Integrationsgesetz: Leistungen für Übersetzer gestrichen

BPtK hält Sprachmittlung für psychisch kranke Flüchtlinge für unverzichtbar

(BPtK) Im Integrationsgesetz (BT-Drucksache 18/8615), das am 7. Juli 2016 vom Bundestag verabschiedet wurde, sind wichtige Neuerungen für traumatisierte Opfer von Krieg, Folter und Gewalt wieder gestrichen worden. Psychisch kranken Flüchtlingen sollte eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden können. Dafür ist in vielen Fällen aber ein Übersetzer notwendig, der sich auch mit der Kultur der Herkunftsländer der Flüchtlinge auskennt. Noch im Referentenentwurf war vorgesehen, dass die Leistungen solcher Sprach- und Kulturmittler künftig finanziert werden.

„Die Bundesregierung macht einen entscheidenden Rückzieher in der Integrationspolitik, indem sie die Regelung zur Finanzierung streicht“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), diese Änderung im Gesetzentwurf. „Wer bei psychischen Erkrankungen keine Behandlung anbietet, gefährdet die Integration von Flüchtlingen. Wer schwer unter Kriegs- und Foltererlebnissen leidet, ist häufig nicht in der Lage, regelmäßig arbeiten zu gehen oder eine Schule zu besuchen.“

Die BPtK fordert grundsätzlich die Kostenübernahme von Sprach- und Kulturmittlung bei Flüchtlingen und Migranten.

Bundesregierung plant, neue psychoaktive Stoffe zu verbieten

BPtK sieht Chancen für eine neue Drogenpolitik

(BPtK) Die Bundesregierung will Erwerb, Besitz und Handel von psychoaktiven Substanzen verbieten. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8579) vorgelegt, zu dem am 6. Juli 2016 eine Anhörung im Gesundheitsausschuss stattfand. Die BPtK begrüßt den Ansatz, neue psychoaktive Substanzen als gesundheitsgefährdende Stoffe einzuordnen sowie eine Kriminalisierung der Konsumenten zu vermeiden.

Zu den psychoaktiven Substanzen, die auch verharmlosend als „Legal Highs“ bezeichnet werden, gehören Kräutermischungen, Badesalze, Dünger oder Raumlufterfrischer, deren Einnahme mit schweren und tödlichen Gesundheitsrisiken verbunden sein kann. Sie unterliegen weder dem Arzneimittel- noch dem Betäubungsmittelgesetz, weil ihre chemische Struktur geringfügig so verändert wurde, dass die neu entwickelten Präparate keinen gesetzlichen Regelungen mehr unterliegen. Die Regierung will mit dem Gesetzentwurf dieses „Katz-und-Maus-Spiel“ mit den Herstellern beenden und erfasst deshalb erstmal auch gesamte Stoffgruppen. Chemisch handelt es sich beispielsweise um synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone.

Aus Sicht der BPtK wäre über diese neuen gesetzlichen Regelungen zu psychoaktiven Substanzen hinaus eine einheitliche Sucht- und Drogenpolitik erforderlich, die neben Präventionsstrategien auch verstärkt Maßnahmen der Schadensminimierung beinhaltet und die Konsumenten nicht kriminalisiert. Gegen Händler und Produzenten sollten dagegen wirksame Strategien eingesetzt werden, die die wirtschaftlichen und rechtlichen Anreize für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Suchtstoffen verringern. Dazu gehört auch eine gesetzliche Gleichbehandlung von neuen psychoaktiven Substanzen und anderen Suchtstoffen, die einerseits Konsumenten, egal welcher Suchtstoffe, nicht kriminalisiert und andererseits einheitliche Strafrahmen für das Herstellen und Inverkehrbringen von Suchtmitteln vorsieht.

Psychotherapie für psychisch kranke Flüchtlinge muss genehmigt werden

Bundesregierung: Behörden haben keinen Ermessensspielraum

(BPtK) Bei der Entscheidung, ob für psychisch kranke und traumatisierte Flüchtlinge eine Psychotherapie nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genehmigt wird, besteht aus der Sicht der Bundesregierung für die Behörden kein Ermessungsspielraum. Die Öffnungsklausel des AsylbLG (§ 6 Absatz 1) ergebe zusammen mit der EU-Aufnahmerichtlinie einen Anspruch auf Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Beide Normen ergäben zusammen „einen zwingenden Rechtsanspruch“. Das behördliche Ermessen verringere sich dabei „auf Null“. Ihre Rechtsauffassung stellt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dar (BT-Drs. 18/9009).

Nach dem AsylbLG haben Flüchtlinge in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes grundsätzlich nur einen Anspruch auf Gesundheitsleistungen im Rahmen einer Akut- und Schmerzbehandlung. In Einzelfällen soll es nach dem AsylbLG Ansprüche auf Psychotherapie geben. Diese Regelung führte in vielen Sozialbehörden dazu, dass Anträge auf Psychotherapie abgelehnt wurden – häufig mit dem Verweis auf eine vermeintlich ausreichende medikamentöse Behandlung. Die Bundesregierung stellt nun klar, dass im AsylbLG eine Öffnungsklausel für Einzelfälle vorgesehen ist und diese zusammen mit der EU-Aufnahmerichtlinie einen zwingenden Rechtsanspruch ergebe, bei dem die Behörde nicht mehr nach Ermessen entscheiden könne. Zu den Personen, die nach der EU-Aufnahmerichtlinie schutzbedürftig sind, gehören Menschen mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen oder Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben und die besondere Bedürfnisse haben. Psychotherapie ist bei vielen psychischen Erkrankungen, vor allem bei Traumafolgestörungen, die Behandlungsmethode erster Wahl.

Nach der EU-Aufnahmerichtlinie vom Juni 2013 müssen alle Aufnahmeländer, so auch Deutschland, die spezielle Situation schutzbedürftiger Personen berücksichtigen und ihnen die notwendige Gesundheitsversorgung ermöglichen. Die Frist für die Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie in nationales Recht ist im Juli 2015 abgelaufen. Damit ist die EU-Aufnahmerichtlinie auch bei Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 AsylbLG wirksam.

PsychVVG soll Weichen für eine bessere Qualität stellen

BPtK-Symposium „Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems“

(BPtK) Mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG) hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die seit Jahren kontrovers geführte Debatte um die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) vorerst beendet. Nach dem PsychVVG soll es grundsätzlich bei einem Budgetsystem bleiben. Gleichzeitig sollen aber die Weichen für mehr Leistungsgerechtigkeit und Transparenz sowie eine bessere Versorgungsqualität in den Kliniken gestellt werden. Auf dem Symposium der Bundespsychotherapeutenkammer „Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems“ am 23. Juni 2016 in Berlin diskutierte Bundesgesundheitsminister Gröhe seine Pläne mit der Fachöffentlichkeit.

Verlässlichere Informationen für psychisch kranke Menschen notwendig

BPtK-Studie zu den Qualitätsberichten der Psychiatrie und Psychosomatik

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer Leistungen (PsychVVG) muss zu mehr Transparenz führen. Wie viel und welches Personal die Kliniken haben, welche Leistungen sie damit erbringen und ob ihre Behandlungen leitliniengerecht sind, ist aktuell für niemanden erkennbar. Das ist das Ergebnis der Studie „Die Qualität der Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik – Eine Auswertung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser“, die die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) heute in Berlin vorlegte.

„Die Qualität der Versorgung in Kliniken muss für psychisch kranke Menschen, aber auch einweisende Ärzte und Psychotherapeuten erkennbar sein“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Dafür sind eigentlich die Qualitätsberichte der Krankenhäuser da. Es ist jedoch erstaunlich, wie wenig diese aufwendigen Dokumentationen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser an aussagekräftigen Daten liefern. Deshalb müssen die Anforderungen an diese Qualitätsberichte grundlegend überarbeitet werden. Aus ihnen muss zukünftig zu erkennen sein, welche Personalausstattung eine Klinik hat und wie sie ihre Patienten damit behandelt.“

Die BPtK hat für ihre Studie in drei prototypischen Bundesländern (Bayern, Hamburg und Sachsen) die Qualitätsberichte der psychiatrischen Krankenhäuser und Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern ausgewertet und mit den Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) verglichen. Das zentrale Ergebnis der BPtK-Studie ist: Verlässliche Aussagen darüber, wie die Qualität der psychiatrischen Versorgung in den ausgewählten Bundesländern ist, lassen sich aus den Qualitätsberichten nicht ableiten. Erst auf der Basis umfangreicher zusätzlicher Recherchen wird deutlich, dass die Personalvorgaben der Psych-PV in vielen Häusern unterschritten werden.

Geld, das für Personal verhandelt wurde, muss auch für Personal verwendet werden. „Wir brauchen dringend verbindliche Vorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob diese Vorgaben auch eingehalten werden“, hält BPtK-Präsident Munz fest. „Im PsychVVG wird dies aufgegriffen. Was noch fehlt, sind gesetzliche Grundlagen für eine bessere Beschreibung der Leistungen in den Kliniken.“ Die BPtK hält es deshalb für notwendig, den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) systematisch zu überprüfen und neu zu konzipieren.

Auf Basis der Qualitätsberichte lassen sich bisher nur folgende allgemeine Aussagen treffen:

• Deutliches Defizit bei psychotherapeutischen Leistungen:

In fast neun von zehn (86 Prozent) der allgemeinpsychiatrischen und psychosomatischen Kliniken und Abteilungen gibt es ausreichend ärztliches und fachärztliches Personal, um die medizinische Grundversorgung der Patienten sicherzustellen.

Nach der Psych-PV werden psychotherapeutische Leistungen bisher Ärzten und Psychologen zugeordnet. Nur drei von vier Kliniken und Abteilungen für Allgemeinpsychiatrie (75 Prozent) und etwas knapper für Kinder- und Jugendpsychiatrie (73 Prozent) erfüllen danach die Personalanforderungen. In der Psychosomatik ist die Personalausstattung dagegen besser. Dort verfügen 95 Prozent der Kliniken über ausreichend psychotherapeutisches Personal.

„Dass selbst die Standards der Psych-PV nicht erfüllt werden, ist beunruhigend“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Die Psych-PV ist seit 1990 nicht aktualisiert, auf heutige Leitlinien angepasst und deshalb überholt. Konzepte und Mittel zur Behandlung von psychischen Erkrankungen haben sich in den vergangenen 25 Jahren erheblich weiterentwickelt.“

• Eklatante pflegerische Unterversorgung in den psychiatrischen Einrichtungen

Verglichen mit der Psych-PV, verfügt die Hälfte der Kliniken und Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie nicht über eine ausreichende pflegerische Personalausstattung.

„Das kann für Patienten dramatische Folgen haben, insbesondere wenn die Nachtwachen auf den Stationen nicht ausreichend besetzt sind“, erläutert Munz. „Akute Krisensituationen, in denen ein Patient beispielsweise sich selbst oder andere zu gefährden droht, sind dann kaum noch ohne Schaden für Patient oder Personal zu bewältigen.“ Auch die Zahl der Zwangsbehandlungen und -maßnahmen erhöhe sich, wenn nicht ausreichend Pflegepersonal für eine 1:1-Betreuung zur Verfügung steht.

Gemeinsam arbeiten und mehr Behandlungen anbieten

G-BA erleichtert Jobsharing und Anstellung in psychotherapeutischen Praxen

(BPtK) Psychotherapeutische Praxen können künftig ihren Patienten mehr Behandlungen dadurch anbieten, dass sie sich leichter einen Praxissitz teilen (Jobsharing) oder einen Psychotherapeuten anstellen können. Künftig können Psychotherapeuten mit diesen Mitteln die Anzahl ihrer Behandlungsstunden („Praxisumfang“) auf 125 Prozent des Durchschnitts ihrer Berufsgruppe („Fachgruppendurchschnitt“) steigern. Dadurch können zusätzliche Behandlungsplätze in der ambulanten Psychotherapie geschaffen und Wartezeiten verringert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Juni 2016 die dafür notwendige Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

„Dies ist vor allem eine sinnvolle Option für Psychotherapeuten, die ihre Praxen nicht voll auslasten können, aber auch für junge Kollegen, die ambulant tätig werden möchten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Dadurch entstehen erstmals Beschäftigungsmöglichkeiten, die tatsächlich sowohl für Praxisinhaber als auch die nächste Generation der Psychotherapeuten interessant sind.“ Bisher war der Praxisumfang bei Jobsharing und Anstellung auf die Anzahl der Behandlungsstunden begrenzt, die eine Praxis in den vergangenen vier Quartalen geleistet hat (plus drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts).

Die neue Regelung gilt allerdings nur für Praxen, die bisher unterdurchschnittlich viele Behandlungsstunden angeboten haben. Für Praxen, die über dem Durchschnitt der Berufsgruppe liegen, besteht die bisherige Obergrenze fort. Psychotherapeuten dürfen, wenn sie sich z. B. eine Praxis teilen, nicht mehr Stunden anbieten, als der alleinige Inhaber bislang abgerechnet hat. Der neue Spielraum entsteht also ausschließlich für Praxen mit vergleichsweise wenigen Behandlungen im Vorjahr. Eine Praxis, die beispielsweise im letzten Jahr 20 Behandlungsstunden pro Woche geleistet hat, kann künftig durch Jobsharing oder Anstellung eines Psychotherapeuten ihr Angebot auf rund 30 Therapiestunden ausweiten (bei einem Durchschnitt der Berufsgruppe von circa 24 Stunden pro Woche).

„Psychotherapeuten können dadurch auch die gestiegenen Anforderungen an die psychotherapeutische Versorgung mit dem Angebot von Sprechstunden, Akutbehandlung, mehr Gruppenpsychotherapie, einem differenzierteren psychotherapeutischen Leistungsangebot und stärkere Vernetzung der psychotherapeutischen Praxis besser erfüllen“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Der G-BA hat damit den Auftrag des Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt, den Psychotherapeuten zu ermöglichen, über Jobsharing und Anstellung mehr Behandlungsplätze anzubieten, um so die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern.

Schwer psychisch kranke Menschen besser versorgen

BPtK fordert erhebliche Nachbesserungen am PsychVVG

(BPtK) Schwer psychisch Kranke, die in ihrem Alltag stark eingeschränkt sind, müssen zu oft ins Krankenhaus. „Patienten mit einer Schizophrenie oder einer chronischen Depression müssen in akuten Krankheitsphasen oder Krisen zu häufig nur deshalb stationär behandelt werden, weil ausreichend intensive ambulante Versorgungsangebote fehlen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Die Pläne der Bundesregierung, ein neues aufsuchendes Versorgungsangebot für schwer psychisch Kranke einzuführen, sind jedoch noch unausgereift und setzen einseitig auf die Leistungen von Krankenhäusern.“ Die BPtK fordert deshalb erhebliche Nachbesserungen am Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), zu dem heute im Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Anhörung zum Referentenentwurf stattfindet.

Das BMG will mit dem PsychVVG eine neue „stationsäquivalente Behandlung“ (§ 115d SGB V) einführen. Ist ein Patient „stationär behandlungsbedürftig“, soll das Krankenhaus seine Leistungen, die es auf Station erbringt, zukünftig auch ambulant im häuslichen Umfeld des Patienten einsetzen. „Die Einführung einer stationsäquivalenten Behandlung ist nicht geeignet, die Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung für schwer psychisch Kranke zu schließen“, stellt BPtK-Präsident Munz fest.

Die BPtK kritisiert dabei folgende Punkte:

  • Der Ansatz, die Versorgung schwer psychisch Kranker davon abhängig zu machen, ob sie stationär behandlungsbedürftig sind, ist viel zu ungenau und grundlegend falsch. Viele psychisch Kranke sind nur deshalb im Krankenhaus, weil ausreichend intensive ambulante Angebote fehlen.
  • Statt einer „Krankenhausbehandlung“ in ihrer Wohnung benötigen diese Patienten in akuten Krankheitsphasen eine aufeinander abgestimmte ambulante Behandlung durch ein multiprofessionelles Team.
  • Die Behandlung zu Hause macht dabei nur einen Teil des benötigten Leistungsspektrums aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der psychisch Kranke auf ein breites Spektrum an Hilfen zurückgreifen kann und dass die verschiedenen Behandlungselemente koordiniert und „aus einer Hand“ erfolgen.

Die BPtK fordert deshalb, statt einer „stationsäquivalenten Behandlung“ eine „ambulante Komplexleistung für schwer psychisch Kranke“ einzuführen, die nicht von Krankenhäusern, sondern von psychiatrischen Institutsambulanzen und ambulanten Netzen erbracht werden. Zu diesen Teams sollten Ärzte, Psychotherapeuten, psychiatrische Krankenpflege und Soziotherapeuten gehören. Die ambulante Komplexleistung sollte in akuten Krankheitsphasen eine drohende stationäre Behandlung abwenden. Sie sollte insbesondere sichern, dass der psychisch Kranke in seiner Wohnung bleiben, seinen Alltag bewältigen und ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen fortsetzen kann.

Neue psychotherapeutische Sprechstunde: Schnell erfahren, was los ist

Kurzfristige Abklärung psychischer Beschwerden und erste Beratung

(BPtK) Menschen mit psychischen Beschwerden können künftig schnell einen ersten Termin beim Psychotherapeuten erhalten. Ab dem 1. April 2017 können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Sprechstunde anbieten. Damit sind kurzfristig Termine von 25 oder 50 Minuten möglich, in denen Patienten eine erste Beratung bekommen. Sie erfahren, ob bei ihnen Selbsthilfe- oder Beratungsangebote ausreichen, ob sie psychisch erkrankt sind und welche Behandlung sie benötigen oder ob weitere diagnostische Abklärungen erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss heute die dafür notwendige Änderung der Psychotherapie-Richtlinie.

„Mit der psychotherapeutischen Sprechstunde lassen sich die bisherigen monatelangen Wartezeiten auf ein erstes Gespräch beim Psychotherapeuten erheblich verringern“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Dieser erste schnelle Kontakt zu einem Experten für psychische Erkrankungen ist eine positive Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen sie dafür bekommen können.“

Eine weitere wichtige Verbesserung ist die Möglichkeit, akut Kranken unmittelbar zu helfen. Ziel der neuen Akutbehandlung ist es, akute psychische Krisen oder Ausnahmezustände zu bessern. Sie ist damit gedacht für Patienten, die rasch Hilfe benötigen, weil sie sonst schwerer oder chronisch erkranken, nicht mehr arbeiten können oder die andernfalls ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Diese kurzfristige Intervention besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten, die sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen können. Diese Leistungen müssen auch nicht bei der Krankenkasse beantragt werden. „Eine solche Akutbehandlung ist eine wichtige Ergänzung des bisherigen psychotherapeutischen Leistungsangebots“, sagt der BPtK-Präsident.

Die psychotherapeutische Sprechstunde löst jedoch nicht den grundsätzlichen Mangel an Behandlungsplätzen. „Wer eine erste Diagnose und Beratung in der Sprechstunde erhalten hat, muss sich auch zukünftig in vielen Regionen auf Wartezeiten bis zum Beginn der klassischen Einzeltherapie einstellen“, dämpft Munz die Erwartungen.

Psychotherapeutische Sprechstunde eine positive Neuerung

Wartezeiten beim Psychotherapeuten werden erheblich verkürzt

(BPtK) Ab dem 1. April 2017 können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Sprechstunde anbieten. „Mit der psychotherapeutischen Sprechstunde lassen sich die bisherigen monatelangen Wartezeiten auf ein erstes Gespräch beim Psychotherapeuten erheblich verringern“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, anlässlich der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie, die heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen hat. „Dieser erste schnelle Kontakt zu einem Experten für psychische Erkrankungen ist eine positive Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen sie dafür bekommen können.“

Als Sprechstunde müssen mindestens zwei Stunden in der Woche angeboten werden. Ein erwachsener Patient kann bis zu 6 x 25-minütige Termine erhalten – Kinder, Jugendliche und deren Eltern bis zu 10 x 25-minütige Termine. Eltern können auch ohne ihre Kinder Termine in der Sprechstunde wahrnehmen. Ein Psychotherapeut muss feste Zeiten für die Sprechstunden vorhalten und veröffentlichen. Ein Psychotherapeut kann eine Sprechstunde einrichten, muss dies aber nicht.

In der Sprechstunde erfährt der Patient: Wie sind seine psychischen Beschwerden einzuschätzen? Müssen sie behandelt werden oder reichen Selbsthilfe- und Beratungsangebote? Welche Selbsthilfe- und Beratungsangebote gibt es? Besteht eine psychische Erkrankung mit Behandlungsbedarf, wird der Patient über die Diagnose und die mögliche Behandlung (Psychotherapie, Einzel- oder Gruppenpsychotherapie, unterschiedliche psychotherapeutische Verfahren, weitere Behandlungsmöglichkeiten inklusive Psychopharmaka) informiert? Wenn möglich, erhält der Patient einen Behandlungsplatz bei dem Psychotherapeuten, in dessen Sprechstunde er war. Sonst wird versucht, ihn an einen anderen Psychotherapeuten weiterzuvermitteln. Bei fehlenden freien Behandlungsplätzen wird er auf die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen hingewiesen. Die Servicestellen müssen innerhalb von vier Wochen einen freien Behandlungsplatz bei einem Psychotherapeuten finden oder sonst eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus vermitteln.

Akutbehandlung Eine weitere wichtige Verbesserung ist die Möglichkeit, psychisch Kranken mit sofortigem Behandlungsbedarf unmittelbar zu helfen. Diese neue Akutbehandlung ist gedacht für Patienten, die rasch Hilfe brauchen und ohne diese möglicherweise schwerer erkranken würden, nicht mehr arbeiten könnten oder in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten. Diese kurzfristige Intervention besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten, die sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen können. Diese Leistungen müssen auch nicht bei der Krankenkasse beantragt werden. „Eine solche Akutbehandlung ist eine wichtige Ergänzung des bisherigen psychotherapeutischen Leistungsangebots“, sagt BPtK-Präsident Munz.

Probatorik Vor Beginn einer klassischen Einzel- oder Gruppenpsychotherapie finden auch in Zukunft probatorische Gespräche von mindestens zwei und höchstens vier Stunden statt. Diese Gespräche können Eltern eines Kindes auch alleine nutzen. Dabei sind in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zwei zusätzliche Termine möglich. In der Probatorik planen Psychotherapeut und Patient gemeinsam die konkrete Behandlung. Der Patient erfährt, wie konkret mit dem jeweiligen psychotherapeutischen Verfahren seine psychischen Beschwerden und ihre Ursachen bearbeitet werden können. Der Psychotherapeut klärt, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht und ein stabiles Arbeitsbündnis mit dem Patienten aufgebaut werden kann. „Die Probatorik ist eine sensible Phase, die wesentlich über den Erfolg einer Psychotherapie mitentscheidet“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Der G-BA lässt hier wenig patientenindividuelle Spielräume, da er immer mindestens zwei und höchstens vier probatorische Stunden vorschreibt. Das ist eine Überregulierung im Detail, die nicht notwendig war.“

Kurzzeittherapie Schon jetzt sind rund 70 Prozent der Psychotherapien kurze Behandlungen bis zu 25 Stunden. Zukünftig muss diese Kurzzeittherapie in zwei Abschnitte à 12 Stunden unterteilt werden. Jeder Abschnitt ist antragspflichtig. Die Krankenkassen haben drei Wochen Zeit, einen Antrag auf Kurzeittherapie zu beantworten. „Dadurch entstehen neue Wartezeiten“, kritisiert der BPtK-Präsident. Die Genehmigung kann aber auch dadurch erfolgen, dass diese Frist verstreicht. „Das ist ein Schildbürgerstreich erster Klasse“, urteilt Munz. „Der G-BA schafft neue Antragsverfahren, die er aber selbst so wenig ernst nimmt, dass er gar keine Prüfung der Anträge vorschreibt, sondern eine Genehmigung dadurch erfolgt, dass sich die Krankenkassen die Antwort sparen können.“

Langzeittherapie Auch zukünftig ist es möglich, direkt nach den probatorischen Gesprächen mit einer Langzeittherapie von mehr als 24 Stunden zu beginnen. Wie bisher muss allerdings ein Gutachter prüfen, ob eine Einzel- oder Gruppenpsychotherapie notwendig und erfolgsversprechend ist. Dabei bleibt es bei den bisherigen Höchststundenzahlen, die je nach psychotherapeutischem Verfahren variieren. Bei Erwachsenen kann eine analytische Psychotherapie bis zu 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu maximal 300 Stunden, umfassen. Die tiefenpsychologische Therapie umfasst im ersten Schritt 60 Stunden, in besonderen Fällen kann sie auf 100 Stunden ausgedehnt werden. Wer sich für eine Verhaltenstherapie entscheidet, kann zunächst 60 Stunden lang therapeutische Unterstützung und dann noch einmal 20 Stunden erhalten.

Rezidivprophylaxe Als Abschluss einer Langzeittherapie kann künftig eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden, mit der ein Behandlungserfolg gesichert und einem Rückfall vorgebeugt werden soll. Dabei soll bereits im Antrag einer Langzeittherapie angegeben werden, ob und in welchem Umfang eine Rezidivprophylaxe eingesetzt werden soll. Bei Behandlungen von Erwachsenen können bis zu 8 von 60 Therapiestunden, bei Behandlungen über 60 Stunden bis zu 16 Therapiestunden als Rezidivprophylaxe verwendet werden. Bei Kindern und Jugendlichen sind dies 10 beziehungsweise 20 Therapiestunden. Die Verlängerung einer Behandlung ausschließlich zur Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig. Die Rezidivprophylaxe kann über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Behandlung durchgeführt werden.

„Der G-BA hatte eigentlich den Auftrag, für die Rezidivprophylaxe einen eigenen Leistungsbereich zu schaffen, um erneute Erkrankungen besser zu verhindern“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Dafür wäre für chronisch und schwer kranke Patienten auch ein flexibles Behandlungsangebot nach Abschluss einer Psychotherapie sinnvoll gewesen. Leider hat der G-BA diesen Auftrag nicht erfüllt. Die Beschränkung auf die Langzeittherapie ist fachlich nicht nachvollziehbar. Auch nach einer Behandlung mit bis zu 25 Stunden kann es notwendig sein, Rückfällen vorzubeugen.“

Standarddokumentation Schließlich hat der G-BA eine Standarddokumentation für die ambulante Psychotherapie eingeführt. Zu Beginn und am Ende einer Behandlung müssen von Patient und Psychotherapeut gemeinsam Fragebögen ausgefüllt werden. Dazu gehört auch die verpflichtende Verwendung von psychometrischen Testverfahren für alle Patienten. Bei Kindern und Jugendlichen wird darüber hinaus grundsätzlich die differenzierte Erfassung der Intelligenz verlangt, unabhängig davon, ob dies bei der jeweiligen psychischen Erkrankung überhaupt erforderlich ist. Diese Intelligenzmessung muss entweder als aufwendiger Test durchgeführt werden, kann aber auch als grobe Schätzung des IQ erfolgen. „Das heißt, der G-BA schreibt bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich einen Intelligenztest vor, auch wenn er gar nicht notwendig ist. Außerdem muss die Intelligenz dann entweder übertrieben aufwendig getestet oder fahrlässig ungenau geschätzt werden“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Dem G-BA ist völlig aus dem Blick geraten, welchen Zwecken die Standarddokumentation dienen soll.“

Die vorgeschriebenen Fragen und Antwortmöglichkeiten sind außerdem in einer zum Teil verletzenden und stigmatisierenden Sprache verfasst. Als Faktoren, die eine Erkrankung gefördert haben, müssen Eltern gemeinsam mit dem Psychotherapeuten zum Beispiel „abnorme Erziehungsbedingungen“ ankreuzen oder „abnorme intrafamiliäre Beziehungen“ angeben. „Solche herabwürdigenden Bezeichnungen sind für die Gespräche mit Patienten völlig ungeeignet“, stellt Munz fest. „Der G-BA hätte diese Dokumentationsbögen sprachlich unbedingt anpassen müssen.“

Insgesamt ist diese verpflichtende Dokumentation für alle Patienten in psychotherapeutischer Behandlung weder patienten- noch nutzenorientiert, noch evidenzbasiert. „Die Testverfahren sind zum Teil ungeeignet, um die Diagnostik psychischer Erkrankungen zu unterstützen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Gerade bei Kindern und Jugendlichen bilden sie den Behandlungserfolg nicht ab. Die Dokumentation ermöglicht auch keine Sicherung der Behandlungsqualität.“ Dabei hat der G-BA Qualitätssicherungskonzepte ignoriert, die er selbst 2014 in Auftrag gegeben hat.

Fast 80 Millionen Fehltage wegen psychischer Erkrankungen pro Jahr

Kleine Anfrage der GRÜNEN zu Arbeitsbedingungen und psychischen Belastungen

(BPtK) Arbeitnehmer fehlten 2014 fast 80 Millionen Tage aufgrund von psychischen Erkrankungen in ihren Betrieben. Damit sind psychische Erkrankungen die zweithäufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit (AU). Ihr Anteil an allen Fehltagen liegt bei 17 Prozent. Nur Muskel-Skelett-Erkrankungen sind mit 27 Prozent noch häufiger. Dies zeigt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Arbeitsbedingungen und psychischen Belastungen, die heute veröffentlicht wurde. 2014 waren unter den zwanzig häufigsten Einzeldiagnosen sechs psychische Erkrankungen. Depressionen waren die zweithäufigste Einzeldiagnose.

Aufgrund psychischer Erkrankungen fehlten überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung und im Gesundheits- und Sozialwesen. In diesen Wirtschaftszweigen gibt es mehr als 1,5-mal so viele psychisch bedingte AU-Tage wie im Durchschnitt.

Die Bundesregierung zählt den Erhalt und die Förderung der psychischen Gesundheit heute zu den wichtigsten Herausforderungen im Arbeitsschutz. Die zunehmenden psychischen Belastungsfaktoren, wie erhöhter Zeitdruck, permanente Erreichbarkeit und zunehmende Unterbrechungen bei der Arbeit, erhöhten das Risiko für psychische Erkrankungen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb, dass Psychotherapeuten in der geplanten psychotherapeutischen Sprechstunde auch Präventionsempfehlungen geben können. „Psychotherapeuten sind ausgesprochene Experten für die Vorbeugung und Früherkennung von psychischen Erkrankungen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Es ist deshalb unverständlich, dass sie nach dem Präventionsgesetz keine Präventionsempfehlungen ausstellen können.“