungen zum Schutz und zur Förderung der psychischen Gesundheit junger Menschen im digitalen Zeitalter erklärt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK):

»Damit setzen die EU-Gesundheits- und Sozialminister*innen ein klares Zeichen für eine gesundheitsförderliche Gestaltung der digitalen Welt. Entscheidend wird nun sein, die formulierten Ziele in konkrete und nachhaltige Maßnahmen auf europäischer sowie nationaler Ebene zu überführen. Der Schutz der psychischen Gesundheit junger Menschen im digitalen Raum bleibt eine zentrale Aufgabe unserer Gesellschaft.“

»Medienkompetenz und eine digitale Umgebung mit klaren Kinderschutzregelungen ist für die Prävention unerlässlich. Wir brauchen gemeinsame europäische Standards für den Schutz junger Menschen im digitalen Raum. Eine enge Zusammenarbeit von Politik, Wissenschaft und Praxis hilft, dieses Ziel gemeinsam zu erreichen“, so Dr. Nikolaus Melcop, BPtK-Vizepräsident und EU-Beauftragter.

In seinem Dokument würdigt der Rat die Potenziale digitaler Medien, etwa zur Förderung von Gesundheitskompetenz oder zur niedrigschwelligen Ansprache junger Menschen. Gleichzeitig nimmt er auch die Risiken in den Blick: Exzessive Bildschirmzeiten, suchtfördernde Mechanismen in Apps und gefährliche Inhalte bedrohen die psychisch gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Europa.

Der EU-Rat fordert die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Aktivitäten zu intensivieren und auszubauen, einen sicheren digitalen Raum für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Seine Forderungen: Forschungsförderung, verstärkte Aufklärung junger Menschen über psychische Risiken im Netz, Ausbau von Präventions- und Beratungsangeboten und Bereitstellung von Behandlungsangeboten, aber auch die Bekämpfung von Gewalt im Internet. Ebenso wichtig sind attraktive Alternativangebote für Kinder und Jugendliche, wie sie ihre Freizeit auch ohne Smartphone oder Laptop gestalten können. Eine Schlüsselaufgabe: Kindern und Jugendlichen müssen digitale Kompetenzen vermittelt werden, damit sie sich der Risiken bewusst werden, eigene Schutzstrategien entwickeln und einen kritischen Umgang mit digitalen Inhalten erlernen. Auch Plattformbetreiber sollen ihrer Verantwortung stärker nachkommen, ihre Apps und Einstellungen so auszugestalten, dass der Kinderschutz gewährleistet wird.

Die Initiative des Rates geht auf die polnische EU-Ratspräsidentschaft zurück, die sich einen verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum zum Ziel gesetzt hatte.

Keine ePA-Befüllungspflicht bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren

BPtK bietet Psychotherapeut*innen und Patient*innen vielfältige Informationen zur ePA an

(BPtK) Nachdem die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kürzlich Informationsblätter zur ePA für Erwachsene, Sorgeberechtigte und Jugendliche ab 15 Jahren herausgegeben hat, bietet sie Psychotherapeut*innen nun auch Druckvorlagen für ergänzende Plakate und Handzettel mit QR-Codes an, die in ausgedruckter Form in den Praxisräumen präsentiert werden können.

Außerdem steht auf der BPtK-Website die Praxis-Info „Elektronische Patientenakte“ ab sofort in aktualisierter Fassung zum Download zur Verfügung.

Die Aktualisierung war notwendig geworden, nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung  am 16. April 2025 eine Richtlinie veröffentlicht hat, aus der Folgendes hervorgeht:

„Das Unterlassen der Übermittlung und Speicherung von Daten in der elektronischen Patientenakte bei Kindern und Jugendlichen unterhalb der Vollendung des 15. Lebensjahres entgegen den Vorgaben des § 347 SGB V verstößt nicht gegen vertragsärztliche Pflichten, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.“

Die BPtK hatte sich im Vorfeld dafür eingesetzt, dass bestehende datenschutzrelevante Probleme bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden. Daraufhin hatte das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann, wenn therapeutische Gründe dagegensprechen oder wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder der Jugendlichen* infrage stellen würde.

Grundsätzlich gilt: Psychotherapeut*innen können die ePA ihrer Patient*innen bis zum 1. Oktober 2025 auf freiwilliger Basis nutzen, anschließend gilt – nun mit Ausnahmen – eine gesetzliche Befüllungspflicht.

Im Zeichen politischen Aufbruchs und aktueller gesellschaftlicher Verantwortung

Der 46. Deutsche Psychotherapeutentag fand vom 16. bis 17. Mai 2025 in Leipzig statt.

(BPtK) Am 16. und 17. Mai 2025 trat das Parlament der Psychotherapeutenschaft in Leipzig zu seiner 46. Bundesdelegiertenversammlung zusammen. Der 46. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) stand im Zeichen des politischen Aufbruchs und der aktuellen gesellschaftlichen Verantwortung.