Wirksamkeit der Systemischen Therapie nachgewiesen

Stellungnahme der BPtK zum IQWiG-Vorbericht

(BPtK) Die Wirksamkeit der Systemischen Therapie ist nachgewiesen. Das ist das Ergebnis eines Vorberichts, den das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im August 2016 vorgelegt hat. Der Vorbericht bewertet den Nutzen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen. Danach liegen „Anhaltspunkte“ und „Hinweise“ auf den Nutzen insbesondere bei den besonders versorgungsrelevanten Indikationen vor, die für eine Anerkennung der Systemischen Therapie als neues Psychotherapieverfahren erforderlich sind. „Wir gehen davon aus, dass das IQWiG damit die Grundlage dafür vorgelegt hat, dass die Systemische Therapie zukünftig als weiteres Psychotherapieverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest.

Das IQWiG fand Anhaltspunkte für den Nutzen bei „affektiven Störungen“ und Hinweise auf den Nutzen bei „Angst- und Zwangsstörungen“. Dieser Nachweis ist in jedem Fall erforderlich, damit ein Psychotherapieverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden kann (§ 17 Psychotherapie-Richtlinie). Darüber hinaus fand das IQWiG auch Hinweise für einen Nutzen bei Schizophrenie und Anhaltspunkte für den Nutzen bei Substanzkonsumstörungen, Essstörungen und körperlichen Erkrankungen sowie bei gemischten Störungen.

Vergleicht man den IQWiG-Vorbericht mit dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie aus dem Jahr 2006, so ergibt sich insgesamt ein vergleichbares Bild. Dabei fand das IQWiG aufgrund der neuen Studienlage zusätzlich einen Hinweis auf den Nutzen bei Angststörungen.

Die Nutzenbewertung der Systemischen Therapie erfolgt im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens wird das IQWiG im ersten Quartal 2017 dem G-BA einen Abschlussbericht vorlegen. Dieser wird dann auf der Basis der IQWiG-Bewertung unter zusätzlicher Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit für die sozialrechtliche Zulassung der Systemischen Therapie entscheidend sein.

Hilfe für Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend

BPtK kritisiert Bundesteilhabegesetz

(BPtK) Das Bundesteilhabegesetz, das der Bundestag letzte Woche in Erster Lesung beraten hat, sollte erheblich nachgebessert werden, fordert die Bundespsychotherapeutenkammer. „Menschen mit seelischen Behinderungen können bereits Eingliederungshilfen benötigen, wenn sie in einzelnen Lebensbereichen schwerwiegend beeinträchtigt sind. Der Gesetzgeber hat hier zu hohe Hürden eingebaut“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Das Gesetz ist eine große Chance für Menschen mit Behinderungen auf mehr Selbstbestimmung und Mitwirkung in der Gesellschaft. Deshalb müssen die Leistungsansprüche, die das Gesetz neu fasst, ausreichend und fachlich gut begründet sein“.

Die BPtK hält es für notwendig, das Recht zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln. Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sind in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF bzw. für Kinder und Jugendliche ICF-CY) aufgeschlüsselt. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention orientiert sich daran. Die BPtK schlägt vor, die verwendeten Begrifflichkeiten im Gesetzentwurf deutlicher und konsequenter an der ICF bzw. ICF-CY zu orientieren. Insbesondere bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs für Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX – E) ist dies noch nicht ausreichend gelungen.

Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9522 ) definiert, dass eine Teilhabe in einer bestimmten Anzahl von Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt sein muss, damit ein Mensch mit Behinderung einen Anspruch auf Leistungen hat. Diese Mindestanzahl von Lebensbereichen ist fachlich nicht nachzuvollziehen. Für eine Leistung sollte allein gelten, ob ein Mensch in seiner Teilhabe an der Gesellschaft so eingeschränkt ist, dass er Leistungen der Eingliederungshilfe benötigt. Die im Gesetzentwurf definierte Anzahl von Lebensbereichen darf darum keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch sein.

Personal für eine leitlinienorientierte Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik

Erste Lesung des PsychVVG im Bundestag

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG, BT-Drs. 18/9528) stellt die Weichen für eine bessere Versorgungsqualität in Psychiatrie und Psychosomatik, erklärt die Bundespsychotherapeutenkammer anlässlich der heutigen 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag. Dafür soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 01.01.2020 verbindliche Personalvorgaben für eine leitlinienorientierte Versorgung von psychisch kranken Menschen in Kliniken und Abteilungen beschließen. Zudem werden die Einrichtungen verpflichtet jährlich nachzuweisen, inwieweit sie die Personalvorgaben einhalten.

Damit die neuen Personalvorgaben umgesetzt werden können, stellt der Gesetzgeber zusätzliche finanzielle Mittel bereit. Ob diese Mittel ausreichen, ist derzeit offen. Vor allem muss jedoch überprüft werden, ob die verhandelten Mittel von den Kliniken auch für die Personalausstattung verwendet werden und ein leitlinienorientiertes Versorgungsangebot entsteht. Aufgrund der ungeklärten Investitionsfinanzierung durch die Länder könnten die Krankenhäuser weiterhin Mittel für notwendige Investitionen zweckentfremden.

„Verhältnisse, wie wir sie zurzeit mit der Psych-PV haben, dürfen sich nicht wiederholen“, mahnt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. Der Erfüllungsgrad der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) liegt im bundesweiten Durchschnitt nur bei 90 Prozent mit erheblichen Schwankungen zwischen den Kliniken und Abteilungen sowie Berufsgruppen. Besonders gravierend ist die Unterversorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und im Pflegebereich.

„Der Nachweis der Personalausstattung muss so ausgestaltet werden, dass aus ihm nicht nur hervorgeht, wieviel Personal eine Klinik hat, sondern auch, in welchen Bereichen sie dieses Personal einsetzt“, fordert der BPtK-Präsident. Gerade in den Bereichen, in denen die am wenigsten beschwerdefähigen Patienten behandelt würden, nämlich in der Gerontopsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sei es in der Vergangenheit am häufigsten zu Personalabbau und -verschiebungen gekommen. Die BPtK spricht sich deshalb für mehr Transparenz auf der Basis von Routinedaten aus. Hierfür sei auch eine Überarbeitung des Operationen- und Prozedurenschlüssels für die Leistungsdokumentation in den Krankenhäusern erforderlich.

Wie helfe ich meinem traumatisierten Kind?

BPtK-Ratgeber für Flüchtlingseltern jetzt auch auf Persisch und Kurdisch

(BPtK) Im vergangenen Jahr kamen rund 150.000 Flüchtlinge aus Afghanistan nach Deutschland, von denen viele Persisch sprechen. Im ersten Halbjahr dieses Jahres stieg insbesondere die Zahl der kurdischen Flüchtlinge an, die in Deutschland Asyl beantragen. Unter den Flüchtlingen sind viele Kinder, die in ihrer Heimat Krieg und Gewalt oder auf der Flucht schreckliche Ohnmacht und Ausgeliefertsein erlebt haben. Sie leiden oft noch lange an diesen Erlebnissen und verhalten sich deshalb häufig anders, als die Eltern sie kennen. Rund jedes fünfte Flüchtlingskind leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Eltern wissen nicht immer, wie sie ihren psychisch belasteten oder erkrankten Kindern helfen können. Deshalb hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ihren Ratgeber für Flüchtlingseltern jetzt auch in Farsi (Persisch) und Kurmandschi (Kurdisch) übersetzen lassen. Die Ratgeber liegen bisher schon auf Englisch, Arabisch und Deutsch vor.

Die BPtK informiert in dem Ratgeber darüber, wie sich traumatisierte Kinder und Jugendliche je nach Alter verhalten können. Der Ratgeber zeigt an vielen konkreten Situationen, wie Eltern darauf angemessen reagieren können. Er möchte den Eltern helfen, ihre Kinder besser zu verstehen. „Traumatisierte Kinder brauchen vor allem das Gefühl, sicher und aufgehoben zu sein“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Eltern können ihren Kindern entscheidend dabei helfen, die schrecklichen Erlebnisse besser zu verarbeiten. Wir zeigen aber auch, wann professionelle Hilfe gesucht werden sollte.“

Der Ratgeber für Flüchtlingseltern auf Persisch und Kurdisch liegt nicht als gedruckte Broschüre vor, sondern ist nur auf der BPtK-Homepage herunterzuladen.

Bier, Wein und Schnaps um zehn Prozent verteuern

BPtK fordert eine wirksamere Politik gegen Alkoholkrankheiten

(BPtK) Alkohol muss deutlich teurer werden, um die Zahl der jährlich 74.000 Toten durch diese legale Droge zu verringern. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert deshalb, mittels Steuern den durchschnittlichen Alkoholpreis kurzfristig um zehn Prozent zu erhöhen. „Alkohol zu verteuern, gehört nachweislich zu den wirksamsten präventiven Maßnahmen, um zu hohen Alkoholkonsum zu verringern und Alkoholkrankenkrankheiten zu vermeiden. Die Bundesregierung ist zu nachlässig gegenüber einer der tödlichsten Drogen in Deutschland“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. Ziel sollte es mittelfristig sein, den Alkoholpreis in Deutschland auf den EU-Durchschnitt zu heben. Dies entspricht für Bier einer Erhöhung um das Vierfache. Die Steuer auf Bier beträgt in Deutschland 197 Euro je Hektoliter reinen Alkohol. Der EU-Durchschnitt liegt bei 756 Euro. „Illegale Drogen sind ein großes, aber nicht das dringendste Problem der Gesundheitspolitik,“ erklärt BPtK-Präsident Munz. „Die Bundesregierung muss die viel größere Gefährdung von Millionen von Menschen durch legale Drogen endlich erkennen und darauf reagieren.“

Die BPtK fordert in ihrem Standpunkt 15 Maßnahmen für eine wirksame Anti-Alkoholpolitik. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere auch, die Werbung für Alkohol zu verbieten und seine Verfügbarkeit einzuschränken. Kurzfristig sollte die Werbung im Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien untersagt werden. Mittelfristig sollten auch die Plakat- und Kinowerbung, das Sponsoring von Großereignissen, vor allem von Sportveranstaltungen und jugendnahen Veranstaltungen wie Musikfestivals, verboten werden. Außerdem sollte der Verkauf von Alkohol an Kiosken in den Abend- und Nachtstunden sowie an Tankstellen und Autobahnraststätten unzulässig sein.

Summiert man den Alkohol, der in Bier, Wein und Schnaps enthalten ist, trinkt jeder erwachsene Deutsche im Jahr fast zwölf Liter reinen Alkohol. Die BPtK fordert, diesen Konsum auf sieben Liter zu senken. „Es bedarf eines Bündels von Maßnahmen, um Alkoholkonsum in Deutschland zu senken und alkoholkranken Menschen zu helfen“, so Munz.

Die BPtK fordert deshalb in der Früherkennung und Behandlung von Alkoholkrankheiten:

  • Screening auf Alkoholkrankheit durch Ärzte und Psychotherapeuten,
  • Kurzinterventionen zur Behandlungsmotivation bei riskanten Trinkern,
  • nahtloser Übergang von Entgiftung zu Entwöhnung,
  • verbindliche Nachsorge innerhalb von vier Wochen nach der Rehabilitation,
  • spezielle Intensivangebote für chronisch Alkoholkranke,
  • Behandlung als verbindliche Leistung der privaten Krankenversicherung.

Die BPtK betrachtet die bisherige Alkoholprävention als gescheitert. Die Politik war nicht in der Lage, die Zahl der Alkoholkranken und -toten zu senken. „Die Konzepte für eine wirksame Prävention und Behandlung von Alkoholkrankheiten liegen vor“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Der Gesetzgeber muss sie nutzen, damit die Alkoholsucht in Deutschland tatsächlich verringert wird.“

Dazu gehört auch ein ungeschönter Blick auf die Mängel der bisherigen Behandlung von Alkoholkrankheiten. Die bekannten Stationen des Scheiterns sind:

  • Acht von zehn Alkoholabhängigen suchen innerhalb eines Jahres wegen körperlicher Beschwerden einen Arzt auf. Nur die Hälfte der Menschen mit riskantem Alkoholkonsum wird jedoch erkannt.
  • Viel zu wenige Alkoholkranke werden zur Behandlung motiviert. Es dauert im Schnitt zwölf Jahre von den ersten Alkoholproblemen bis zu einer stationären Suchtbehandlung.
  • Lediglich zehn Prozent der Alkoholkranken erhalten eine spezialisierte Suchtbehandlung. Dies liegt auch an den langen Wartezeiten auf diese Behandlung und hohen Abbruchquoten zwischen Entzug und Entwöhnung.
  • Bei rund 60 Prozent der Patienten ist die Behandlung langfristig nicht erfolgreich.
  • Chronisch Alkoholkranke werden häufig mehrmals im Jahr, meist notfallmäßig, für eine körperliche Entgiftung stationär aufgenommen.

Neuregelung des Jobsharing

Beschluss des G-BA tritt in Kraft

(BPtK) Der G-BA hat am 16.06.2016 beschlossen, dass unterdurchschnittliche psychotherapeutische Jobsharing-Praxen in Zukunft ihr Kontingent bis auf den Fachgruppendurchschnitt plus 25% ausweiten können. Diese Regelung soll unabhängig vom regionalen Versorgungsgrad gelten. Dieser Beschluss wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die regionalen KVen müssen nun die Zahlen zum Fachgruppendurchschnitt ermitteln und veröffentlichen. Dann können zukünftig Jobsharing-Praxen, welche bisher unterdurchschnittlich abgerechnet haben, ihr Leistungsvolumen auf bis zu maximal 25% über den Fachgruppendurchschnitt ausweiten. Praxen, die bereits – wenn auch nur leicht – über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, können allerdings die Leistungsabrechnung nicht ausweiten.

Ausschnitt der Regelung aus dem Bundesanzeiger:

4. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Ermittlung der Obergrenze nach Absatz 1 erfolgt unter den folgenden Maßgaben:

1. Die Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts erfolgt ohne Berücksichtigung der Ärzte, die gemeinsam in Jobsharing-Praxen oder Angestelltenverhältnissen mit Leistungsbegrenzung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V tätig sind.

2. Für Psychotherapeuten legt der Zulassungsausschuss als Obergrenze den Durchschnitt der von der Fachgruppe abgerechneten Punktzahlvolumina jeweils zuzüglich 25 v. H. fest.

(3) Für Antragsteller mit einem hälftigen Versorgungsauftrag wird der halbe nach § 43 Absatz 2 berechnete Wert als Obergrenze festgelegt.“

BMG beanstandet Psychotherapie-Richtlinie

Sprechstunde darf nicht als freiwilliges Angebot geregelt werden

(BPtK) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verlangt Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie, die der Gemeinsame Bundesausschuss im Juni beschlossen hat. Das Ministerium hält es für „zwingend erforderlich“, die psychotherapeutische Sprechstunde „nicht als Kann-Leistung“ einzuführen. Eine solche Regelung betreffe die vertragsärztlichen Pflichten des Vertragspsychotherapeuten im Verhältnis zu seiner Kassenärztlichen Vereinigung. Eine Regelung, die es Vertragspsychotherapeuten ermögliche, ein für den Patienten essenzielles Leistungsangebot abzulehnen, „kollidiere“ mit dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ferner stellt das BMG fest, dass die Sprechstunde für die Versicherten nach der geänderten Richtlinie verpflichtend sein solle. Dann sei aber ein „hinreichendes, flächendeckendes Angebot an Sprechstunden notwendig, damit die Versicherten überhaupt eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen können. Dafür dürfte aus Sicht des BMG aber eine Übergangsregelung erforderlich sein.

„Wir hätten begrüßt, wenn die Sprechstunde ausdrücklich ein freiwilliges Angebot geblieben wäre. Die übergroße Mehrheit der Psychotherapeuten wird die Sprechstunde ohnehin anbieten“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Als freiwilliges Angebot ist sie eine flexiblere Regelung und ermöglicht der einzelnen Praxis, ihre Schwerpunkte dem Bedarf angemessen festzulegen. Ob und welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten, könnte letztlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen geprüft und bei Bedarf geregelt werden.“

Das BMG beanstandet außerdem den Einsatz von Dokumentationsbögen in der ambulanten Psychotherapie. Das Ministerium betrachtet insbesondere die geplante Angabe der Versichertennummer als „nicht erforderlich“ und „rechtswidrig“. Es mahnt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an, sich mit den Einwänden und Änderungswünschen, die als Stellungnahmen eingegangen seien, auseinanderzusetzen. Dabei bezweifelt es ausdrücklich die „fachliche Fundiertheit“ der vorgesehenen Dokumentationsparameter.

Die BPtK hatte vor allem die geplanten Testverfahren als „ungeeignet“ bezeichnet, die Diagnostik psychischer Erkrankungen zu unterstützen. Der G-BA habe bei der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie Qualitätssicherungskonzepte ignoriert, die er selbst in Auftrag gegeben hatte. Die BPtK hatte außerdem kritisiert, dass die vorgeschriebenen Fragen und Antwortmöglichkeiten in einer zum Teil verletzenden und stigmatisierenden Sprache verfasst seien. Als Faktoren, die eine Erkrankung gefördert haben, müssten Eltern gemeinsam mit dem Psychotherapeuten zum Beispiel „abnorme Erziehungsbedingungen“ ankreuzen oder „abnorme intrafamiliäre Beziehungen“ angeben. „Solche herabwürdigenden Bezeichnungen sind für die Gespräche mit Patienten völlig ungeeignet“, stellte BPtK-Präsident Munz bereits beim G-BA-Beschluss im Juni fest.

Keine Änderung der Schweigepflicht notwendig

BPtK begrüßt Gesprächsbereitschaft von Bundesinnenminister De Maizière

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer hält es nicht für notwendig, die Regelungen zur psychotherapeutischen Schweigepflicht zu ändern, um Amokläufe und Terroranschläge besser verhindern zu können. Sie begrüßt deshalb, dass Bundesinnenminister Thomas de Maizière sich zunächst mit Ärzten und Psychotherapeuten beraten will, ob die beiden Heilberufe weitergehende Regelungen für notwendig halten.

„Psychotherapeuten können psychisch kranke Menschen, die sich oder andere zu gefährden drohen, meist wirksam behandeln und von ihren Plänen abbringen. Dafür brauchen sie aber das uneingeschränkte Vertrauen ihrer Patienten, damit diese überhaupt von ihren Vorhaben berichten“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. Psychisch kranke Menschen sollten keine Angst davor haben müssen, sich professionelle Hilfe zu suchen.

Aus BPtK-Sicht reichen die geltenden Regelungen in der Berufsordnung der Psychotherapeuten und im Strafgesetzbuch aus. Psychotherapeuten sind bereits jetzt von der Schweigepflicht entbunden, wenn ein Patient eine Gefahr für das Leben anderer Menschen darstellt. Wenn eine konkrete Gefahr droht, können Psychotherapeuten die Behörden informieren. Bei schweren Straftaten wie Mord, Totschlag oder Geiselnahme, besteht sogar die Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen.

Qualifizieren für eine bessere Versorgung psychisch kranker Menschen

BPtK-Symposium: Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung

(BPtK) Das Psychotherapeutengesetz ist reformbedürftig. Gravierende Veränderungen bei den Hochschulabschlüssen, prekäre Lebensverhältnisse der Ausbildungsteilnehmer durch problematische Ausbildungsbedingungen und gestiegene Anforderungen in der ambulanten und insbesondere der stationären Versorgung von psychisch kranken Menschen machen eine Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen für die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erforderlich. Auf einem Symposium am 8. Juli 2016 in Berlin diskutierte die Bundespsychotherapeutenkammer die im Rahmen ihres Projektes Transition von der Profession erarbeiteten Reformvorschläge mit einer breiten Fachöffentlichkeit. Ende des Sommers wird ein Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit erwartet. Ziel des Symposiums war es, mit den verschiedenen Akteuren der Gesundheits- und Wissenschaftspolitik auf Bundes- und Landesebene ins Gespräch zu kommen. Ein weiteres Symposium wird im November folgen.

Das Psychotherapeutengesetz: Meilenstein und Reformbaustelle

Das Psychotherapeutengesetz aus dem Jahr 1998 sei ein Meilenstein für die ambulante psychotherapeutische Versorgung in Deutschland gewesen, stellte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz eingangs fest. Damals wurden mit den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwei neue akademische Heilberufe geschaffen und in das System der Kassenärztlichen Vereinigungen integriert. Wesentliches Ziel war, die Versorgung psychisch kranker Menschen zu verbessern.

Krankenkassen kappen Honorare bei Kostenerstattung

BPtK kritisiert rechtswidriges Verhalten einzelner Krankenkassen

(BPtK) Bundespsychotherapeutenkammer und Landespsychotherapeutenkammern erhalten vermehrt Beschwerden über das Verhalten einzelner Krankenkassen im Kostenerstattungsverfahren. Psychotherapeuten, die in Privatpraxen psychisch kranke Menschen behandeln, haben einen Vergütungsanspruch in Höhe des 2,3-fachen Satzes. Immer häufiger zahlen Krankenkassen jedoch nicht diese Vergütung, sondern nur den einfachen Satz und verweisen dabei auf § 11 Absatz 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits im April 2013 auf eine schriftliche Anfrage hin ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Absatz 3 SGB V nicht auf die Kosten der Sachleistung beschränkt ist, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht. Damit haben Privatpraxen einen Anspruch in Höhe des 2,3-fachen Satzes.

Nach Einschätzung der BPtK ist der einfache Vergütungssatz bei einer Behandlung im Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Absatz 3 SGB V) nicht zulässig. Für eine Vergütung nach § 11 Absatz 1 GOÄ ist es notwendig, dass die Krankenkasse ihre Zahlung an den Psychotherapeuten „leistet“. Das setzt voraus, dass zwischen der Krankenkasse und dem Psychotherapeuten eine unmittelbare Rechtsbeziehung, also eine Zahlungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Psychotherapeuten, besteht. Dies ist aber in der Kostenerstattung nicht der Fall. Diese begründet allein eine Zahlungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Patienten. Damit sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten und nicht auf die Höhe der Sachleistung beschränkt.

Die BPtK hat in einem Anschreiben an das Bundesversicherungsamt und an den GKV-Spitzenverband ihre Einschätzung dargelegt und gebeten, geeignete Maßnahmen zu treffen.