Herzgesundheit ganzheitlich statt nur mit Medikamenten fördern

BPtK fordert Präventionsempfehlungen durch Psychotherapeut*innen

(BPtK) Anlässlich der heute im Bundesgesundheitsministerium stattfindenden Anhörung hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesunden-Herz-Gesetzes vorgelegt. Darin kritisiert sie, dass die im Entwurf vorgesehenen Präventionsmaßnahmen unzureichend und auf Medikamentengaben beschränkt sind.

»Statine, Arzneimittel zur Tabakentwöhnung und zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen setzen als Präventionsmaßnahmen viel zu spät an. Verhältnisprävention und die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen für einen gesunden Lebensstil sollten mit dem Gesundes-Herz-Gesetzentwurf gefördert werden. Präventionsgelder nur für die medikamentöse Prävention vorzusehen, ist der falsche Ansatz und kommt einer Kehrtwende in der Prävention gleich”, konstatiert BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Was zu einem gesunden Lebensstil beiträgt, muss Kindern und Jugendlichen früh vermittelt werden. Das ist Gesundheitskompetenz, die nicht durch Medikamente ersetzt werden kann“, so Cornelia Metge, BPtK-Vorstandsmitglied.

Dass im Referentenentwurf zudem ausschließlich organische Risiken von kardiovaskulären Erkrankungen mit präventiven Maßnahmen reduziert werden sollen, hält die BPtK für einen Fehler. „Stress, unangemessener Umgang mit Stress und psychische Erkrankungen sind ebenfalls relevante Faktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Deshalb ist es wichtig, dass endlich auch Psychotherapeut*innen Präventionsempfehlungen ausstellen können,“ fordert Benecke.

Inakzeptabel ist aus Sicht der BPtK außerdem, dass mit diesem Referentenentwurf die Grundprinzipien der evidenzbasierten Medizin außer Kraft gesetzt und die strukturierte Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umgangen werden sollen. Die BPtK lehnt es entschieden ab, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt werden soll, per Rechtsverordnung gegen das im SGB V verankerte Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot und an den bewährten Strukturen des G-BA vorbei über die Ausgestaltung von Gesundheitsuntersuchungen und Leistungsansprüchen zu entscheiden.

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Wissenschaftliche Qualifizierung und psychotherapeutische Weiterbildung zukünftig besser vereinbaren

BPtK nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Befristungsrechts in der Wissenschaft

(BPtK) Psychotherapeut*innen brauchen angemessene Rahmenbedingungen, um sich sowohl für die Versorgung als auch für die Forschung zu qualifizieren. Die Profession braucht Psychotherapeut*innen, die als Promovierende und Postdoktorand*innen die eigene Fachdisziplin weiterentwickeln und als Lehrende die Erkenntnisse an den akademischen Nachwuchs weitergeben können.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt deshalb die im Kabinettsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzt*innen in der Weiterbildung (ÄArbVrtG), das auch für Psychotherapeut*innen gilt. Die Vereinbarkeit von psychotherapeutischer Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifizierung, die bisher im Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht ausreichend abgebildet wurde, soll dadurch deutlich verbessert werden.

Infolge der Änderung sollen befristete Arbeitsverträge mit Psychotherapeut*innen auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG zulässig werden. Die Hochschulen können so ihre – auch in den Heilberufekammergesetzen der Länder ausdrücklich hervorgehobene – Rolle als Einrichtungen der klinischen Weiterbildung wahrnehmen. Die vorgesehene Möglichkeit, die Befristung von Anstellungsverträgen zu verlängern, ermöglicht es dem wissenschaftlichen Nachwuchs, sich gleichzeitig wissenschaftlich zu qualifizieren und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildung nachzugehen.

Die BPtK hält es allerdings für notwendig, die Vorschriften hinsichtlich aller von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen zu erwerbenden Qualifikationen zu harmonisieren. Für Psychotherapeut*innen dürfen die neuen Regelungen nicht auf den Erwerb einer Gebietsbezeichnung beschränkt bleiben. Da auch die künftigen Fachpsychotherapeut*innen analog zu Fachärzt*innen weitere Qualifikationen im Rahmen einer Weiterbildung erwerben können, muss dies wie bei den Ärzt*innen zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Weiterbildungen zum Führen einer Zusatzbezeichnung.

BPtK teilt Kritik des Bundesrates am GVSG

Auch der Bundesrat warnt vor unzureichender Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung

(BPtK) Auch der Bundesrat warnt davor, dass die vorliegenden Regelungsvorschläge im Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG; BR-Drs. 234/24) das Problem der unzureichenden Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung weiterhin nicht lösen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass der Bundesrat Nachbesserungen von der Bundesregierung fordert.

»Auch der Bundesrat kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Entwurf des GVSG die ausreichende Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung nicht gesichert ist“, stellt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke fest. „Der Bundesrat betont zu Recht, dass neben den Weiterbildungsambulanzen auch die Praxen und Kliniken relevante Weiterbildungsstätten sind, die im GVSG in keiner Weise berücksichtigt wurden, für die aber ebenfalls Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung geschaffen werden müssen.”

Der Bundesrat bittet, in seiner heute verabschiedeten Stellungnahme zum Entwurf eines GVSG zu prüfen, wie eine ausreichende Finanzierung der ambulanten Weiterbildung in Weiterbildungsambulanzen und Praxen sowie in der stationären Weiterbildung sichergestellt werden kann.

Kinder psychisch und suchterkrankter Eltern besser unterstützen

BPtK fordert engere Kooperation zwischen Psychotherapeut*innen und Jugendhilfe

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt den interfraktionellen Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen (BT-Drs. 20/12089), der heute in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten wird.

“Wenn ein Elternteil psychisch erkrankt ist, kann das für die Kinder psychisch belastend sein. Es ist wichtig, altersgerecht über die psychische Erkrankung der Eltern aufzuklären“, erklärt Cornelia Metge, BPtK-Vorstandsmitglied und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. „Psychotherapie sollte auch in Kitas und Schulen aufsuchend angeboten werden können. Denn wenn Kinder aus psychisch belasteten Familien selbst Behandlung benötigen, ist es für die ganze Familie wichtig, dass diese leicht zugänglich ist.“

Die BPtK befürwortet darüber hinaus die im Antrag geforderte stärkere sektorübergreifende Zusammenarbeit. Familien mit psychisch erkrankten Familienangehörigen benötigen besser abgestimmte Unterstützung. Wenn Leistungen der Jugendhilfe und psychotherapeutische Behandlung beansprucht werden, sollten Kooperationen zwischen Psychotherapeut*innen und der Jugendhilfe schon möglich sein, bevor eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird“, fordert Wolfgang Schreck, BPtK-Vorstandsmitglied. „Kooperationen zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen können den Behandlungserfolg und eine gesunde Entwicklung des Kindes fördern.“

Jedes vierte Kind in Deutschland hat einen psychisch oder suchterkrankten Elternteil. Kinder von Eltern mit psychischen oder Abhängigkeitserkrankungen haben ein höheres Risiko, ebenfalls eine psychische Erkrankung zu entwickeln. Der Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ wurde von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/Die Grünen und FDP in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Gesundheitsförderung ist eine Querschnittsaufgabe

BPtK kritisiert Engführung des geplanten Bundesinstituts

(BPtK) Ein Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit ist notwendig, um die Gesundheitsförderung und Prävention in der Bevölkerung zu stärken. Allerdings lässt der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegte Referentenentwurf einen echten Public-Health-Ansatz vermissen, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

»Die BMG-Pläne für ein Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit verpassen es, Gesundheitsförderung und Prävention auf eine neue Stufe zu heben und ganzheitlich, unabhängig von einem Krankheitsbegriff, zu denken”, kritisiert Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der BPtK. „Damit die Gesundheit aller Menschen gefördert wird, dürfen nicht nur einzelne Erkrankungen in den Blick genommen werden, sondern auch die sozioökonomischen und strukturellen Faktoren, die die Gesundheit beeinflussen. Gesundheitsförderung und Prävention sind immer Querschnittsaufgaben, das muss sich auch im Namen des Bundesinstituts widerspiegeln.“

Aus Sicht der BPtK hat eine Engführung des geplanten Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit überdies zur Folge, dass auch das Potenzial, psychischen Erkrankungen vorzubeugen, ungehoben bleibt. Bisher sieht der Entwurf eine starke Fokussierung auf organische Erkrankungen, wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Demenz, vor. „Die Schwerpunktsetzung auf organische Erkrankungen verkennt die hohe Krankheitslast durch psychische Erkrankungen und den Präventionsbedarf”, so Benecke. „Auch bedingen psychische und physische Erkrankungen einander. Psychische Erkrankungen gehen mit einem höheren Risiko für die Entstehung körperlicher Krankheiten einher. Ebenso können psychische Belastungen und Erkrankungen auch infolge körperlicher Leiden auftreten.” Auch die zwischen dem Robert Koch-Institut und dem künftigen Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit aufgeteilten Zuständigkeiten für übertragbare und nicht übertragbare Erkrankungen sind fachlich und mit Blick auf die Effizienz der Behörden nicht zielführend. 

Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen ab 1. Juli Kassenleistung

Die Systemische Therapie steht gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen ab dem 1. Juli als Kassenleistung zur Verfügung.

(BPtK) Am 18. Januar 2024 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufnahme der Systemischen Therapie in die Psychotherapie-Richtlinie als Leistung bei Kindern und Jugendlichen aufgenommen. Dieser Beschluss trat am 12. April 2024 in Kraft. Die Partner des Bundesmantelvertrags haben nun kurzfristig auch die weiteren notwendigen formalen Anpassungen, unter anderem der Psychotherapie-Vereinbarung, beschlossen, sodass die Versorgung ab sofort möglich ist.

Neben den bestehenden Psychotherapieverfahren – der analytischen Psychotherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der Verhaltenstherapie – kann Systemische Therapie als viertes Richtlinien-Psychotherapieverfahren nun auch bei Kindern und Jugendlichen bei allen Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß Psychotherapie-Richtlinie angewendet werden. Gegenwärtig ist die Zahl der zugelassenen Psychotherapeut*innen, die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen erbringen können, noch gering und wird voraussichtlich erst in den kommenden Jahren im Zuge der steigenden Absolvent*innenzahlen in der Aus- und Weiterbildung kontinuierlich anwachsen.

Erwachsene können die Systemische Therapie bereits seit dem 1. Januar 2020 als Kassenleistung in Anspruch nehmen. Daraufhin hatte der Gemeinsame Bundesausschuss am 27. Mai 2021 auch die Methodenbewertung für Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen eingeleitet und diese zügig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen.

Die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen kann als Einzeltherapie, Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die Systemische Therapie auch in einem für sie spezifischen Mehr-Personen-Setting durchgeführt werden, bei dem relevante Bezugspersonen der Patient*in in die Behandlung einbezogen werden. Als Kurzzeittherapie kann die Systemische Therapie mit bis zu zweimal zwölf Therapiestunden durchgeführt werden; eine Langzeittherapie kann bis zu 48 Stunden umfassen.

Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen in der privatpsychotherapeutischen Versorgung

Bundespsychotherapeutenkammer bietet Online-Informationsveranstaltungen an

(BPtK) Seit 1996 wurden das psychotherapeutische Leistungsspektrum der derzeit gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen und ihre Bewertungen nicht mehr angepasst. Eine moderne psychotherapeutische Versorgung ließ sich damit nicht mehr adäquat abbilden, sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch der Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen unterschreitet die für gesetzlich Krankenversicherte deutlich.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) gemeinsam mit Bundesärztekammer (BÄK), PKV-Verband und Beihilfeträgern von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein) Abrechnungsempfehlungen für neue psychotherapeutische Leistungen bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigen vereinbart, die am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BPtK, BÄK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder sowie die Übersicht zur Analogabrechnung für die Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen finden Sie unten als Download. 

Mit diesen Abrechnungsempfehlungen werden die gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen in der Privatpsychotherapie schon vor einem Inkrafttreten einer neuen GOÄ bzw. GOP verbessert.

Um die Kammermitglieder zeitnah und umfassend zu informieren, bietet die Bundespsychotherapeutenkammer eine Reihe von Online-Informationsveranstaltungen an, bei denen die Abrechnungsempfehlungen im Detail vorgestellt und Fragen beantwortet werden.

Termine:

  • Montag, 15. Juli 2024
  • Donnerstag, 25. Juli 2024
  • Mittwoch, 14. August 2024 und
  • Montag, 16. September 2024

jeweils in der Zeit von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Aufgrund der großen Nachfrage wird die BPtK zwei weitere Informationsveranstaltungen zu den Abrechnungsempfehlungen anbieten zu folgenden Terminen:

  • Montag, den 7. Oktober
  • Montag, den 11. November

jeweils in der Zeit von 18:00 bis 20:30 Uhr. 

Anmeldung

Interessierte können sich ab sofort per E-Mail unter veranstaltung@bptk.de und Angabe des gewünschten Termins anmelden. Angemeldete Kammermitglieder erhalten im Vorfeld der ausgewählten Veranstaltung einen Zoom-Link per E-Mail.

GVSG muss Psychotherapeutenausbildungsreform vollenden

BPtK fordert Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung

(BPtK) Zum Auftakt der parlamentarischen Beratungen zum Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG; BT-Drs. 20/11853) fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer Stellungnahme, dass die Finanzierungslücke bei der psychotherapeutischen Weiterbildung endlich geschlossen wird. Nur so kann die Psychotherapeutenausbildungsreform vollendet werden.

»Es steht und fällt mit der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung, ob künftig genügend Fachpsychotherapeut*innen für die psychotherapeutische Versorgung vor Ort zur Verfügung stehen“, mahnt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke anlässlich der ersten Lesung des GVSG im Deutschen Bundestag. „Das Bundesgesundheitsministerium hat im GVSG einen Grundstein gelegt; nun muss das Parlament darauf aufbauen und die ausreichende Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen, Weiterbildungsambulanzen und Kliniken endlich sicherstellen.“

Ab Herbst 2024 wird es voraussichtlich 1.000 approbierte Psychotherapeut*innen geben, die einen Weiterbildungsplatz benötigen. Ab 2025 wird mit jährlich 2.500 Absolvent*innen gerechnet. Die Weiterbildung zu Fachpsychotherapeut*innen dauert insgesamt fünf Jahre und findet obligatorisch mindestens zwei Jahre in der ambulanten und mindestens zwei Jahre in der stationären Versorgung statt.

Kleine Historie zum Weg zur psychotherapeutischen Weiterbildung:

  • 2019 legt das Bundesgesundheitsministerium einen Vorschlag für eine Reform der Psychotherapeutenausbildung vor. Ziel ist es, die prekären Ausbildungsbedingungen von Psychotherapeut*innen zu beenden. Auf das Studium und die Approbation folgt in hauptberuflicher Tätigkeit eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in. Der Gesetzgeber versäumt aber, gleichzeitig auch die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung gesetzlich zu regeln. Der Deutsche Bundestag beschließt das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz ohne entsprechende finanzielle Absicherung.
  • Seit 2020 bieten die ersten Universitäten den neuen Studiengang Psychotherapie an. Nach dem erfolgreich absolvierten Masterabschluss kann eine Approbation erteilt werden.
  • 2021 verabschiedet der Deutsche Psychotherapeutentag eine Muster-Weiterbildungsordnung für die nach neuem Recht approbierten Psychotherapeut*innen. Die Psychotherapeutenschaft hat damit die Anforderungen an eine Weiterbildung geregelt und entsprechend dem gesetzlichen Auftrag fristgerecht erfüllt.
  • 2023 appelliert die Psychotherapeutenschaft an Bundesgesundheitsminister Lauterbach, endlich zu handeln, und unterbreitet dem Bundesgesundheitsminister die Problemanalyse und gemeinsame Lösungsvorschläge.
  • 2023 macht der Student Felix Kiunke mit einer Petition zur Finanzierung der Weiterbildung beim Deutschen Bundestag auf die fehlende Finanzierung und dringenden Handlungsbedarf aufmerksam.
  • 2023 fasst der Bundesrat eine Entschließung (BR-Drs. 403/23) und bittet die Bundesregierung, die Finanzierung der Weiterbildung gesetzlich zu regeln.
  • 2024 beschließt der Deutsche Bundestag, die Petition zur Finanzierung der Weiterbildung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung zu überweisen.
  • 2024 wird der Referentenentwurf eines GVSG vom Bundesministerium für Gesundheit vorgestellt. Er enthält keine Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung.
  • 2024 wird mit dem Kabinettentwurf zum GVSG ein Regelungsvorschlag zur Finanzierung der Weiterbildung in Weiterbildungsambulanzen aufgenommen. Dieser ist unzureichend und Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung in Praxen und Kliniken fehlen gänzlich. Studierende demonstrieren vor dem Deutschen Bundestag für eine ausreichende Finanzierung der Weiterbildung.
  • 2024 empfiehlt der Gesundheitsausschuss des Bundesrates, mit dem GVSG Regelungen zu schaffen, die die Finanzierung der Weiterbildung in Praxen, Weiterbildungsambulanzen und Kliniken sichert.

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KHVVG muss Versorgung psychisch kranker Menschen in Kliniken stärken

BPtK fordert Nachbesserungen vom Parlament

(BPtK) Anlässlich der ersten Lesung zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG; BT-Drs. 20/11854) im Deutschen Bundestag fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) das Parlament auf, für eine leitliniengerechte psychotherapeutische Versorgung und eine bedarfsgerechte Personalausstattung in den Psychiatrien zu sorgen.

»Die Klinikreform wird aktuell weder dafür genutzt, die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik zu verbessern, noch werden die Voraussetzungen für ausreichend viele Weiterbildungsstellen für Psychotherapeut*innen in den Kliniken geschaffen“, kritisiert BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Der Deutsche Bundestag muss nun nachholen, was das Bundeskabinett versäumt hat: Mit der Klinikreform muss die PPP-Richtlinie um Qualitätsvorgaben für eine leitliniengerechte Behandlung ergänzt werden.“

Das Bundeskabinett hat dringend notwendige Verbesserungen für die stationäre Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht in den Kabinettsbeschluss zum KHVVG aufgenommen. Im Koalitionsvertrag war vereinbart worden, für eine leitliniengerechte psychotherapeutische Versorgung und eine bedarfsgerechte Personalausstattung in den Psychiatrien zu sorgen. Damit langfristig genug Fachkräfte für die psychotherapeutische Versorgung in den Kliniken zur Verfügung stehen, müssen zudem die finanziellen Rahmenbedingungen für zusätzliche Weiterbildungsstellen in Kliniken geschaffen werden. Auch das wurde im KHVVG-Entwurf nicht berücksichtigt.

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Psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten wird gestärkt

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen

(BPtK) Zum 1. Juli 2024 haben sich Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, Beihilfeträger von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein) und der PKV-Verband auf Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) verständigt.

Die Beteiligten haben Regelungslücken in der privatpsychotherapeutischen Versorgung identifiziert und mit den neuen Abrechnungsempfehlungen geschlossen. Für Versicherte der PKV bringen sie Klarheit hinsichtlich wichtiger Leistungen moderner Psychotherapie. So wurden Leistungen aufgenommen, die bei psychotherapeutischer Behandlung eine sofortige Intervention und Akutbehandlung über mehrere Sitzungen ermöglichen. Für diese Leistungen gibt es nun Empfehlungen für sogenannte Analogabrechnungen. Damit wird die psychotherapeutische Versorgung der Versicherten in der PKV nachhaltig gestärkt.

Anlass für die Vereinbarung war, dass das Verzeichnis für psychotherapeutische Leistungen in den Privat-Gebührenordnungen (GOÄ bzw. GOP) inzwischen veraltet ist. Etablierte Leistungen wie zum Beispiel die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie sind darin nicht enthalten. Diese Regelungslücken werden nun durch die neuen Empfehlungen geschlossen. Für Patient*innen in der PKV wird so der Zugang zur Psychotherapie erleichtert.

Mit den Abrechnungsempfehlungen werden die gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen in der Privat-Psychotherapie schon vor Inkrafttreten einer neuen GOÄ bzw. GOP verbessert. Die große Zahl der dafür notwendigen Analogbewertungen unterstreicht die unverändert dringliche Notwendigkeit einer grundlegenden Novellierung der veralteten Gebührenordnung.

WICHTIG!

Um die Kammermitglieder zeitnah und umfassend zu informieren, bietet die Bundespsychotherapeutenkammer eine Reihe von Online-Informationsveranstaltungen an, bei denen die Abrechnungsempfehlungen im Detail vorgestellt und Fragen beantwortet werden.

Termine:

  • Montag, 15. Juli 2024
  • Donnerstag, 25. Juli 2024
  • Mittwoch, 14. August 2024 und
  • Montag, 16. September 2024

jeweils in der Zeit von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr.

Interessierte können sich ab sofort per E-Mail unter veranstaltung@bptk.de und Angabe des gewünschten Termins anmelden. Angemeldete Kammermitglieder erhalten im Vorfeld der ausgewählten Veranstaltung einen Zoom-Link per E-Mail.

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