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Vertreterversammlung am 21./22. Oktober 2016

(LPK BW) Die diesjährige Herbstvertreterversammlung fand wieder zweitägig am 21. und 22. Oktober in Stuttgart statt. Präsident Dr. Dietrich Munz erläuterte im Kammerparlament die Schwerpunkte der Vorstands- und Geschäftsstellenarbeit anhand des Vorstandsberichts.

Neuregelung des Jobsharing

Beschluss des G-BA tritt in Kraft

(BPtK) Der G-BA hat am 16.06.2016 beschlossen, dass unterdurchschnittliche psychotherapeutische Jobsharing-Praxen in Zukunft ihr Kontingent bis auf den Fachgruppendurchschnitt plus 25% ausweiten können. Diese Regelung soll unabhängig vom regionalen Versorgungsgrad gelten. Dieser Beschluss wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die regionalen KVen müssen nun die Zahlen zum Fachgruppendurchschnitt ermitteln und veröffentlichen. Dann können zukünftig Jobsharing-Praxen, welche bisher unterdurchschnittlich abgerechnet haben, ihr Leistungsvolumen auf bis zu maximal 25% über den Fachgruppendurchschnitt ausweiten. Praxen, die bereits – wenn auch nur leicht – über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, können allerdings die Leistungsabrechnung nicht ausweiten.

Ausschnitt der Regelung aus dem Bundesanzeiger:

4. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Ermittlung der Obergrenze nach Absatz 1 erfolgt unter den folgenden Maßgaben:

1. Die Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts erfolgt ohne Berücksichtigung der Ärzte, die gemeinsam in Jobsharing-Praxen oder Angestelltenverhältnissen mit Leistungsbegrenzung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V tätig sind.

2. Für Psychotherapeuten legt der Zulassungsausschuss als Obergrenze den Durchschnitt der von der Fachgruppe abgerechneten Punktzahlvolumina jeweils zuzüglich 25 v. H. fest.

(3) Für Antragsteller mit einem hälftigen Versorgungsauftrag wird der halbe nach § 43 Absatz 2 berechnete Wert als Obergrenze festgelegt.“

Berufshaftpflichtversicherungen

(LPK BW) Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Kolleginnen und Kollegen, die den Beruf ausüben, bitten, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Nach § 21 der Berufsordnung ist der Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung eine Berufspflicht, die aber auch Ihrem eigenen wirtschaftlichen Schutz dient, denn im Falle eines schadenersatzbegründenden Ereignisses können durch einen Patienten oder Angehörigen hohe finanzielle Forderungen gestellt werden. Die erforderliche Mindestsumme zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt eine Million Euro, ggf. empfiehlt sich eine höhere Deckungssumme. Aufgrund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 117 Abs. 2 VVG) informieren die Versicherungen die Kammer, wenn ein Kammermitglied das Versicherungsverhältnis kündigt oder dieses aus anderen Gründen beendet wird und die Kammer muss dann prüfen, ob das Mitglied sich anderweitig versichert hat. Die Ausübung des Berufs ohne das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung stellt nicht nur ein Verstoß gegen Berufspflichten darf, sondern kann zur Anordnung des Ruhens der Approbation führen, solange, bis ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Auch Kolleginnen und Kollegen, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, müssen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sein, können sich jedoch nach Absprache und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über diesen versichern lassen (bspw. Gruppenversicherung). Angestellte Kolleginnen und Kollegen, die einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgehen, müssen für diese selbständige Tätigkeit jedoch einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen.

Gemeinsam arbeiten und mehr Behandlungen anbieten

G-BA erleichtert Jobsharing und Anstellung in psychotherapeutischen Praxen

(BPtK) Psychotherapeutische Praxen können künftig ihren Patienten mehr Behandlungen dadurch anbieten, dass sie sich leichter einen Praxissitz teilen (Jobsharing) oder einen Psychotherapeuten anstellen können. Künftig können Psychotherapeuten mit diesen Mitteln die Anzahl ihrer Behandlungsstunden („Praxisumfang“) auf 125 Prozent des Durchschnitts ihrer Berufsgruppe („Fachgruppendurchschnitt“) steigern. Dadurch können zusätzliche Behandlungsplätze in der ambulanten Psychotherapie geschaffen und Wartezeiten verringert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Juni 2016 die dafür notwendige Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

„Dies ist vor allem eine sinnvolle Option für Psychotherapeuten, die ihre Praxen nicht voll auslasten können, aber auch für junge Kollegen, die ambulant tätig werden möchten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Dadurch entstehen erstmals Beschäftigungsmöglichkeiten, die tatsächlich sowohl für Praxisinhaber als auch die nächste Generation der Psychotherapeuten interessant sind.“ Bisher war der Praxisumfang bei Jobsharing und Anstellung auf die Anzahl der Behandlungsstunden begrenzt, die eine Praxis in den vergangenen vier Quartalen geleistet hat (plus drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts).

Die neue Regelung gilt allerdings nur für Praxen, die bisher unterdurchschnittlich viele Behandlungsstunden angeboten haben. Für Praxen, die über dem Durchschnitt der Berufsgruppe liegen, besteht die bisherige Obergrenze fort. Psychotherapeuten dürfen, wenn sie sich z. B. eine Praxis teilen, nicht mehr Stunden anbieten, als der alleinige Inhaber bislang abgerechnet hat. Der neue Spielraum entsteht also ausschließlich für Praxen mit vergleichsweise wenigen Behandlungen im Vorjahr. Eine Praxis, die beispielsweise im letzten Jahr 20 Behandlungsstunden pro Woche geleistet hat, kann künftig durch Jobsharing oder Anstellung eines Psychotherapeuten ihr Angebot auf rund 30 Therapiestunden ausweiten (bei einem Durchschnitt der Berufsgruppe von circa 24 Stunden pro Woche).

„Psychotherapeuten können dadurch auch die gestiegenen Anforderungen an die psychotherapeutische Versorgung mit dem Angebot von Sprechstunden, Akutbehandlung, mehr Gruppenpsychotherapie, einem differenzierteren psychotherapeutischen Leistungsangebot und stärkere Vernetzung der psychotherapeutischen Praxis besser erfüllen“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Der G-BA hat damit den Auftrag des Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt, den Psychotherapeuten zu ermöglichen, über Jobsharing und Anstellung mehr Behandlungsplätze anzubieten, um so die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern.

Vertreterversammlung der LPK BW am 05.03.2016

(LPK BW) Der Vorstandsbericht, der allen Delegierten vorab zugegangen war, schilderte die vielfältigen Aktivitäten der Kammer im letzten halben Jahr. Präsident Dr. Dietrich Munz führte aus, dass es zu Irritationen gekommen sei bezüglich der Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Qualität von Gutachten im Familienrecht und im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Er stellte klar, dass der Arztvorbehalt nur für die Begutachtung der Reisefähigkeit gelte, andere Begutachtungen – insbesondere zur Frage eines Abschiebungshindernisses aufgrund einer psychischen Erkrankung – aber weiterhin durch PP und KJP durchgeführt werden dürfen. Er thematisierte den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zur Neubewertung der vertragspsychotherapeutischen Leistungen, den das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet habe, aus den Sozialministerien einiger Länder seien jedoch bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses geäußert worden. Dr. Munz teilte weiterhin mit, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) derzeit über eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinien berate. Ebenfalls berichtet wurde der Sachstand zur Einführung des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP).

Anschließend stellte Dr. Munz die Ende Dezember 2015 in Kraft getretene Novellierung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) dar. Wesentliche Änderungen bestehen in der Anpassung des HBKG an die EU-Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch seien zahlreiche Anregungen der Heilberufekammern vom Sozialministerium aufgegriffen und in das Gesetz aufgenommen worden. So sei die Approbationsbehörde nunmehr verpflichtet, den Heilberufekammern von Amts wegen über die Erteilung von Approbationen Mitteilung zu machen. Psychotherapeuten in Ausbildung können nun ab Beginn ihrer Ausbildung freiwillige Kammermitglieder werden, bislang war das erst mit Beginn der Praktischen Ausbildung möglich.

Weiterhin stellte Dr. Munz die wesentlichen Regelungen des Landesgesundheitsgesetzes vor. Hierbei wurde die Beteiligung der Kammer am Gesundheitsdialog hervorgehoben. Die LPK sei nun ständiges Mitglied in der Landesgesundheitskonferenz und stimmberechtigtes Mitglied im sektorenübergreifenden Landesausschuss, darüber hinaus ständiges Mitglied im Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention sowie im Landeskrankenhausausschuss. Der Gesetzgeber habe damit endlich einer langjährigen Forderung der Kammer Rechnung getragen. Bereits länger schon vertreten sei die LPK im Fachbeirat Diabetes, im Landesbeirat Schmerzversorgung und im Landesarbeitskreis Psychiatrie. Weiter sei sie an der Erstellung des Landespsychiatrieplans beteiligt gewesen sowie auch bei der Besetzung der Besuchskommissionen zur Überprüfung der Bedingungen für untergebrachte Personen. Insgesamt könne man die nun erreichte Präsenz der Kammer an diesen wichtigen Konzeptionierungsund Entscheidungsgremien als Ergebnis einer langjährigen konzentrierten und engagierten Arbeit innerhalb des baden-württembergischen Gesundheitsnetzwerks bzw. der Gesundheitspolitik sehen.

BPtK: Schweigepflicht nicht weiter durchbrechen

Mehr Sicherheit durch eine grundsätzliche Meldepflicht nicht möglich

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer warnt davor, die Schweigepflicht für Psychotherapeuten und Ärzte einzuschränken. „Das größte Risiko wäre, dass sich psychisch kranke Menschen nicht mehr behandeln lassen, weil sie befürchten, dass Arbeitgeber oder Behörden von ihrer Erkrankung erfahren“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Erst das offene Gespräch mit einem Psychotherapeuten oder Arzt macht es möglich, eine psychische Krankheit zu behandeln und mögliche Suizide zu verhindern.“

Die BPtK-Musterberufsordnung regelt bereits eindeutig, dass Psychotherapeuten bei Patienten, die sich selbst oder andere gefährden, von der Schweigepflicht entbunden sind. Psychotherapeuten müssen zwischen dem Schutz der Patienten, dem Schutz von Dritten sowie dem Allgemeinwohl abwägen und gegebenenfalls tätig werden. „Diese Abwägung muss sehr sorgfältig getroffen werden“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Dazu gehöre, dass man sich im Zweifel bei einem Kollegen fachlich rückversichert. Drohe, dass ein Patient sich selbst oder andere gefährde, müsse notfalls auch eine Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgen. Im Fall des schwer depressiven Germanwings-Copiloten, der vor einem Jahr ein Flugzeug mit 150 Menschen abstürzen ließ, mussten die behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten auf Grundlage der ihnen bekannten Befunde eine solche Abwägung vornehmen und begründen. Dies können Gerichte überprüfen.

„Die Entscheidung, ob ein Patient sich oder andere gefährdet, muss eine Entscheidung des behandelnden Psychotherapeuten oder Arztes bleiben“, fordert Munz. „Grundsätzliche gesetzliche Meldepflichten vergrößern dagegen die Wahrscheinlichkeit, dass sich psychisch kranke Menschen nicht mehr in Behandlung begeben. Die Behandlung eines psychisch kranken Menschen verringert seine Leiden und kann eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindern. In den seltenen Fällen, wo psychisch kranke Menschen befürchten, dass sie sich oder andere Menschen gefährden könnten, ist eine Behandlung auch der beste Schutz für die Allgemeinheit.“

Novellierung des Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten

Wichtige Änderungen für aktuelle und künftige Mitglieder

(LPK BW) In Baden-Württemberg ist zum Ende Dezember 2015 eine umfassende Novellierung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg und der Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 2015 – GBl. BW v. 29.12.2015 S. 1234). Damit sind zum einen EU-Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in das Landesrecht transformiert worden. Zum anderen sind zahlreiche Anregungen der Heilberufekammern vom Sozialministerium aufgegriffen und in das Gesetz aufgenommen worden. Wir möchten Sie im Folgenden über die wichtigsten Änderungen informieren:

Die Approbationsbehörde ist nunmehr verpflichtet, den Heilberufekammern von Amts wegen über die Erteilung von Approbationen Mitteilung zu machen. Damit wurde eine wesentliche Forderung aller Heilberufekammern in das Gesetz aufgenommen, denn nach altem Recht war eine solche Mitteilungspflicht für erteilte Approbationen nicht vorgesehen, so dass bei unterlassener Anmeldung approbierte Psychotherapeuten den Kammern teilweise monate- oder jahrelang unbekannt blieben und damit eine ordentliche Berufsaufsicht nicht gegeben war. Die häufig aus Unkenntnis unterlassene Anmeldung einer gesetzlichen Mitgliedschaft hatte für die Betroffenen erhebliche finanzielle Konsequenzen, da nicht nur Kammerbeiträge nachzuerheben, sondern vor allem erhebliche Nachzahlungen in das Versorgungswerk zu leisten waren. Durch die Neuregelung ist nunmehr gewährleistet, dass die Kammern zeitnah informiert und somit ihren gesetzlichen Aufgaben auch adäquat nachgehen können.

Damit geht einher, dass auch der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit im Gesetz erweitert worden ist. Nunmehr handelt nicht nur ordnungswidrig, wer sich nach Approbation nicht innerhalb von einem Monat bei der Kammer anmeldet, sondern auch derjenige, der seinen weiteren, in den Meldeordnungen geregelten, Meldepflichten nicht nachkommt (Mitteilung über Umzug, Abgabe des Meldebogens u.ä.). Wir möchten in diesem Zusammenhang alle Kammermitglieder daran erinnern, dass auch Änderungen der Privat- und Praxisadresse, sowohl innerhalb des Landes Baden-Württemberg als auch in andere Bundesländer, unverzüglich der Kammer zu melden sind. Jede Woche gehen bei der Kammer zahlreiche Postrückläufer unzustellbarer Briefsendungen ein, weil Mitglieder über der bei der Kammer gemeldeten Anschrift nicht mehr anzutreffen sind und eine Änderungsmitteilung nicht erfolgt ist. Die Kammer muss in diesem Fall umfassende Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung ergreifen. Die hierdurch entstehenden erheblichen Verwaltungs- und Personalkosten gehen zu Lasten aller Kammermitglieder. Wir möchten Sie daher im Interesse aller Mitglieder bitten, Änderungen der privaten und dienstlichen Anschrift sowie auch sonstigen Erreichbarkeiten (Telefonnummern) so schnell wie möglich bei der Kammer anzuzeigen. Die Anzeige kann in Textform, per E-Mail, per Fax oder per Brief erfolgen. Vielen Dank!

Ausbildungskandidaten können in Baden-Württemberg nunmehr bereits mit Beginn der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte freiwilliges Mitglied der Kammer werden. Nach altem Recht war eine freiwillige Mitgliedschaft erst mit Beginn des praktischen Ausbildungsabschnitts, d.h. erst zum Ende der Ausbildung hin, möglich. Diese späte Beitrittsmöglichkeit hatte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Sitze in der Vertreterversammlung der Kammer für die Vertreter der Ausbildungskandidaten geführt, da die Ausbildungskandidaten zwischenzeitlich die Abschlussprüfung abgelegt und das Mandat nicht mehr für die gesamte Dauer der Wahlperiode bekleiden konnten. Nunmehr besteht durch die frühe Beitrittsmöglichkeit eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese gewählten Vertreter der Ausbildungskandidaten bis zum Ende der fünfjährigen Wahlperioden das Mandat innehaben können.

Darüber hinaus ist die nach altem Recht gesetzlich normierte Beitragsfreiheit für nicht mehr berufstätige Mitglieder, welche auf Wahlrecht und Wählbarkeit verzichtet haben, ersatzlos aus dem HBKG gestrichen worden, so dass diese Mitglieder nunmehr beitragspflichtig sind. Auf der nächsten Vertreterversammlung soll beraten und beschlossen werden, ob diese Mitglieder in den Mindestbeitrag einzustufen sind. Mitglieder die den Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben und keinen Kammerbeitrag leisten wollen, können durch Verzicht auf die Approbation gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart aus der Kammermitgliedschaft ausscheiden. Hierbei bitten wir aber zu beachten, dass eine Approbation, welche nach § 12 Psychotherapeutengesetz (Übergangsrecht) erteilt worden ist, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht mehr erneut nach § 12 PsychThG erteilt werden kann. Kammermitglieder, die nach Übergangsrecht approbiert worden sind, sollten deshalb vor Abgabe der Verzichtserklärung und Rückgabe der Approbationsurkunde bedenken, dass eine Wiedererlangung der Approbation nach § 12 PsychThG voraussichtlich nicht möglich sein wird und sich vorab dazu beim Regierungspräsidium Stuttgart erkundigen.

Außerdem dürfen die Kammern nun den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung von ihren Mitgliedern verlangen, insoweit wurde der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Rechnung getragen. Nach dem VVG müssen die Berufshaftpflichtversicherer den zuständigen Stellen, diese sind für PP und KJP die Psychotherapeutenkammern der Länder, melden, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt worden ist. Die Kammern können nun ihrerseits von dem betreffenden Mitglied verlangen, dass dieser den Abschluss einer anderweitigen Versicherung für seine berufliche Tätigkeit nachweist, denn jedes berufstätige Kammermitglied ist gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine solche Versicherung dient auch Ihrem eigenen Schutz, da im Falle einer fahrlässig herbeigeführten Schädigung eines Patienten finanzielle Forderungen gegen Sie erhoben werden können, die Sie ohne Einstandspflicht einer Versicherung regelmäßig nicht allein tilgen könnten.

Vertreterversammlung LPK BW

27.11.-28.11.2015

(LPK BW) Am 27./28.11.15 fand in Stuttgart die zweitägige Vertreterversammlung statt. Am Freitag stand die Diskussion um die Weiterbildung nach der Reform des PsychThG im Mittelpunkt. Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz referierte den Stand der Aktivitäten der BPtK zum Gesetzesvorhaben, Dr. Walter Ströhm stellte anschließend die Anforderungen an eine Weiterbildung nach einem Studium mit Staatsprüfung und Approbation vor. Dabei standen die Anforderungen an Struktur und Finanzierung der Weiterbildung im Mittelpunkt seiner Betrachtungen. In der folgenden Diskussion wurden verschiedene Aspekte einer Weiterbildungsregelung ausführlich beleuchtet, insbesondere die strukturellen Anforderungen unter qualitativen Gesichtspunkten und die finanziellen Anforderungen im Hinblick auf deren Umsetzbarkeit und sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bezüglich einer ausreichenden Zahl von Weiterbildungsplätzen. Einigkeit bestand in der Einschätzung der Wichtigkeit der Umsetzung der Reform und der Notwendigkeit, dass sich die Profession weiterhin konstruktiv am Reformprozess beteiligen muss.

Weiterhin wurde die vom Haushaltsausschuss und Vorstand eingebrachte Haushaltsplanung besprochen. Nach ausführlicher Information und anschließender Aussprache wurde zuerst der Haushalt 2014 beschlossen und Vorstand und Rechnungsführerin mit großer Mehrheit entlastet.

Landespsychotherapeutentag 2015

Ambulante psychotherapeutische Versorgung – aktueller Stand und Perspektiven

(LPK BW) Der Landespsychotherapeutentag fand dieses Jahr in der Alten Reithalle des Maritim-Hotels Stuttgart statt. Dr. Dietrich Munz, Kammerpräsident und seit Mai auch gewählter Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, konnte zahlreiche Mitglieder und Gäste zum Thema „Ambulante psychotherapeutische Versorgung – aktueller Stand und Perspektiven“ begrüßen. Wie er eingangs feststellte, habe Baden-Württemberg eine im bundesweiten Vergleich über dem Durchschnitt liegende Versorgung mit niedergelassenen Psychotherapeuten und auch mit stationären psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausbetten. Eine Besonderheit im bundesweiten Vergleich bestehe in dem 2008 zwischen der AOK BW und dem Hausärzteverband sowie dem Medi-Verbund abgeschlossenen Hausarztvertrag, der 2012 um den sogenannten PNP-Vertrag zur selektivvertraglichen Versorgung in Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie erweitert wurde. Dies bedeute eine gewollte Konkurrenz zwischen dem System der Kollektivversorgung über die KV und dem Selektivvertragssystem. Diese Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Versorgung seien mit ein wesentlicher Teil der folgenden Referate und sicher auch der Diskussion.

Darüber hinaus ging Dr. Munz auf die Konsequenzen des jüngst im Bundestag verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ein. Für die vertragsärztliche Versorgung seien damit einige Chancen für die Verbesserung der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen innerhalb des GKV-Systems eröffnet worden. Die vorgesehene Sprechstunde für Psychotherapeuten ermögliche es, Patienten beim ersten Gespräch zu beraten, welches Hilfsangebot sinnvoll und notwendig sei. Dies könne neben der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie die Empfehlung einer Präventionsmaßnahme oder einer Selbsthilfegruppe oder auch die Verordnung einer stationären Psychotherapie im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sein. Eine Verbesserung solle auch dadurch erreicht werden, dass künftig in psychotherapeutischen Praxen das Jobsharing erleichtert bzw. im Sinne der Versorgung verbessert werden solle. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber, so Dr. Munz, jedoch die Regelung zur Nachbesetzung bei der Praxisübergabe verschärft, indem er fordere, in Regionen mit einem offiziellen Versorgungsgrad von mehr als 140 Prozent die Anträge auf Nachbesetzung abzulehnen. Davon wären dann bundesweit über 4.000 psychotherapeutische Praxen betroffen. In Baden-Württemberg wären dies ca. 600 der aktuell etwa 3.000 Psychotherapeutenpraxen, also knapp 20 %.

„Dies würde zu einer drastischen Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung im Land führen, die verhindert werden muss“ mahnt Dr. Munz. Er sehe einen kleinen Lichtblick am Horizont, da der GB-A durch das Gesetz beauftragt sei, die Bedarfsplanungsrichtlinie bis Anfang 2017 grundlegend zu überarbeiten. Falls hierbei zukünftig tatsächlich die Häufigkeit psychischer Erkrankungen berücksichtigt werde, wäre dies ein wesentlicher Fortschritt. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordere deshalb, den Abbau von psychotherapeutischen Praxen so lange auszusetzen, bis eine neue Bedarfsplanung vorliegt.

Zukünftig mehr Psychotherapien durch Jobsharing

GKV-VSG ermöglicht Flexibilisierung der Versorgungsaufträge

(BPtK) Die Bundesregierung ermöglicht Psychotherapeuten durch Jobsharing zukünftig mehr Behandlungsstunden anzubieten. „Dadurch können mehr Patienten schneller eine Psychotherapie erhalten“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das heute im Bundestag verabschiedet wird. „Dies ist aber auch für unsere jungen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Familie und Beruf miteinander in Einklang bringen müssen, und für unsere erfahrenen Kolleginnen und Kollegen, die Supervision und Selbsterfahrung im Rahmen der Psychotherapieausbildung anbieten, ein großer Fortschritt. Ein Psychotherapeut, der seine Behandlungsstunden z. B. aufgrund familiärer Verpflichtungen oder wegen seines Engagements in der Ausbildung angehender Psychotherapeuten verringern musste, kann zukünftig das Jobsharing nutzen, um seine Praxis auszulasten.“

Beim Jobsharing teilen sich zwei Psychotherapeuten einen Praxissitz. Dabei handelt es sich entweder um eine Anstellung oder um eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Senior- und einem Juniorpartner. Bisher durfte der Umfang dieser neuen Gemeinschaftspraxis allerdings nicht wesentlich höher sein als der Umfang der vorherigen Einzelpraxis. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sieht jetzt vor, dass psychotherapeutische Praxen, die bisher nur wenige Therapiestunden anbieten können, durch Jobsharing mehr Behandlungsstunden erbringen können als eine psychotherapeutische Durchschnittspraxis. Wo genau die Obergrenze liegen soll, das soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen.

Das Bundessozialgericht sieht die Maximalauslastung einer psychotherapeutischen Praxis bei 36 Psychotherapiesitzungen pro Woche. Dies entspricht einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 51 Stunden. Die zusätzliche Arbeitszeit wird für Dokumentation, Anträge, Abrechnung, Praxismanagement, Inter- und Supervision sowie Fortbildung benötigt. „Daran sollte sich auch der G-BA orientieren, der jetzt angemessene Kapazitätsgrenzen beim Jobsharing definieren muss“, fordert BPtK-Präsident Munz.

Psychotherapeuten erbringen im Durchschnitt rund 22 bis 27 Psychotherapiestunden pro Woche. Für eine höhere Auslastung von psychotherapeutischen Praxen gibt es grundsätzlich eine Vielzahl von rechtlichen Hindernissen. Ein Psychotherapeut kann sich – anders als andere Arztgruppen – bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung nicht vertreten lassen. Er muss seine Praxis in diesen Zeiten schließen. Außerdem sind Psychotherapeuten im Gegensatz zu anderen Arztgruppen bisher nicht befugt, Untersuchungen und Behandlung an andere zu delegieren. Bei den Ärzten gelten auch delegierte Leistungen, wie z. B. Blutabnahmen durch einen Praxishelfer, als „ärztliche“ Arbeitszeit. Dadurch liegt die durchschnittliche Arbeitszeit von Psychotherapeuten selbst dann unter der durchschnittlichen Arbeitszeit von Ärzten, wenn sie persönlich gleich lange gearbeitet haben.