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BMG plant neue Psychotherapeutenausbildung

BPtK fordert Approbationsstudium sowie Regelungen zur Weiterbildung

(LPK BW) Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die Eckpunkte, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Novellierung der Psychotherapeutenausbildung vorgelegt hat. „Die Eckpunkte zeigen, dass das BMG an einer umfassenden Reform des Psychotherapeutengesetzes arbeitet und dabei wesentliche Forderungen des 25. Deutschen Psychotherapeutentages aufgreift“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Auch die BPtK fordert eine Ausbildungsreform, mit der Psychotherapeuten so wie heute Ärzten nach einem Studium mit abschließendem Staatsexamen eine Approbation erteilt werden kann.“

Gleichzeitig lassen die Eckpunkte noch Fragen offen. „Für uns ist es wichtig, dass Psychotherapeuten als Angehörige eines akademischen Heilberufes praktisch und wissenschaftlich ausreichend qualifiziert sind“, erklärt BPtK-Präsident Munz. Ein Studium müsse deshalb nicht nur mit einem Staatsexamen, sondern auch auf Masterniveau abgeschlossen werden. Dies sei notwendig, um die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Psychotherapie sicherzustellen und zukünftige Psychotherapeuten in die Lage zu versetzen, wissenschaftliche Erkenntnisse auch eigenständig in der Patientenversorgung umzusetzen. Dabei sei noch zu prüfen, wie dieses Ziel in der vom BMG vorgeschlagenen Gesamtregelstudienzeit zusammen mit den erforderlichen praktischen Ausbildungsinhalten realisiert werden kann.

Die Eckpunkte enthalten bisher keine Regelungen zur Weiterbildung. „Zur Qualifizierung von Psychotherapeuten gehört im Anschluss an das Approbationsstudium untrennbar die Weiterbildung“, stellt der BPtK-Präsident fest. Erst nach einer Weiterbildung können Psychotherapeuten die Fachkunde für die eigenverantwortliche Patientenbehandlung und Zulassung erhalten. „Mit der Reform müssen deshalb die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, dass nicht nur die Ausbildung, sondern auch die Weiterbildung ermöglicht wird“, fordert Munz. „Die Psychotherapeutenschaft wird daher die Weiterarbeit an den Eckpunkten schon bald mit machbaren Lösungen für die Organisation und Finanzierung der Weiterbildung ihres Berufes unterstützen.“

Qualifizieren für eine bessere Versorgung psychisch kranker Menschen

BPtK-Symposium: Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung

(BPtK) Das Psychotherapeutengesetz ist reformbedürftig. Gravierende Veränderungen bei den Hochschulabschlüssen, prekäre Lebensverhältnisse der Ausbildungsteilnehmer durch problematische Ausbildungsbedingungen und gestiegene Anforderungen in der ambulanten und insbesondere der stationären Versorgung von psychisch kranken Menschen machen eine Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen für die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erforderlich. Auf einem Symposium am 8. Juli 2016 in Berlin diskutierte die Bundespsychotherapeutenkammer die im Rahmen ihres Projektes Transition von der Profession erarbeiteten Reformvorschläge mit einer breiten Fachöffentlichkeit. Ende des Sommers wird ein Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit erwartet. Ziel des Symposiums war es, mit den verschiedenen Akteuren der Gesundheits- und Wissenschaftspolitik auf Bundes- und Landesebene ins Gespräch zu kommen. Ein weiteres Symposium wird im November folgen.

Das Psychotherapeutengesetz: Meilenstein und Reformbaustelle

Das Psychotherapeutengesetz aus dem Jahr 1998 sei ein Meilenstein für die ambulante psychotherapeutische Versorgung in Deutschland gewesen, stellte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz eingangs fest. Damals wurden mit den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwei neue akademische Heilberufe geschaffen und in das System der Kassenärztlichen Vereinigungen integriert. Wesentliches Ziel war, die Versorgung psychisch kranker Menschen zu verbessern.

Vertreterversammlung der LPK BW am 05.03.2016

(LPK BW) Der Vorstandsbericht, der allen Delegierten vorab zugegangen war, schilderte die vielfältigen Aktivitäten der Kammer im letzten halben Jahr. Präsident Dr. Dietrich Munz führte aus, dass es zu Irritationen gekommen sei bezüglich der Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Qualität von Gutachten im Familienrecht und im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Er stellte klar, dass der Arztvorbehalt nur für die Begutachtung der Reisefähigkeit gelte, andere Begutachtungen – insbesondere zur Frage eines Abschiebungshindernisses aufgrund einer psychischen Erkrankung – aber weiterhin durch PP und KJP durchgeführt werden dürfen. Er thematisierte den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zur Neubewertung der vertragspsychotherapeutischen Leistungen, den das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet habe, aus den Sozialministerien einiger Länder seien jedoch bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses geäußert worden. Dr. Munz teilte weiterhin mit, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) derzeit über eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinien berate. Ebenfalls berichtet wurde der Sachstand zur Einführung des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP).

Anschließend stellte Dr. Munz die Ende Dezember 2015 in Kraft getretene Novellierung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) dar. Wesentliche Änderungen bestehen in der Anpassung des HBKG an die EU-Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch seien zahlreiche Anregungen der Heilberufekammern vom Sozialministerium aufgegriffen und in das Gesetz aufgenommen worden. So sei die Approbationsbehörde nunmehr verpflichtet, den Heilberufekammern von Amts wegen über die Erteilung von Approbationen Mitteilung zu machen. Psychotherapeuten in Ausbildung können nun ab Beginn ihrer Ausbildung freiwillige Kammermitglieder werden, bislang war das erst mit Beginn der Praktischen Ausbildung möglich.

Weiterhin stellte Dr. Munz die wesentlichen Regelungen des Landesgesundheitsgesetzes vor. Hierbei wurde die Beteiligung der Kammer am Gesundheitsdialog hervorgehoben. Die LPK sei nun ständiges Mitglied in der Landesgesundheitskonferenz und stimmberechtigtes Mitglied im sektorenübergreifenden Landesausschuss, darüber hinaus ständiges Mitglied im Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention sowie im Landeskrankenhausausschuss. Der Gesetzgeber habe damit endlich einer langjährigen Forderung der Kammer Rechnung getragen. Bereits länger schon vertreten sei die LPK im Fachbeirat Diabetes, im Landesbeirat Schmerzversorgung und im Landesarbeitskreis Psychiatrie. Weiter sei sie an der Erstellung des Landespsychiatrieplans beteiligt gewesen sowie auch bei der Besetzung der Besuchskommissionen zur Überprüfung der Bedingungen für untergebrachte Personen. Insgesamt könne man die nun erreichte Präsenz der Kammer an diesen wichtigen Konzeptionierungsund Entscheidungsgremien als Ergebnis einer langjährigen konzentrierten und engagierten Arbeit innerhalb des baden-württembergischen Gesundheitsnetzwerks bzw. der Gesundheitspolitik sehen.

Breite Unterstützung für das Projekt „Transition“

28. Deutscher Psychotherapeutentag diskutiert insbesondere die Reform der Ausbildung

(BPtK) Zentrale Themen des 28. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 23. April 2016 in Berlin waren die Reform der Psychotherapeutenausbildung, die Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie, das neue Psych-Entgeltsystem und die Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge. Darüber hinaus stellten die Delegierten die Weichen für eine Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um die Zusatzbezeichnung für Psychotherapie bei Diabetes. Sie forderten außerdem eine bessere Eingruppierung von Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in den laufenden Tarifverhandlungen. Schließlich verlangten sie einen umfassenden Schutz der Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut vor staatlicher Überwachung. Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und machte damit eine Überarbeitung notwendig.

Zur notwendigen Reform der Psychotherapeutenausbildung

Einheit und Vielfalt in der psychotherapeutischen Versorgung

(BPtK) Psychotherapie wird von Psychotherapeuten und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung erbracht. Psychotherapeutische Versorgung erfordert hohe wissenschaftliche und praktische Qualifikationen, unabhängig davon, durch welchen der beiden Heilberufe die Leistungen erbracht werden. „Psychotherapeuten und Ärzte haben eine gemeinsame Versorgungsverantwortung“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Bei der Weiterentwicklung der Psychotherapie sollten wir deshalb zusammenarbeiten.“

Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes soll die Qualifizierung der heutigen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anders aufgebaut werden. Künftig sollen sie in einem Psychotherapiestudium mit einem Staatsexamen und einer anschließenden Weiterbildung qualifiziert werden. „Diese Struktur hat sich bei den Ärzten bewährt“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Nach dem Studium soll sich eine Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten anschließen.

Die Approbation kann nach dem Staatsexamen erworben werden. Sie berechtigt aber nicht zur psychotherapeutischen Behandlung von Kassenpatienten. Dies soll erst dem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche möglich sein. Erst der Fachpsychotherapeut soll selbstständig als Vertragspsychotherapeut oder im Krankenhaus tätig werden. „Damit bleiben die Grundlagen für eine gute Kooperation mit Hausärzten und Fachärzten auch in Zukunft erhalten.“

Auch künftig sollten Ärzte und Psychotherapeuten mit ihren jeweiligen spezifischen Kompetenzen zur psychotherapeutischen Versorgung beitragen. „Die Fachgebiets- und Zusatzbezeichnungen für Psychotherapeuten sollen so gewählt werden, dass der Patient problemlos erkennt, wer ihm welche Leistung anbietet“, kündigt Munz an.

Es gehe um ein gemeinsames Verständnis von Psychotherapie. Daher gelte es bei aller Profilbildung und Spezialisierung, die Einheit der Psychotherapie zu bewahren. Die Heilberufskammern als Verantwortliche für die Weiterbildung können dazu in besonderer Weise beitragen. „Ich gehe davon aus, dass die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundesärztekammer eine gute Lösung finden werden, wie sie gemeinsam die Einheit in der Vielfalt der Psychotherapie und gleichzeitig deren hohe Qualität in der ambulanten und stationären Versorgung bewahren.“

Bessere psychotherapeutische Versorgung notwendig

28. Deutscher Psychotherapeutentag berät Psychotherapie-Richtlinie

(BPtK) Psychisch kranke Menschen brauchen eine bessere psychotherapeutische Versorgung: Dafür müssen die Wartezeiten auf einen ersten Termin deutlich verkürzt werden. Psychotherapeuten sollen wohnortnah und kurzfristig zu erreichen sein. Sie sollen ihren Patienten umfassend Hilfen anbieten können, seien es Sprechstunden, Akutversorgung, Kurz- und Langzeitpsychotherapie oder Erhaltungstherapie, um Wiedererkrankungen zu verhindern. Die Behandlungsplanung gehört ausschließlich in die fachliche Verantwortung der Heilberufe. Dies waren die zentralen Aussagen bei der Beratung der Reform der Psychotherapie-Richtlinie auf dem 28. Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) am 23. April in Berlin.

„Sprechstunden, Akuttherapie sowie die Beratung und Weiterleitung von Patienten in die richtigen Versorgungsangebote erfordern insbesondere mehr Kooperationen und Vernetzung“, stellte Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fest. „Dafür sind mehr Ressourcen notwendig als die gesetzlichen Krankenkassen bisher zu finanzieren bereit sind. Psychisch kranke Menschen haben ein Recht auf eine ebenso schnelle, unbürokratische und leitliniengerechte Behandlung wie körperlich Kranke.“

Der 28. DPT forderte außerdem die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode das Psychotherapeutengesetz zu reformieren. „Die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Angehörige eines akademischen Heilberufs muss noch besser als bisher auf ihr Tätigkeitsprofil abgestimmt werden. Dies soll durch ein Studium erfolgen, das sowohl wissenschaftlich als auch berufspraktisch qualifiziert“, forderte BPtK-Präsident Munz. „An das Studium soll sich nach der Approbation eine Weiterbildung zum verfahrensspezifischen Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche anschließen.“

Um eine ausreichende Anzahl qualifizierter Psychotherapeuten sicherzustellen, müssen genügend Studienplätze zur Verfügung stehen. Für die Weiterbildung muss der Gesetzgeber die Grundlagen dafür schaffen, dass ausreichende und angemessen vergütete Stellen angeboten werden. Auch die Weiterbildungsstätten und -institute brauchen eine angemessene Finanzierung. Wichtig ist außerdem eine sachgerechte Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit und eine fachlich begründete Festlegung heilberuflicher Kompetenzen im Psychotherapeutengesetz.

Bundeskonferenz PiA

Marc Wedjelek aus Hessen zum neuen Sprecher gewählt

(BPtK) Die Bundeskonferenz der Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) wählte am 15. März 2016 Marc Wedjelek aus Hessen zum neuen Sprecher sowie Luise Pabel aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zur Stellvertreterin. Despoina Athanasiadou aus Rheinland-Pfalz bleibt als Stellvertreterin weiterhin im Amt. Die bisherige Sprecherin, Anna Eiling, aus Berlin hat das Amt der PiA-Sprecherin aufgegeben, weil sie am Ende ihrer Ausbildung steht. Die Bundeskonferenz PiA bedankte sich bei ihr für ihre engagierte Arbeit.

Novellierung des Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten

Wichtige Änderungen für aktuelle und künftige Mitglieder

(LPK BW) In Baden-Württemberg ist zum Ende Dezember 2015 eine umfassende Novellierung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg und der Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 2015 – GBl. BW v. 29.12.2015 S. 1234). Damit sind zum einen EU-Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in das Landesrecht transformiert worden. Zum anderen sind zahlreiche Anregungen der Heilberufekammern vom Sozialministerium aufgegriffen und in das Gesetz aufgenommen worden. Wir möchten Sie im Folgenden über die wichtigsten Änderungen informieren:

Die Approbationsbehörde ist nunmehr verpflichtet, den Heilberufekammern von Amts wegen über die Erteilung von Approbationen Mitteilung zu machen. Damit wurde eine wesentliche Forderung aller Heilberufekammern in das Gesetz aufgenommen, denn nach altem Recht war eine solche Mitteilungspflicht für erteilte Approbationen nicht vorgesehen, so dass bei unterlassener Anmeldung approbierte Psychotherapeuten den Kammern teilweise monate- oder jahrelang unbekannt blieben und damit eine ordentliche Berufsaufsicht nicht gegeben war. Die häufig aus Unkenntnis unterlassene Anmeldung einer gesetzlichen Mitgliedschaft hatte für die Betroffenen erhebliche finanzielle Konsequenzen, da nicht nur Kammerbeiträge nachzuerheben, sondern vor allem erhebliche Nachzahlungen in das Versorgungswerk zu leisten waren. Durch die Neuregelung ist nunmehr gewährleistet, dass die Kammern zeitnah informiert und somit ihren gesetzlichen Aufgaben auch adäquat nachgehen können.

Damit geht einher, dass auch der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit im Gesetz erweitert worden ist. Nunmehr handelt nicht nur ordnungswidrig, wer sich nach Approbation nicht innerhalb von einem Monat bei der Kammer anmeldet, sondern auch derjenige, der seinen weiteren, in den Meldeordnungen geregelten, Meldepflichten nicht nachkommt (Mitteilung über Umzug, Abgabe des Meldebogens u.ä.). Wir möchten in diesem Zusammenhang alle Kammermitglieder daran erinnern, dass auch Änderungen der Privat- und Praxisadresse, sowohl innerhalb des Landes Baden-Württemberg als auch in andere Bundesländer, unverzüglich der Kammer zu melden sind. Jede Woche gehen bei der Kammer zahlreiche Postrückläufer unzustellbarer Briefsendungen ein, weil Mitglieder über der bei der Kammer gemeldeten Anschrift nicht mehr anzutreffen sind und eine Änderungsmitteilung nicht erfolgt ist. Die Kammer muss in diesem Fall umfassende Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung ergreifen. Die hierdurch entstehenden erheblichen Verwaltungs- und Personalkosten gehen zu Lasten aller Kammermitglieder. Wir möchten Sie daher im Interesse aller Mitglieder bitten, Änderungen der privaten und dienstlichen Anschrift sowie auch sonstigen Erreichbarkeiten (Telefonnummern) so schnell wie möglich bei der Kammer anzuzeigen. Die Anzeige kann in Textform, per E-Mail, per Fax oder per Brief erfolgen. Vielen Dank!

Ausbildungskandidaten können in Baden-Württemberg nunmehr bereits mit Beginn der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte freiwilliges Mitglied der Kammer werden. Nach altem Recht war eine freiwillige Mitgliedschaft erst mit Beginn des praktischen Ausbildungsabschnitts, d.h. erst zum Ende der Ausbildung hin, möglich. Diese späte Beitrittsmöglichkeit hatte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Sitze in der Vertreterversammlung der Kammer für die Vertreter der Ausbildungskandidaten geführt, da die Ausbildungskandidaten zwischenzeitlich die Abschlussprüfung abgelegt und das Mandat nicht mehr für die gesamte Dauer der Wahlperiode bekleiden konnten. Nunmehr besteht durch die frühe Beitrittsmöglichkeit eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese gewählten Vertreter der Ausbildungskandidaten bis zum Ende der fünfjährigen Wahlperioden das Mandat innehaben können.

Darüber hinaus ist die nach altem Recht gesetzlich normierte Beitragsfreiheit für nicht mehr berufstätige Mitglieder, welche auf Wahlrecht und Wählbarkeit verzichtet haben, ersatzlos aus dem HBKG gestrichen worden, so dass diese Mitglieder nunmehr beitragspflichtig sind. Auf der nächsten Vertreterversammlung soll beraten und beschlossen werden, ob diese Mitglieder in den Mindestbeitrag einzustufen sind. Mitglieder die den Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben und keinen Kammerbeitrag leisten wollen, können durch Verzicht auf die Approbation gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart aus der Kammermitgliedschaft ausscheiden. Hierbei bitten wir aber zu beachten, dass eine Approbation, welche nach § 12 Psychotherapeutengesetz (Übergangsrecht) erteilt worden ist, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht mehr erneut nach § 12 PsychThG erteilt werden kann. Kammermitglieder, die nach Übergangsrecht approbiert worden sind, sollten deshalb vor Abgabe der Verzichtserklärung und Rückgabe der Approbationsurkunde bedenken, dass eine Wiedererlangung der Approbation nach § 12 PsychThG voraussichtlich nicht möglich sein wird und sich vorab dazu beim Regierungspräsidium Stuttgart erkundigen.

Außerdem dürfen die Kammern nun den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung von ihren Mitgliedern verlangen, insoweit wurde der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Rechnung getragen. Nach dem VVG müssen die Berufshaftpflichtversicherer den zuständigen Stellen, diese sind für PP und KJP die Psychotherapeutenkammern der Länder, melden, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt worden ist. Die Kammern können nun ihrerseits von dem betreffenden Mitglied verlangen, dass dieser den Abschluss einer anderweitigen Versicherung für seine berufliche Tätigkeit nachweist, denn jedes berufstätige Kammermitglied ist gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine solche Versicherung dient auch Ihrem eigenen Schutz, da im Falle einer fahrlässig herbeigeführten Schädigung eines Patienten finanzielle Forderungen gegen Sie erhoben werden können, die Sie ohne Einstandspflicht einer Versicherung regelmäßig nicht allein tilgen könnten.

27. Deutscher Psychotherapeutentag in Stuttgart

Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge sicherstellen

(BPtK) Eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinien, eine zügige Verbesserung der Versorgungsqualität in der stationären Versorgung sowie eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen – das waren die zentralen Forderungen des 27. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 14. November in Stuttgart. Ein besonderes Anliegen war dem DPT, die psychotherapeutische Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge in allen Altersstufen sicherzustellen.

Landespsychotherapeutentag 2015

Ambulante psychotherapeutische Versorgung – aktueller Stand und Perspektiven

(LPK BW) Der Landespsychotherapeutentag fand dieses Jahr in der Alten Reithalle des Maritim-Hotels Stuttgart statt. Dr. Dietrich Munz, Kammerpräsident und seit Mai auch gewählter Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, konnte zahlreiche Mitglieder und Gäste zum Thema „Ambulante psychotherapeutische Versorgung – aktueller Stand und Perspektiven“ begrüßen. Wie er eingangs feststellte, habe Baden-Württemberg eine im bundesweiten Vergleich über dem Durchschnitt liegende Versorgung mit niedergelassenen Psychotherapeuten und auch mit stationären psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausbetten. Eine Besonderheit im bundesweiten Vergleich bestehe in dem 2008 zwischen der AOK BW und dem Hausärzteverband sowie dem Medi-Verbund abgeschlossenen Hausarztvertrag, der 2012 um den sogenannten PNP-Vertrag zur selektivvertraglichen Versorgung in Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie erweitert wurde. Dies bedeute eine gewollte Konkurrenz zwischen dem System der Kollektivversorgung über die KV und dem Selektivvertragssystem. Diese Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Versorgung seien mit ein wesentlicher Teil der folgenden Referate und sicher auch der Diskussion.

Darüber hinaus ging Dr. Munz auf die Konsequenzen des jüngst im Bundestag verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ein. Für die vertragsärztliche Versorgung seien damit einige Chancen für die Verbesserung der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen innerhalb des GKV-Systems eröffnet worden. Die vorgesehene Sprechstunde für Psychotherapeuten ermögliche es, Patienten beim ersten Gespräch zu beraten, welches Hilfsangebot sinnvoll und notwendig sei. Dies könne neben der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie die Empfehlung einer Präventionsmaßnahme oder einer Selbsthilfegruppe oder auch die Verordnung einer stationären Psychotherapie im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sein. Eine Verbesserung solle auch dadurch erreicht werden, dass künftig in psychotherapeutischen Praxen das Jobsharing erleichtert bzw. im Sinne der Versorgung verbessert werden solle. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber, so Dr. Munz, jedoch die Regelung zur Nachbesetzung bei der Praxisübergabe verschärft, indem er fordere, in Regionen mit einem offiziellen Versorgungsgrad von mehr als 140 Prozent die Anträge auf Nachbesetzung abzulehnen. Davon wären dann bundesweit über 4.000 psychotherapeutische Praxen betroffen. In Baden-Württemberg wären dies ca. 600 der aktuell etwa 3.000 Psychotherapeutenpraxen, also knapp 20 %.

„Dies würde zu einer drastischen Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung im Land führen, die verhindert werden muss“ mahnt Dr. Munz. Er sehe einen kleinen Lichtblick am Horizont, da der GB-A durch das Gesetz beauftragt sei, die Bedarfsplanungsrichtlinie bis Anfang 2017 grundlegend zu überarbeiten. Falls hierbei zukünftig tatsächlich die Häufigkeit psychischer Erkrankungen berücksichtigt werde, wäre dies ein wesentlicher Fortschritt. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordere deshalb, den Abbau von psychotherapeutischen Praxen so lange auszusetzen, bis eine neue Bedarfsplanung vorliegt.