Wie können traumatisierte Flüchtlinge unterstützt werden?

BPtK veröffentlicht Ratgeber für haupt- und ehrenamtliche Flüchtlingshelfer

(BPtK) Viele Flüchtlinge haben in ihrem Heimatland und auf der Flucht Traumatisches erlebt. Ein großer Teil von ihnen leidet noch lange unter den schrecklichen Erlebnissen. Diese Menschen fühlen sich bedroht, obwohl keine akute Gefahr mehr besteht. Sie sind schreckhaft und übermäßig wachsam. Sie leiden unter überfallartigen Erinnerungen (Flashbacks) und vermeiden Gedanken, Situationen und Menschen, die sie an das Erlebte erinnern. Flüchtlingshelfer wissen häufig nicht, wie sie traumatisierte Flüchtlinge angemessen unterstützen können. Deshalb hat die Bundespsychotherapeutenkammer einen Ratgeber für haupt- und ehrenamtliche Flüchtlingshelfer veröffentlicht. Sie informiert darüber, wie sich eine traumatische Erkrankung bemerkbar macht und erläutert, was Flüchtlingshelfer tun können oder lassen sollten. „Haupt- und ehrenamtliche Helfer können traumatisierten Flüchtlingen wesentlich dabei helfen, ihren Alltag trotz ihrer seelischen Leiden zu meistern“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Sie sollten aber auch wissen, wann professionelle Unterstützung notwendig ist.“

Breite Unterstützung für das Projekt „Transition“

28. Deutscher Psychotherapeutentag diskutiert insbesondere die Reform der Ausbildung

(BPtK) Zentrale Themen des 28. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 23. April 2016 in Berlin waren die Reform der Psychotherapeutenausbildung, die Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie, das neue Psych-Entgeltsystem und die Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge. Darüber hinaus stellten die Delegierten die Weichen für eine Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um die Zusatzbezeichnung für Psychotherapie bei Diabetes. Sie forderten außerdem eine bessere Eingruppierung von Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in den laufenden Tarifverhandlungen. Schließlich verlangten sie einen umfassenden Schutz der Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut vor staatlicher Überwachung. Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und machte damit eine Überarbeitung notwendig.

Neue Anforderungen zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter

BPtK fordert bundeseinheitliche Regelungen und Behandlungsstandards

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die Novellierung des Unterbringungsrechts von psychisch kranken Straftätern, die am 29. April 2016 vom Bundestag beschlossen wurde.

Das Gesetz präzisiert die Voraussetzungen, nach denen ein psychisch kranker Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden kann. Unterbringungen über zehn Jahre sollen zudem nur noch möglich sein, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden. Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht in der Regel nicht mehr aus. Das Gesetz verkürzt auch die zeitlichen Abstände, in denen externe Gutachten eingeholt werden müssen. Außerdem besteht die Pflicht, den externen Gutachter zu wechseln. Schließlich dürfen zukünftig nur noch solche ärztlichen und psychologischen Gutachter beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde verfügen.

„Dies sind wichtige konkrete Schritte, um zu einer angemessenen Entscheidung über die Unterbringung psychisch kranker Straftäter zu kommen, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Die Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus ist jedoch etwas grundlegend anderes als im Strafvollzug. Die kranken Straftäter haben einen Anspruch auf eine angemessene Behandlungsqualität und -dauer. Dafür sind bundeseinheitliche Regelungen im Maßregelvollzug notwendig.“

Die BPtK fordert, einheitliche Behandlungsstandards und die hierfür erforderliche Strukturqualität in den forensischen Kliniken zu sichern. Die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern bei Sicherungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen sind für die Rechtssicherheit der untergebrachten Personen problematisch und beeinflussen die Behandlungsqualität sowie den -verlauf und damit die Dauer der Unterbringung insgesamt. Zu einer umfassenden Reform des Maßregelvollzugs gehört aus BPtK-Sicht außerdem ein Ausbau der Nachsorge, z. B. durch eine bessere Integration von Nachsorgeeinrichtungen des Strafvollzugs.

Die BPtK hatte in ihrer Stellungnahme schließlich auch gefordert, zukünftig ausschließlich Psychotherapeuten und Fachärzte als externe Gutachter zuzulassen. Heilkundliches Wissen ist eine unabdingbare Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und inwieweit diese Auswirkungen auf die Entwicklung einer Person und ihre delinquenten Verhaltensweisen hat. Bei Rechtspsychologen kann dieses Wissen nicht vorausgesetzt werden.

Psychosoziale Notfallhilfen nun auch in arabischer Übersetzung

(BPtK) Ab sofort finden Sie auf der Seite Psychotherapeutenkammer Niedersachsen die Psychosoziale Notfallhilfen nun auch in arabischer Übersetzung:

http://www.pknds.de/37.0.html

Das Informationsmaterial wurde vom National Child Traumatic Stress Network und dem National Center for PTSD entwickelt und in Kooperation mit Herrn PD. Dr. Christoph Kröger von der Technischen Universität Braunschweig schon vor einigen Jahren in die deutsche, türkische, russische und italienische Sprache übersetzt. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Texte für unterschiedliche Situationen, von einer einfachen diagnostische Hilfe über allgemeine Informationen über den psychosozialen Notfall und seine möglichen Folgen bis hin zu Empfehlungen für ganz spezifische Gruppen von Betroffenen, von Kleinkindern bis zu Erwachsenen.

Die Materialien konnten nun mit Unterstützung der Bundespsychotherapeutenkammer auch ins Arabische übersetzt werden, da sie sich als besonders hilfreich im Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen erwiesen haben. Einen Teil der Materialien finden Sie, an die Belange von Flüchtlingskindern besonders angepasst, im BPtK-Ratgeber für Flüchtlingseltern „Wie helfe ich meinem traumatisierten Kind“.

Neue Leitlinie zu selberverletzendem Verhalten

Kinder und Jugendliche häufig psychisch krank

(BPtK) Bis zu einem Drittel aller Jungen und Mädchen gibt an, sich schon mindestens einmal absichtlich selbst verletzt zu haben. In Deutschland beschädigen jedes Jahr rund 14 Prozent der Jugendlichen, vor allem Mädchen, ihre Haut durch Schneiden, Ritzen, Kratzen, Schlagen, Kneifen, Beißen oder Verbrennen. Circa vier bis fünf Prozent wiederholen die Selbstverletzungen. Seit neuestem liegt eine S2k-Leitlinie „Nicht-Suizidales Selbstverletzendes Verhalten (NSSV) im Kindes- und Jugendalter“ vor. Basierend auf der wissenschaftlichen Evidenz und einem interdisziplinären Konsens wurden eine einheitliche Klassifikation und Standards für die Diagnostik und Therapie geschaffen.

Selbstverletzendes Verhalten ist nach dem Internationalen Klassifikationssystem ICD-10 keine eigenständige Erkrankung, sondern ein Symptom einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus. Die meisten der sich selbstverletzenden Jugendlichen lassen jedoch keine solche Persönlichkeitsstörung erkennen. Sie haben aber häufig andere psychische Erkrankungen. Auch haben sie ein höheres Risiko für spätere Suizidversuche und Suizide. Dies war der Anlass für die Entwicklung einer eigenen Behandlungsleitlinie für das Jugendalter.

Nach der akuten Wundversorgung und einer vollständigen körperlichen Untersuchung empfiehlt die Leitlinie eine psychopathologische Befunderhebung durch einen Psychotherapeuten oder einen Arzt. Dabei soll insbesondere die Suizidalität des Jugendlichen eingeschätzt werden. Ist eine Behandlung notwendig, muss geklärt werden, ob zunächst das selbstverletzende Verhalten oder die komorbide psychische Erkrankung im Vordergrund stehen soll. Liegt eine psychische Erkrankung vor, soll diese nach der jeweiligen störungsspezifischen Leitlinie behandelt werden.

Einen schnellen Überblick über die empfohlenen Behandlungsentscheidungen gibt die Leitlinie auf der Webseite der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften).

Herausragendes Engagement für traumatisierte Kriegs- und Folteropfer

Diotima-Preisverleihung an Prof. Dr. Christine Knaevelsrud in Berlin

(BPtK) Prof. Dr. Christine Knaevelsrud hat den diesjährigen Diotima-Ehrenpreis der deutschen Psychotherapeutenschaft erhalten. Die Bundespsychotherapeutenkammer ehrt damit in diesem Jahr eine Kollegin, die sich für die Versorgung von traumatisierten Kriegs- und Folteropfern sowohl in Deutschland als auch in arabischsprachigen Krisenregionen engagiert. „Viele der Menschen, die Krieg, Gewalt und Folter erlebt haben, sind traumatisiert und brauchen professionelle Hilfe“, stellte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Professorin Knaevelsrud hat mit ihrer wissenschaftlichen Arbeit und ihrem Engagement in der Versorgung große Dienste geleistet, um traumatisierten Menschen nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Krisenregionen selbst zu helfen. Lange bevor Flüchtlinge zu einem dringenden politischen Thema wurden, hat sie sich für deren psychotherapeutische Versorgung eingesetzt und damit sogar auch Hilfsbedürftige im irakischen Bürgerkrieg erreicht. Besser lässt sich unser Credo ‚Jeder Mensch und erst recht jeder kranke Mensch ist es wert!‘ nicht umsetzen.“

Millionen Menschen auf der Welt leiden unter Krieg, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen. Weltweit sind mehr als 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Andere harren dort aus, wo Tod und Schrecken alltäglich sind. Seelische Verletzungen sind dabei unvermeidlich. Häufig wirken sie wie das kleinere Übel. Ein Übel sind sie trotzdem und ihre Behandlung bleibt menschliche und medizinische Pflicht.

„Für traumatisierte Menschen in Kriegsgebieten gibt es häufig vor Ort keine professionelle Hilfe. Die Menschen dort bleiben mit ihrem seelischen Leid, ihren Albträumen und Ängsten allein“, sagte BPtK-Präsident Munz. „Bei Professorin Knaevelsrud beeindruckt, dass sie nicht nur die Behandlungsmöglichkeiten für geflohene traumatisierte Menschen hier in Deutschland weiterentwickelte, sondern dass sie auch an die weit entfernten Patienten in den Kriegs- und Krisenländern gedacht hat.“

Verfassungsrichter fordern präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern

Engere Grenzen für staatliche Überwachung notwendig

(BPtK) Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. April 2016 entschieden, dass die Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Abwehr des internationalen Terrorismus teilweise verfassungswidrig sind und einen präziseren Schutz von Berufgeheimnisträgern gefordert (Az.: 1 BvR 966/09).

Gegen das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), das am 12. November 2008 mit der Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU und SPD im Bundestag verabschiedet wurde, hatte neben Journalisten, Rechtsanwälten, einem Arzt und Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch der Psychotherapeut und ehemalige Präsident der Psychotherapeutenkammer Hessen, Jürgen Hardt, Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Mit dem Gesetz erhielt das BKA weitreichende Befugnisse zur Überwachung von Wohnraum und Telekommunikation. Diese Befugnisse greifen weit in die Privatsphäre des Bürgers ein. Deshalb unterliegen sie nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hohen Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit. So müsse es besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen hinreichenden Schutz von Berufsgeheimnisträgern geben. Mit seinem Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das BKAG diesen Anforderungen zum Teil nicht genügt. Es forderte flankierende rechtsstaatliche Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Das BKAG sieht nur vor, dass eine Überwachung, die sich gegen Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete richtet, in keinem Fall zulässig ist. Für alle anderen Berufsgeheimnisträger, z. B. für Psychotherapeuten und Ärzte, fehlt ein solch absoluter Schutz. Bei ihnen kann das Bundeskriminalamt im Einzelfall abwägen.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist schon der einseitige Schutz von Strafverteidigern und nicht von allen Rechtsanwälten verfassungswidrig. Das Gericht betont ferner, dass Gespräche, in denen es Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, in die höchstpersönliche Privatsphäre fallen und damit dem Staat absolut entzogen sind. Dazu gehörten vertrauliche Gespräche mit einem Strafverteidiger, aber auch mit einem Psychotherapeuten. Das Gericht fordert diesen Schutz wirksamer und „normenklar zu gewährleisten“.

Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert, dass in dem nun notwendigen Gesetzgebungsverfahren allen Berufsgeheimnisträgern, insbesondere den Psychotherapeuten, der absolute Schutz zugestanden wird. Die Möglichkeit, das psychotherapeutische Gespräche durch das BKA überwacht werden, gefährdet das grundlegende Vertrauensverhältnis zwischen Psychotherapeut und Patient. Psychotherapeutische Gespräche gehören in die höchstpersönliche Privatsphäre, stellt die BPtK fest. Ein absoluter Schutz vor Überwachung sei deshalb auch für Psychotherapeuten als Berufsgeheimnisträger notwendig.

Psychotherapie der Traumafolgestörungen

Gemeinsames Fortbildungscurriculum von BPtK und BÄK beschlossen

(BPtK) Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer (BÄK) haben gemeinsam ein Fortbildungscurriculum entwickelt, mit dem Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten ihre Kenntnisse in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und anderer Traumafolgestörungen vertiefen können. Das Curriculum ist so konzipiert, dass damit sowohl die Qualifikationsvoraussetzungen für die Anwendung von EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) in einem Richtlinienverfahren als auch für die Teilnahme am Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger erfüllt werden. Es war den beiden Bundeskammern dabei ein zentrales Anliegen, nicht einseitig auf eine Behandlungsmethode zu fokussieren, sondern eine Fortbildung anzubieten, über die vertiefte Kenntnisse in allen aktuellen evidenzbasierten Behandlungsansätzen zur Behandlung von Traumafolgestörungen erworben werden können.

Die psychotherapeutische Behandlung der Traumafolgestörungen gehört zu den zentralen Aufgaben von Psychotherapeuten. Sie ist deshalb auch fester Bestandteil der Qualifikation in der Psychotherapeutenausbildung. In den vergangenen Jahrzehnten wurden eine Reihe von traumaspezifischen Behandlungsmethoden entwickelt und deren Wirksamkeit in zahlreichen Studien nachgewiesen. Die traumafokussierte psychotherapeutische Behandlung ist nach den evidenzbasierten Leitlinien die Methode der 1. Wahl bei der Behandlung von PTBS. Entsprechend ist die Bedeutung der traumafokussierten psychotherapeutischen Behandlung von Patienten in der ambulanten wie stationären Versorgung stark gewachsen.

EMDR ist eine der traumafokussierten Behandlungsmethoden, die in den evidenzbasierten Leitlinien zur PTBS-Behandlung empfohlen wird. Im Jahr 2006 hat der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie in seinem Gutachten die wissenschaftliche Anerkennung der EMDR-Methode bei Erwachsenen mit PTBS festgestellt. Auch der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss im Oktober 2014, EMDR als Methode bei der Behandlung in Verbindung mit einem in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Richtlinienverfahren) zuzulassen. Im Bundesmantelvertrag wurde daraufhin im Januar 2015 eine Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung beschlossen, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Durchführung einer EMDR-Behandlung im Rahmen eines Richtlinienverfahrens definiert. Die aktuelle Fassung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Psychotherapeutenverfahren, ist seit dem 1. Juli 2012 in Kraft. Mit Durchlaufen des vorliegenden Curriculums können die geforderten Qualifikationsvoraussetzungen sowohl für die Durchführungsgenehmigung für EMDR in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als auch für das Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nachgewiesen werden.

Zur notwendigen Reform der Psychotherapeutenausbildung

Einheit und Vielfalt in der psychotherapeutischen Versorgung

(BPtK) Psychotherapie wird von Psychotherapeuten und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung erbracht. Psychotherapeutische Versorgung erfordert hohe wissenschaftliche und praktische Qualifikationen, unabhängig davon, durch welchen der beiden Heilberufe die Leistungen erbracht werden. „Psychotherapeuten und Ärzte haben eine gemeinsame Versorgungsverantwortung“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Bei der Weiterentwicklung der Psychotherapie sollten wir deshalb zusammenarbeiten.“

Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes soll die Qualifizierung der heutigen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anders aufgebaut werden. Künftig sollen sie in einem Psychotherapiestudium mit einem Staatsexamen und einer anschließenden Weiterbildung qualifiziert werden. „Diese Struktur hat sich bei den Ärzten bewährt“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Nach dem Studium soll sich eine Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten anschließen.

Die Approbation kann nach dem Staatsexamen erworben werden. Sie berechtigt aber nicht zur psychotherapeutischen Behandlung von Kassenpatienten. Dies soll erst dem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche möglich sein. Erst der Fachpsychotherapeut soll selbstständig als Vertragspsychotherapeut oder im Krankenhaus tätig werden. „Damit bleiben die Grundlagen für eine gute Kooperation mit Hausärzten und Fachärzten auch in Zukunft erhalten.“

Auch künftig sollten Ärzte und Psychotherapeuten mit ihren jeweiligen spezifischen Kompetenzen zur psychotherapeutischen Versorgung beitragen. „Die Fachgebiets- und Zusatzbezeichnungen für Psychotherapeuten sollen so gewählt werden, dass der Patient problemlos erkennt, wer ihm welche Leistung anbietet“, kündigt Munz an.

Es gehe um ein gemeinsames Verständnis von Psychotherapie. Daher gelte es bei aller Profilbildung und Spezialisierung, die Einheit der Psychotherapie zu bewahren. Die Heilberufskammern als Verantwortliche für die Weiterbildung können dazu in besonderer Weise beitragen. „Ich gehe davon aus, dass die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundesärztekammer eine gute Lösung finden werden, wie sie gemeinsam die Einheit in der Vielfalt der Psychotherapie und gleichzeitig deren hohe Qualität in der ambulanten und stationären Versorgung bewahren.“

Bessere psychotherapeutische Versorgung notwendig

28. Deutscher Psychotherapeutentag berät Psychotherapie-Richtlinie

(BPtK) Psychisch kranke Menschen brauchen eine bessere psychotherapeutische Versorgung: Dafür müssen die Wartezeiten auf einen ersten Termin deutlich verkürzt werden. Psychotherapeuten sollen wohnortnah und kurzfristig zu erreichen sein. Sie sollen ihren Patienten umfassend Hilfen anbieten können, seien es Sprechstunden, Akutversorgung, Kurz- und Langzeitpsychotherapie oder Erhaltungstherapie, um Wiedererkrankungen zu verhindern. Die Behandlungsplanung gehört ausschließlich in die fachliche Verantwortung der Heilberufe. Dies waren die zentralen Aussagen bei der Beratung der Reform der Psychotherapie-Richtlinie auf dem 28. Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) am 23. April in Berlin.

„Sprechstunden, Akuttherapie sowie die Beratung und Weiterleitung von Patienten in die richtigen Versorgungsangebote erfordern insbesondere mehr Kooperationen und Vernetzung“, stellte Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fest. „Dafür sind mehr Ressourcen notwendig als die gesetzlichen Krankenkassen bisher zu finanzieren bereit sind. Psychisch kranke Menschen haben ein Recht auf eine ebenso schnelle, unbürokratische und leitliniengerechte Behandlung wie körperlich Kranke.“

Der 28. DPT forderte außerdem die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode das Psychotherapeutengesetz zu reformieren. „Die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Angehörige eines akademischen Heilberufs muss noch besser als bisher auf ihr Tätigkeitsprofil abgestimmt werden. Dies soll durch ein Studium erfolgen, das sowohl wissenschaftlich als auch berufspraktisch qualifiziert“, forderte BPtK-Präsident Munz. „An das Studium soll sich nach der Approbation eine Weiterbildung zum verfahrensspezifischen Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche anschließen.“

Um eine ausreichende Anzahl qualifizierter Psychotherapeuten sicherzustellen, müssen genügend Studienplätze zur Verfügung stehen. Für die Weiterbildung muss der Gesetzgeber die Grundlagen dafür schaffen, dass ausreichende und angemessen vergütete Stellen angeboten werden. Auch die Weiterbildungsstätten und -institute brauchen eine angemessene Finanzierung. Wichtig ist außerdem eine sachgerechte Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit und eine fachlich begründete Festlegung heilberuflicher Kompetenzen im Psychotherapeutengesetz.