Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verfassungswidrig

BPtK fordert klare Vorgaben im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

(BPtK) Die derzeitigen Regelungen zur Bestimmung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Ingwer Ebsen. Die Regelungen stellen danach eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen somatisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten dar. Psychotherapeuten verdienen bei gleicher Arbeitszeit nur die Hälfte der somatisch tätigen Ärzte.

Zudem führt die Verzögerung notwendiger Neuberechnungen der Psychotherapiehonorare 2012 dazu, dass einer psychotherapeutischen Praxis im Durchschnitt 5.000,00 Euro zu wenig gezahlt wurde. Der Bewertungsausschuss, in dem der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) über die Weiterentwicklung der ärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung verhandeln, nimmt die notwendigen Anpassun-gen nicht vor.

„Es drängt sich der Eindruck auf, dass Krankenkassen und KBV Verträge zulasten der Psychotherapeuten machen“, stellt Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer fest. „Seit 1999 werden die Entscheidungen der Selbstverwaltung durch einschlägige Urteile des Bundessozialgerichts korrigiert. Es ist an der Zeit, diese Form von Systemversagen zu beenden und durch klare gesetzliche Vorgaben mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz dem Trauerspiel im Bewertungsausschuss ein Ende zu setzen.“

Zahl der psychisch bedingten Krankheitstage steigt nicht weiter an

BPtK-Studie zur Arbeitsunfähigkeit 2015

(BPtK) Arbeitnehmer fehlten 2013 nicht häufiger aufgrund psychischer Erkrankungen als im Vorjahr. Damit ist die Zahl der psychisch bedingten Fehltage am Arbeitsplatz, die seit 2000 Jahr für Jahr zugenommen hat, zum ersten Mal nicht weiter gestiegen. Psychische Erkrankungen führten im Jahr 2013 dazu, dass Versicherte bei den ausgewerteten Krankenkassen rund 70 Millionen Tage krankgeschrieben waren. Das ist das Ergebnis der Studie zur Arbeitsunfähigkeit 2015 der Bundespsychotherapeutenkammer, die auf den Daten von fast 85 Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland basiert.

Psychisch kranke Menschen in der Versorgung benachteiligt

Bundesrat fordert Überprüfung der Bedarfsplanung

(BPtK) Der Bundesrat fordert eine regelmäßige Überprüfung der sogenannten Bedarfsplanung, mit der festgelegt wird, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten zur ambulanten Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen werden. Das geht aus der heute beschlossenen Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes hervor.

„Die BPtK begrüßt diese Forderung des Bundesrats“, betont Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Der Bundesrat hat erkannt, was diese „Bedarfsplanung“ für psychisch kranke Menschen bedeutet, die händeringend einen Behandlungsplatz suchen – oft vergeblich. Jetzt ist es aber auch Zeit, daraus Konsequenzen zu ziehen.“ Die BPtK fordert, mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die in der Vergangenheit begangenen Fehler der Bedarfsplanung zu korrigieren.

Im Bereich der Psychotherapie ist die ambulante Versorgung mangelhaft. Psychisch kranke Menschen warten in Deutschland derzeit im Durchschnitt über drei Monate auf ein erstes Gespräch beim Psychotherapeuten. Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme daher auch auf die deutliche Diskrepanz bei der psychotherapeutischen Versorgung zwischen der Bedarfsplanung, die rechnerisch eine Überversorgung aufweist, und der tatsächlichen Versorgungssituation mit langen Wartezeiten.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat außerdem, die mit dem Gesetzesentwurf geplante Regelung zum weiteren Abbau von Praxissitzen für Psychotherapeuten bis 2018 auszusetzen.

Downloads

Psychotische Erkrankungen sind Indikation für Psychotherapie

Änderung der Psychotherapie-Richtlinie in Kraft getreten

(BPtK) Internationale Leitlinien empfehlen schon seit Längerem, dass Patienten mit einer Schizophrenie in allen Phasen der Erkrankung eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden soll. Bei Patienten mit einer bipolaren Störung empfiehlt die S3-Leitlinie „Bipolare Störungen“ dies insbesondere für die akute depressive Phase. Dieser Forschungsstand findet sich jetzt auch in den Vorgaben zur ambulanten Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder. Psychotherapie ist nunmehr bei einer Schizophrenie, schizotypen oder wahnhaften Störungen sowie bei einer bipolaren affektiven Störung uneingeschränkt indiziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Oktober 2014 die entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie, die zum 30. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.

Psychotherapie ist ein unerlässlicher Bestandteil der evidenzbasierten Versorgung einer Schizophrenie. Zahlreiche klinische Studien konnten die Wirksamkeit der Psychotherapie auch in der akuten Phase der Erkrankung und bei andauernden („persistierenden“) psychotischen Symptomen belegen. In der ambulanten wie auch in der stationären Versorgung fand dieser Kenntnisstand jedoch bislang keine hinreichende Berücksichtigung. Trotz der Schwere der Erkrankung war diese Patientengruppe in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung bislang unterrepräsentiert. Gegenwärtig machen diese Patienten nur etwa ein Prozent aller ambulanten Psychotherapiepatienten aus. Dies war unter anderem darauf zurückzuführen, dass die bisherigen Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie die Möglichkeiten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu sehr einschränkten.

Die Psychotherapie-Richtlinie sah bislang vor, dass Psychotherapie nur bei psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen angewendet werden darf. Diese begrenzte Indikationsbeschreibung in § 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie hatte entsprechend den Zugang für die betroffenen Patienten zur ambulanten Psychotherapie erschwert. Erschwerend kam hinzu, dass der „Kommentar Psychotherapie-Richtlinien“ von Faber und Haarstrick, der vielfach als Auslegungshilfe für die Bestimmungen der Psychotherapie-Richtlinie genutzt wird, hierzu fälschlicherweise ausgeführt hatte, dass „die Behandlung von Psychosen als eigenständiges Krankheitsbild weder in das Fachgebiet des ärztlichen noch in das des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ falle. Diese seien laut Kommentar „nur zur Behandlung von Symptomatik, die sekundär im Gefolge einer psychotischen Erkrankung auftritt, berechtigt.“ Auch die aktuelle 10. Auflage des Kommentars Psychotherapie-Richtlinien, die im Oktober 2014 erschienen ist, hat an dieser Stelle noch keine Anpassung an die aktuelle Rechtslage und den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erfahren.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte sich im Mai 2012 aufgrund der einschlägigen Leitlinienempfehlungen zur Psychotherapie psychotischer Erkrankungen gemeinsam mit dem Dachverband Deutschsprachiger PsychosenPsychotherapie (DDPP) an den G-BA gewandt und auf eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Indikationsbeschreibung in der Psychotherapie-Richtlinie gedrungen. Die gemeinsame Initiative mündete nach mehreren Stellungnahmen schließlich in die erforderliche Änderung der Indikationsbeschreibung in § 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie.

Startschuss für die Reform der Psychotherapeutenausbildung

Auftaktveranstaltung des Bundesministeriums für Gesundheit

(BPtK) Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat heute in Bonn eine erste Gesprächsrunde zu einer Reform der Psychotherapeutenausbildung durchgeführt. Anlass war, dass der 25. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit eine Reform des Psychotherapeutengesetzes noch in dieser Legislaturperiode gefordert hat, die eine Approbation nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium auf Masterniveau mit anschließender Weiterbildung vorsieht.

„Wir sind sehr froh und erleichtert, dass die von der Profession geforderte Reform nun endlich Fahrt aufnimmt“, erklärt Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. Richter erläuterte bei dem Gespräch im BMG den aktuellen DPT-Beschluss. „Die nächsten Arbeitsschritte ermöglichen die Klärung der Reformdetails.“ Er sicherte dem BMG die volle Unterstützung und fachliche Expertise der BPtK zu. Man werde, um dies sicherzustellen, eng mit den Landespsychotherapeutenkammern zusammenarbeiten und sich professionsintern fortlaufend abstimmen.

Zu dem heutigen Gespräch trafen sich die an der Ausbildung beteiligten Organisationen und Gruppierungen sowie Vertreter der Gesundheits- und Kultusministerien der Länder. Erklärtes Ziel des BMG ist es, noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.

Soziotherapie künftig bei allen psychischen Erkrankungen verordenbar

G-BA verabschiedet überarbeitete Soziotherapie-Richtlinie

(BPtK) Die Verordnung von Soziotherapie war bisher auf die Diagnosen Schizophrenie, wahnhafte Störungen und schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen beschränkt. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie kann Soziotherapie jetzt in begründeten Einzelfällen auch bei allen anderen Diagnosen einer psychischen Erkrankung verordnet werden, sofern diese zu gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag führen, die auch die Fähigkeit zur Inanspruchnahme und Koordination ärztlicher Leistungen betreffen. Damit wird die Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) erfüllt, Soziotherapie für alle psychischen Erkrankungen zu ermöglichen.

Auch in der neuen Richtlinie darf Soziotherapie weiterhin nur von einem Arzt – Facharzt für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Neurologie/Nervenheilkunde – verordnet werden. Diese Einschränkung ist aus Sicht der BPtK nicht sachgerecht. „Gerade bei psychischen Erkrankungen, die nicht zum schizophrenen Formenkreis gehören, macht das gar keinen Sinn. Patienten mit anderen psychischen Erkrankungen werden häufig – und leitlinienkonform – ausschließlich von Psychotherapeuten behandelt. Diese Patienten für die Verordnung von Soziotherapie noch einmal zu einem Facharzt schicken zu müssen, ist weder sinnvoll noch notwendig“, kritisiert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der BPtK.

Aus Sicht der BPtK sind Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dafür qualifiziert, über die Frage der Indikation einer Soziotherapie zu entscheiden. Daher ist die Möglichkeit zur Verordnung von Soziotherapie durch Psychotherapeuten die angemessene Lösung. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen lässt sich eine solche Regelung jedoch nicht allein auf der Ebene der Richtlinie verankern. Die BPtK hatte deshalb vorgeschlagen, dass es auch anderen Ärzten, als den in der Richtlinie benannten Fachärzten, ermöglicht werden sollte, Soziotherapie zu verordnen, wenn sie vom behandelnden Psychotherapeuten empfohlen wird. Insbesondere könnten dies Ärzte sein, bei denen im Rahmen der Psychotherapie ohnehin der Konsiliarbericht angefordert wird. Durch die Empfehlung des Psychotherapeuten wäre die notwendige Fachexpertise gesichert. Gleichzeitig würde dem Patienten ein weiterer Arztbesuch allein aus formalen Gründen zum Zweck der Verordnung von Soziotherapie erspart. Diese Forderung wurde jedoch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht aufgenommen.

EMDR bei Posttraumatischen Belastungsstörungen anerkannt

Maßnahmen der Qualitätssicherung der EMDR-Behandlung beschlossen

(BPtK) EMDR ist seit dem 3. Januar 2015 als Psychotherapiemethode in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Sie darf damit ausdrücklich innerhalb eines Richtlinienverfahrens bei Erwachsenen zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen eingesetzt werden. Die Methode nutzt die gezielte Aktivierung von Erinnerungen an traumatische Erlebnisse bei gleichzeitigen starken Augenbewegungen, damit ein Patient belastende Erlebnisse verarbeiten kann (EMDR = Eye Movement Desensitization and Reprocessing).

Damit ein Psychotherapeut innerhalb einer Psychotherapie EMDR einsetzen darf, muss er bestimmte theoretische und praktische Qualifikationen nachweisen. Diese sind in neuen Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarungen festgelegt, die heute in Kraft treten. Dazu gehören mindestens 40 Stunden Theorie in Traumabehandlung und EMDR und mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit EMDR bei erwachsenen Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlungen erfolgen unter kontinuierlicher Supervision im Umfang von mindestens zehn Stunden. Insgesamt müssen mindestens fünf EMDR-Behandlungen abgeschlossen worden sein. Mit diesen Anforderungen wird klargestellt, dass die praktischen Kenntnisse ausschließlich in der Behandlung von erwachsenen Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu erwerben sind, für die EMDR zugelassen und für die ihre Wirksamkeit nachgewiesen wurde. So wird auch Fehlanreizen vorgebeugt, EMDR bei anderen Patienten und weiteren Diagnosen einzusetzen.

In internationalen und nationalen Leitlinien wird EMDR neben anderen psychotherapeutischen Methoden zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen empfohlen. Auch der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte die Psychotherapiemethode in seinem Gutachten vom 6. Juli 2006 zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen bei Erwachsenen wissenschaftlich anerkannt.

Bereits vor dem jetzigen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden EMDR-Behandlungen in der psychotherapeutischen Versorgung insbesondere im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und einer Verhaltenstherapie eingesetzt, wobei EMDR hierbei als eine Methode des jeweiligen Verfahrens verstanden wurde. Über die Qualifikation für das jeweilige Richtlinienverfahren hinaus war aber bisher kein Nachweis über eine zusätzliche Qualifikation in EMDR erforderlich. Viele Psychotherapeuten hatten sich jedoch bereits freiwillig in Psychotraumatherapie und EMDR-Behandlung fortgebildet.