EU-Dienstleistungsrichtlinie

Besuch der Präsidenten der Heilberufekammern bei EU-Parlamentariern

(LPK BW) Im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie soll die Mobilität von Dienstleistern und Dienstleistungen innerhalb der EU gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollen berufsrechtliche gesetzgeberische Maßnahmen auf nationaler Ebene zukünftig im Vorfeld einer Prüfung nach einem von der Kommission vorgegebenen Prüfraster unterworfen werden und nachweisen müssen, ob sie gerechtfertigt und verhältnismäßig sind mit Blick auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt.

Das vorgesehene Prüfschema sieht hier als mögliche Hürden für den europäischen Binnenmarkt z.B. Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen, Standesregeln, Pflichtmitgliedschaften in einer Kammer und Anforderungen an Sprachkenntnisse. Allein den Blick auf den Abbau von vermeintlichen Hürden bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zu richten, wird nach unserer Einschätzung der komplexen Struktur der gewachsenen Sozialsysteme in Europa keinesfalls gerecht.

Das Prüfraster erweckt den Eindruck, die Selbstorganisation und -verwaltung der verkammerten Berufe würden insgesamt in Frage gestellt. Die Organisation in verkammerten Berufen ist jedoch Beispiel für sinnvolle und effiziente Umsetzung des europäischen Grundsatzes der Subsidiarität. Die Aufgaben werden durch die Kammern auf der unteren Ebene in der Selbstverwaltung nah an der Praxis wahrgenommen.

Wir, d. h. die LPK BW, die BPtK und die anderen Heilberufekammern halten vor diesem Hintergrund ein starres Rechtfertigungsschema für regulierte Berufe insgesamt für verfehlt. Dies gilt in verstärktem Maße für Gesundheitsberufe. Die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe dienen in erster Linie der sicheren, qualitativ hochwertigen und wirksamen Versorgung der Patienten. Sie müssen natürlich immer auch wirtschaftlich sein. Die Vorschläge der Kommission gefährden die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung und sind mit erheblichen bürokratischen Kosten verbunden.

Die Heilberufekammern Baden-Württemberg haben bei einem Besuch bei Mitgliedern des EU-Parlaments in Straßburg dieses Thema aufgegriffen und die Parlamentarier gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Kommission vom Richtlinienvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung Abstand nimmt oder jedenfalls die Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da die Vorschläge für diesen Bereich nicht sachgerecht sind. Dies wurde auch in einem Brief an die baden-württembergischen Minister Lucha (Soziales) und Wolf (Justiz) unterstrichen. Die Herausnahme würde die Priorität des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor wirtschaftlichen Zielen dokumentieren. Berufsrechtliche Regelungen müssen auch ohne starres Prüfschema mit europäischem Recht vereinbar sein. Es bedarf keiner weiteren aufwendigen bürokratischen Vorgaben auf europäischer Ebene.

An den Gesprächen nahmen neben Vertreterinnen und Vertretern der Grünen (Frau Heubuch) und der SPD (Herr Simon) und bei einem gemeinsamen Mittagessen alle EU-Abgeordneten der CDU-Landesgruppe Baden-Württemberg im Europäischen Parlament teil. Die Parlamentarier äußerten Verständnis für das Anliegen der Heilberufekammern und sagten zu, sich in diesem Sinne für Änderungen in der Dienstleistungsrichtlinie und der Verhältnismäßigkeitsprüfung um eine Lösung zu bemühen.

Die medizinische Kinderschutzhotline nimmt ihren Betrieb auf

(LPK BW) Am 18. April 2017 startete die medizinische Kinderschutzhotline ihren Pilotbetrieb. Zunächst beschränkt sich der Betrieb auf Berlin und Brandenburg, sowie Baden-Württemberg. Ab Juli 2017 wird das Angebot auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet.

Die medizinische Kinderschutzhotline ist ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördertes Projekt unter der Leitung von Prof. Fegert an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Ulm. Die Hotline richtet sich an medizinisches Fachpersonal bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch und bietet eine kollegiale Fallbesprechung durch Ärztinnen und Ärzte. Das Angebot ist kostenlos und 24 Stunden erreichbar. Weitere Informationen zu der medizinischen Kinderschutzhotline finden Sie unter www.kinderschutzhotline.de

Fachtag Psychotherapie mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen

(LPK BW) Am 20.05.2017 findet im Maritim Hotel, Seidenstr. 34, 70174 Stuttgart von 13-17 Uhr der Fachtag „Psychotherapie mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen – fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ statt.

Ziel des Fachtages ist es, Wissen und Behandlungserfahrung weiterzugeben, und über aufenthaltsrechtliche, sozialrechtliche und sprachliche Rahmenbedingungen mit minderjährigen Flüchtlingen zu informieren. Damit soll insgesamt der Zugang für geflüchtete Kinder- und Jugendliche zu psychotherapeutischer Versorgung erleichtert werden. Folgende Referenten konnten für den Fachtag gewonnen werden: Manne Lucha, Minister für Soziales und Integration Baden-Württemberg wird aus politischer Sicht den Fachtag eröffnen. Peter Lehndorfer, Vizepräsident der Bundespsychotherapeutenkammer informiert in seinem Vortrag über die Versorgung psychisch kranker geflüchteter Kinder und Jugendlicher. Helmut Dahse, Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis referiert über die Schnittstelle Jugendhilfe – Rechtliche Regelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Dr. Susanne Schlüter-Müller, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie berichtet schließlich über das schwierige Thema „Psychotherapie zu Dritt – Dolmetscher gestützte Psychotherapie mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen“. Zu diesem Fachtag lädt Sie der Vorstand der LPK und der Ausschuss Versorgung für Kinder und Jugendliche recht herzlich ein. Den Flyer zur Anmeldung finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite, Mitglieder, die uns ihre E-Mail-Adresse hinterlegt haben, bekommen ihn per Mailversand direkt von uns.

Ankündigung: Liegt die Zukunft der Psychotherapie im Internet?

Landespsychotherapeutentag am 1. Juli 2017 in Stuttgart

(LPK BW) Am 01.07.2017 findet im Hotel Pullmann, Vollmoellerstr. 5 in Stuttgart von 10.30-16.45 Uhr der nächste Landespsychotherapeutentag zum Thema „Liegt die Zukunft der Psychotherapie im Internet?“ statt. Zur Eröffnung haben wir den Minister für Soziales und Integration Manne Lucha eingeladen. Geplant sind Vorträge zur gesellschaftlichen Bedeutung des Internets in der oder anstelle von Psychotherapie sowie aktuelle Entwicklungen von internetgestützter Psychotherapie und Nutzung des Internets in psychotherapeutischen Behandlungen und deren Wirksamkeit in verschiedenen Settings. Der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer wird den BPtK-Standpunkt „Internet in der Psychotherapie“ vorstellen. Abschließend haben wir ausreichend Zeit für umfassende Diskussion zu diesem sicher kontrovers eingeschätzten Thema eingeplant.

Berufsrechtskonferenz der Landespsychotherapeutenkammern und der Bundespsychotherapeutenkammer

(LPK BW) Die Berufsrechtkonferenz der Landespsychotherapeutenkammern und der Bundespsychotherapeutenkammer fand am 27.01.2017 in Stuttgart statt – eingeladen hatte dieses Jahr die LPK Baden-Württemberg. Erfreulicherweise wurde die Konferenz von Mitgliedern aller Landeskammern besucht. Die Teilnehmer zeigten großes Interesse in angeregten Diskussionen.

Das Thema der Konferenz war „Abstinenz in der Psychotherapeutischen Behandlung“ und deren vielfältige Erscheinungsformen, z. B. der sexuelle Kontakt zwischen Therapeut und Patient, persönliche Kontakte, die über den Rahmen des psychotherapeutischen Gesprächs hinausgehen, Indoktrination, wirtschaftliche Verbindungen wie Geschäfte, Dienstleistungen und Arbeitsverhältnisse zwischen Psychotherapeut und Patient. Prof. Dr. Stellpflug (BPtK), der die Wichtigkeit eines fachlichen Austausches zu diesen Themen betonte, führte in seinem Vortrag exemplarisch mit zwei Beispielsfällen in das Thema ein.

In der Diskussion wurde die Tendenz der Staatsanwaltschaften kritisch diskutiert, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c Abs. 2 StGB) einzustellen, wenn eine einvernehmliche Beziehung zwischen einem Psychotherapeuten und einem Patienten nicht widerlegt wird. Die Teilnehmer tauschten sich zu ihren diesbezüglichen Erfahrungen aus. Es wurde angeregt, ein Gespräch mit dem Justizministerium und ein Austausch zwischen Justiz und Psychotherapeutenschaft zu beginnen, da oft die besondere Rolle des Psychotherapeuten als Behandelnder nicht verstanden wird.

Die Teilnehmer diskutierten Möglichkeiten des Strafmaßes, auch über das finanzielle Strafmaß hinaus, z. B. über die Einstellung von berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren gegen Auflagen und Weisungen, insbesondere der Auflage von Supervisionen oder Selbsterfahrungen. Rechtanwältin Claudia Dittberner, PTK Berlin stellte in ihrem Vortrag ein Urteil des OLG Karlsruhe (vom 11.08.2006, 14 U 45/04) und ein Urteil des Bundesgerichtshofes (vom 09.07.2015, III ZR 329/14) vor, bei denen jeweils die Herausgabe von Adressdaten eines Patienten an einen Mitpatienten durch den Berufsgeheimnisträger zu klären war.

Stephanie Tessmer, Juristin der LPK BW stellte einige Kennzahlen der berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren in Baden-Württemberg dar und skizzierte den Sachverhalt mehrerer Beschwerden und zweier berufsgerichtlicher Verfahren. Sie stellte die Besonderheiten in Baden-Württemberg dar, die vom Verfahren der anderen Bundesländer abweichen.

Kristiane Göpel, Vorstandsmitglied der LPK BW und Moderatorin der Konferenz erinnerte daran, dass auf der letzten Berufsrechtskonferenz die Erstellung eines Kataloges über berufsrechtliche und berufsgerichtliche Sanktionen auf Anregung des Länderrats besprochen wurde. Die Konferenzteilnehmer diskutierten diesen Vorschlag und einigten sich drauf, ein Formblatt zu entwickeln, das ständig erweitert werden kann und das die Vertreter der Kammern bearbeiten. Die nächste Berufsrechtskonferenz findet am Freitag, den 26.01.2018 (voraussichtlich in Berlin) statt.

Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V

Achtung: Neuregelung zur Nachweisvorlage bei der KVBW beachten!

(LPK BW) Seit dem 01.01.2017 gilt, dass der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, nämlich das Fortbildungszertifikat der LPK, spätestens am letzten Tag des sozialrechtlichen Nachweiszeitraums bei der KVBW vorliegen muss. Es genügt also nicht mehr, wenn Sie bis zum letzten Tag des Nachweiszeitraums den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der LPK gestellt haben.

Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen, die in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind und der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V unterliegen, werden von der KVBW über ihren Nachweiszeitraum und das jeweilige Fristende, bis zu dem spätestens das LPK-Fortbildungszertifikat der KVBW vorliegen muss, künftig dreimal informiert (9, 6 und 3 Monate vor Fristende). Die letzte Information wird dabei per Einschreiben erfolgen. Wir bitten darum, diese Schreiben der KVBW bzgl. des Endes der Nachweisfrist sorgfältig zu lesen und den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der Kammer rechtzeitig – etwa 6 bis 8 Wochen vor Fristende – zu stellen (bitte legen Sie dem Antrag auch eine Kopie des KVBW-Anschreibens mit dem Ihnen mitgeteilten Fristende bei).

Zögern Sie die Antragstellung nicht unnötig lange hinaus! Wenn Sie die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte (einschließlich 50 Punkte für das sog. Selbststudium) bereits erworben haben, können Sie jederzeit eine von zwei Möglichkeiten der Antragstellung nutzen:

  • bei der Option „sofort“ wird das Fortbildungszertifikat auf das Eingangsdatum Ihres Antrags datiert (es können dann die zertifizierten Fortbildungen in maximal 5 Jahren vor diesem Datum bzw. nach Ausstellungsdatum des letzten Zertifikats berücksichtigt werden)
  • bei der Option „Wunschtermin“ wird das Fortbildungszertifikat auf ein von Ihnen genanntes Datum datiert (z. B. auf den letzten Tag Ihres Nachweiszeitraums; es können dann alle zertifizierten Fortbildungen in den 5 Jahren vor diesem gewünschten Ausstellungsdatum berücksichtigt werden).

Die erforderliche Meldung an die KVBW, dass Sie das Zertifikat erworben haben, übernehmen wir (sofern Sie dies wünschen). Je früher Ihr Antrag bei der LPK eingeht, desto mehr sind Sie auf der sicheren Seite. Wir können leider nicht garantieren, dass zu spät eingereichte Zertifikatsanträge rechtzeitig bearbeitet werden können!

Studie zur Versorgung psychisch Kranker mit Intelligenzminderung

(LPK BW) Die Studie zur psychotherapeutischen Versorgungssituation von psychisch kranken Menschen mit Intelligenzminderung (IM) in Baden-Württemberg wurde nun fertiggestellt. Die Ergebnisse der gemeinsam mit der Katholischen Hochschule Freiburg (Prof. Traudel Simon) durchgeführten Studie wurden inzwischen im Rahmen der Masterarbeit von Amelie Engenhorst und Katherina Kremitzl zusammengestellt. Wie schon berichtet, hatten sich leider nur etwas mehr als 150 Kammermitglieder an der Befragung beteiligt, weshalb die Ergebnisse mit Sicherheit nicht repräsentativ sind. Sie sind aber dennoch aufschlussreich. Ähnlich einer vor zwei Jahren durchgeführten Befragung zur Versorgung intelligenzgeminderter Kinder und Jugendlicher (Metaxas et al. PTJ 2014) ergab sich in der Bewertung der Versorgung ein sehr schlechtes Gesamtbild: 64 % der Befragten bezeichnen die aktuelle Versorgungssituation für Menschen mit IM als „mangelhaft“, weitere knapp 10 % als „ungenügend“ (Schulnotenskala). Die meisten Therapeuten fühlen sich nicht kompetent im Umgang mit intelligenzgeminderten Patienten, i.d.R. spielt das Thema auch überhaupt keine Rolle in Studium und Ausbildung.

Die Masterarbeit sowie zusammenfassende Vortragsfolien können im Fachportal Versorgungsforschung heruntergeladen werden.

Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk

AUFRUF an Neuapprobierte sowie kurz vor der Approbation stehende Kolleginnen und Kollegen

(LPK BW) Wir möchten an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass sich neuapprobierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unbedingt a) bei der Landespsychotherapeutenkammer und b) vor allem beim Versorgungswerk melden müssen, da sonst erhebliche Nachzahlungen drohen. Neuapprobierte müssen sich innerhalb eines Monats nach Approbation bei der Kammer angemeldet haben. Wer dies nicht tut oder auch seinen weiteren in den Meldeordnungen geregelten Meldepflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belangt werden. Finanziell sehr schmerzhaft kann es allerdings vor allem werden, wenn Neuapprobierte sich nicht beim Versorgungswerk anmelden. Dieses ist für Kolleginnen und Kollegen, die sich niederlassen, verbindlich. Hier können bei Nichtanmeldung schnell mehrere Tausend Euro Nachzahlungen auf Neuapprobierte zukommen. Bitte informieren Sie sich über diese Notwendigkeiten möglichst noch während Ihrer Ausbildung.

Landeskongress Gesundheit Baden-Württemberg

(LPK BW) Der zweite Landeskongress Gesundheit Baden-Württemberg zum Thema „Aktive Versorgungssteuerung – Wie sehen Behandlungsprozesse der Zukunft aus?“ fand am 27. Januar in Stuttgart statt. Schirmherr war Ministerpräsident Winfried Kretschmann, die LPK BW war als Partner bei Planung und Umsetzung beteiligt.

Staatssekretärin Bärbl Mielich vom Ministerium für Soziales und Integration betonte in Vertretung des Ministers in ihrem Vortrag, das deutsche Gesundheitswesen befinde sich in einem Strukturwandel. Nur mit einer deutlich stärker sektorenübergreifenden und patientenorientierten Versorgung, in der die Telemedizin eine entscheidende Rolle spiele, ließen sich die Herausforderungen bewältigen. Die aktuelle arztzentrierte Versorgungsstruktur, in der sämtliche Kompetenzen getrennt abgerufen werden, sei überholt, interdisziplinäre Versorgungsteams, die auf Augenhöhe miteinander arbeiten, seien die Zukunftsvision.

Lutz Stroppe, Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit sieht in der demographischen Entwicklung wichtige Chancen für ältere Menschen. Dazu trage unser Gesundheitssystem wesentlich bei, dessen Behandlungsqualität und Finanzierung müsste jedoch erhalten bleiben. Aus der täglichen Praxis des Uni-Klinikums Heidelberg und des Dr. Margarete Fischer-Bosch Instituts Stuttgart wurde in zwei Vorträgen die Vernetzung von Kliniken und der Einsatz telemedizinischer Ansätze als erfolgreiche Instrumente zur besseren Versorgung dargestellt.

In den Foren des „World Café“ am Nachmittag wurden Fragen zu den „Megatrends künftiger Versorgung“ vertieft – etwa die „Digitalisierung und Telemedizin“, „Ambulante Versorgungspfade“ oder die „Aktive Versorgungssteuerung aus Sicht der Patienten“.

In der Podiumsdiskussion wurde ebenfalls die Veränderung der Versorgung durch Einsatz neuer technischer Möglichkeiten angesprochen und hinterfragt, ob die freie Arztwahl auch in Zukunft noch erhalten bleiben könne.

In seinem fundierten und humorvollen Vortrag betonte Günter Danner, Stv. Direktor der Europavertretung der Deutschen Sozialversicherung die Qualität des deutschen Gesundheitssystems, das trotz aller Schwächen ein Wunschzustand vieler Europäer sei. Er verdeutlichte, dass unterschiedlich strukturierte Sozialsysteme innerhalb Europas nur bedingt vergleichbar seien, dass wirksame Methoden eines Systems, z. B. Patientensteuerung in steuerfinanzierten Systemen nicht einfach in andere, z. B. unser krankenkassenfinanziertes System übertragbar seien.

Der zweite Landeskongress war nach Meinung der Teilnehmer sehr erfolgreich und ein Podium für regen Austausch.

Was ist als Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar?

Gemeinsame Broschüre: Auf Nummer sicher der Landespsychotherapeutenkammer, der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung zum Antikorruptionsgesetz

(LPK BW) Der Bundestag hat im April 2016 das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ (sogenanntes Antikorruptionsgesetz) verabschiedet, das am 01. November 2016 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurden die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (§§ 229a ff. StGB) eingeführt. Damit will der Gesetzgeber korruptives Fehlverhalten von Angehörigen akademischer Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe unter Strafe stellen. Das Gesetzgebungsverfahren geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 zurück (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11). Danach waren Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach damals geltendem Recht nicht strafbar, sodass der Gesetzgeber durch das Antikorruptionsgesetz nun diese Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen hat.

Auch wenn die Entscheidung des BGH sich mit ärztlichen Verordnungen von Arzneimitteln gegen Provisionen (sog. Kick-back Geschäfte) auseinandersetzte, darf nicht verkannt werden, dass die neu in Strafgesetzbuch eingefügten §§ 229a ff. auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten. So kann bspw. durch eine unlautere Zuführung von Patienten gegen Entgelt oder durch eine unlautere Verordnung von Soziotherapie eine Strafbarkeit eintreten.

Die Landespsychotherapeutenkammer möchte Sie deshalb über die Regelungen informieren und hat dazu in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung die Broschüre: „Auf Nummer sicher“ herausgegeben. In dieser Broschüre erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Überblick über die neuen Straftatbestände mit Erläuterungen und Beispielen.