Überarbeitetes Bundeskriminalamtgesetz weiter unzureichend

BPtK fordert absoluten Schutz der Psychotherapeuten

(BPtK) Der Schutz von Gesprächen zwischen Psychotherapeuten und Patienten vor staatlicher Überwachung bleibt lückenhaft, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) den Gesetzentwurf zum überarbeiteten Bundeskriminalamtgesetz, der am 17. Februar 2017 in den Bundestag eingebracht wurde (BT-Drs. 18/11163). Danach sollen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen nicht abgehört werden können, für Psychotherapeuten fehlt jedoch ein solch absoluter Schutz.

„Damit wird das uneingeschränkte Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten empfindlich beeinträchtigt“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Psychisch kranke Menschen generell, aber auch psychisch kranke Gewalttäter werden sich gegenüber einem Psychotherapeuten nicht öffnen, wenn ihre Gespräche mit ihm abgehört werden können.“ Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dazu muss die absolute Vertraulichkeit ihrer Gespräche uneingeschränkt gewährleistet sein. Die Möglichkeit einer Überwachung durch das Bundeskriminalamt kann eine unter Umständen überlebensnotwendige Kontaktaufnahme verhindern.

Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, sind Psychotherapeuten schon jetzt berufsrechtlich verpflichtet, die Risiken abzuwägen und, wenn notwendig, die Polizei zu verständigen. Auch sind sie verpflichtet, geplante schwere Straftaten anzuzeigen, wenn sie davon Kenntnis erlangen.

Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte in dem Urteil einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern (siehe News der BPtK vom 29. April 2016).

Was benötigen psychisch kranke Flüchtlinge?

BPtK-Round-Table mit Experten aus der Praxis

(BPtK) Seit Ende 2014 haben mehr als eine Million Menschen Schutz in Deutschland gesucht. Ein Großteil dieser Flüchtlinge hat Traumatisches erlebt. Viele von ihnen leiden unter psychischen Beschwerden oder sind psychisch krank und brauchen Hilfe. Ihre gesundheitliche Versorgung ist jedoch viel zu lückenhaft. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat deshalb Initiativen zu einem Round-Table-Gespräch am 16. Februar 2017 nach Berlin eingeladen, die in den letzten zwei Jahren Lösungen entwickelt haben, wie den Flüchtlingen geholfen werden kann. Ziel war es, sich gemeinsam darüber auszutauschen, was praktisch und politisch getan werden sollte, um psychisch kranke Flüchtlinge angemessen zu versorgen.

Flüchtlinge haben Anspruch auf eine angemessene Versorgung

Kaum ein Thema haben die Menschen in Deutschland in den letzten zwei Jahren so kontrovers diskutiert wie die Frage, ob und wie Menschen geholfen werden soll, die in Deutschland Schutz vor Krieg, Gewalt und Folter suchen. Diese Frage ist jedoch ethisch nicht mehr zu verantworten, wenn daraus die Frage wird, ob kranke Flüchtlinge psychotherapeutische oder ärztliche Hilfe erhalten. Kranke Menschen haben ein grundlegendes Recht auf eine angemessene medizinische Hilfe, die nicht davon abhängen kann, woher ein Mensch kommt. „Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, jedem kranken Menschen zu helfen, wenn er körperlich oder seelisch leidet“, stellte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz klar. „Davon schließen wir Flüchtlinge nicht aus.“

Psychotherapie-Richtlinie: Was ändert sich ab 1. April 2017?

Neue BPtK-Broschürenreihe „Praxis-Info“

(BPtK) Die Psychotherapie-Richtlinie ist die wesentliche Grundlage für das, was niedergelassene Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten und abrechnen können. Ab dem 1. April 2017 ändern sich diese Regelungen erheblich. Psychotherapeuten sind verpflichtet, eine Sprechstunde anzubieten, sie haben die Möglichkeit, Patienten in akuten psychischen Krisen mit einer Akutbehandlung zu helfen. Sie können jetzt umfassend über Hilfen beraten, auch wenn noch keine Erkrankung vorliegt. Die geänderte Richtlinie legt daneben eine Fülle von Details neu fest: Wie stelle ich sicher, dass ich ausreichend telefonisch erreichbar bin? Was ist anzeige-, antrags- und was ist gutachterpflichtig? Wie muss ich zukünftig meine Patienten informieren?

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) beginnt deshalb mit der neuen Psychotherapie-Richtlinie eine neue Broschürenreihe: die „Praxis-Infos“. Die neue Reihe soll kompakte Informationen für den Praxisalltag bieten. Sie übersetzt juristische und administrative Regelungen für die psychotherapeutische Tätigkeit in praktische Anleitungen für die tägliche Arbeit. Sie bietet außerdem eine fachliche Bewertung der neuen Vorschriften. Die Sprechstunde löst zum Beispiel nicht das Problem, dass weiterhin Patienten in vielen Regionen zu lange auf eine Behandlung beim Psychotherapeuten warten werden. Sie stärkt aber wesentlich die Lotsenfunktion des Psychotherapeuten für psychisch kranke Menschen und damit den Stellenwert der Psychotherapie im Gesundheitswesen. Die BPtK Praxis-Infos wollen nicht nur erläutern, was rechtlich im Praxisalltag zu beachten ist. Sie wollen auch eine Einschätzung liefern, was politisch möglich war, was erreicht wurde und was noch zu tun ist.

Die „Praxis-Info Psychotherapie-Richtlinie“ kann zunächst auf der BPtK-Homepage als PDF-Dokument heruntergeladen werden und später, wenn die Regelungen zur Vergütung der neuen Leistungen feststehen, auch als Printversion bei der Geschäftsstelle (bestellungen@bptk.de) bestellt werden.

Die „Praxis-Infos“ werden demnächst um die Reihe „Leitlinien-Infos“ ergänzt, mit denen die BPtK helfen will, den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern.

Psychotherapeuten immer wichtiger

Psychiatrie-Barometer 2015/2016 veröffentlicht

(BPtK) Psychotherapeuten und Pflegekräfte werden in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Abteilungen immer wichtiger. Das ist ein zentrales Ergebnis des Psychiatrie-Barometers 2015/2016, das vom Deutschen Krankenhausinstitut veröffentlicht wurde.

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten führen bereits mehr Einzelgespräche (95,8 %) durch als ihre ärztlichen Kollegen (88,2 %). Pflegekräfte übernehmen schon 89 Prozent von speziellen Behandlungsmodulen und komplementären Therapien (Ärzte: 56,8 %). Eins-zu-eins-Betreuungen werden fast ausschließlich von Pflegekräften geleistet (99,1 %). Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind an zwei von drei Aufnahmeuntersuchungen und Diagnosestellungen in Krankenhäusern (64,5 %) beteiligt. Bei drei von vier Patienten stellen sie die Indikation für eine Psychotherapie mit. Bei fast zwei Dritteln der Patienten klären sie die Suizidalität ab.

„Psychotherapeuten sind immer unverzichtbarer in der stationären Versorgung von psychisch kranken Menschen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Da sie vergleichbare Aufgaben wie Ärzte übernehmen, ist es an der Zeit, sie den ärztlichen Kollegen gleichzustellen. Psychotherapeuten sollten Leitungsfunktionen in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken übernehmen können und auch genauso wie Ärzte honoriert werden.“

Dass Psychotherapeuten für diese Aufgaben gut qualifiziert sind, zeigt auch ein weiteres Ergebnis des Psychiatrie-Barometers. Die befragten Krankenhäuser bilden ihre Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Bereichen „Qualitäts- und Risikomanagement“ nahezu genauso häufig weiter, wie ihre ärztlichen Mitarbeiter. So schult mehr als die Hälfte der Krankenhäuser ihre Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Themen PEPP (65 %, ärztliche Mitarbeiter 72 %), Dokumentation (63 %, ärztliche Mitarbeiter 68 %) und Klinische Kodierung (50 %, ärztliche Mitarbeiter 57 %). Auch Fort- und Weiterbildungen zum Thema „Personalmanagement und Führung“ werden psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten fast gleich häufig angeboten (24 % und 32 %).

2,2-facher Satz für die Behandlung psychisch kranker Soldaten in Privatpraxen

Anpassung der Honorare erfolgt zum 1. März 2017

(BPtK) Jahre und Jahrzehnte nach Bundeswehreinsätzen werden immer noch psychische Erkrankungen bei den Soldaten diagnostiziert. Dies stellte der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Hans-Peter Bartels, in seinem Jahresbericht 2016 fest. Es bestehe weiterer „Nachsteuerungsbedarf“, auch weil die Bundeswehr mit ihren eigenen Sanitätseinrichtungen bis 2020 plant, nur 75 Prozent der psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungsleistungen selbst erbringen zu können.

„Deshalb ist es sehr erfreulich, dass wir jetzt zumindest eine mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Honorierung bei der Versorgung psychisch kranker Soldaten erreicht haben“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Ab dem 1. März 2017 gilt für die Abrechnung einer Behandlung von Bundeswehrsoldaten in Privatpraxen in der Regel der 2,2-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte. Bisher galt dafür der 2,0-fache Satz. Mit der Erhöhung werden die Honorarsteigerungen für Kassenpsychotherapeuten nachvollzogen. Psychotherapeuten mit Kassenzulassung betrifft die Anpassung nicht, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.

Grundlage der Behandlung von Soldaten in Privatpraxen ist eine Vereinbarung der BPtK mit dem Bundesverteidigungsministerium aus dem Jahr 2013. Auf dieser Grundlage führen Bundeswehr und Psychotherapeutenkammern auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen durch.

„Auch unsere Kooperation bei den Fortbildungsveranstaltungen wollen wir fortsetzen und intensivieren“, erklärt BPtK-Präsident Munz weiter. Der Wehrbeauftragte hatte in seinem Jahresbericht 2016 diese Kooperation positiv hervorgehoben.

Privatpraxen verbessern Versorgung psychisch kranker Soldaten

BPtK fordert Anpassung der Honorare

(BPtK) Psychisch kranke Soldaten finden schneller einen Behandlungsplatz, weil sie auch auf Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zurückgreifen können. „Derzeit werden die ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen überwiegend von zivilen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt“, stellt der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Dr. Hans-Peter Bartels, in seinem Jahresbericht 2016 fest. Durch die gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen von Bundesministerium der Verteidigung und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sei es verstärkt zu einer Sensibilisierung niedergelassener Therapeuten für die Besonderheiten bei Soldatenpatienten gekommen, erklärt der Wehrbeauftragte.

„Auch wir haben festgestellt, dass sich die psychotherapeutische Versorgung von Soldaten durch unsere Vereinbarung mit dem Bundesverteidigungsministerium erheblich verbessert hat“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Wir freuen uns darauf, diese erfolgreiche Kooperation fortzusetzen. Es bedarf hierzu allerdings dringend einer Anpassung der Honorare. Wir führen dazu Gespräche mit dem Ministerium.“

Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, die Soldaten behandeln, erhalten derzeit eine geringere Vergütung als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ohne eine Anpassung der Vergütung wird diese Honorardifferenz negative Auswirkungen auf die Bereitschaft von Psychotherapeuten haben, Soldaten zu behandeln, warnt der Wehrbeauftragte.

Wenn Abschiebung psychisch kranker Flüchtlinge droht

IPPNW-Empfehlungen für Ärzte, Psychotherapeuten, Pfleger und Schwestern

(BPtK) Durch die verschärfte Asylgesetzgebung sind auch Psychotherapeuten häufiger mit Abschiebungen psychisch kranker Flüchtlinge konfrontiert. In solchen Situationen kommt es immer wieder zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes der Geflüchteten bis hin zu völliger Dekompensation und akuter Suizidalität.

Die IPPNW-Deutschland (International Physicians for the Prevention of Nuclear War) hat jetzt Empfehlungen herausgeben, wie Ärzte, Psychotherapeuten, Pfleger und Schwestern bei Abschiebungen ihrer Patienten reagieren sollten. „Wir stellen uns schützend vor unsere Patientinnen und Patienten und weigern uns, gegen unser Gewissen mit den Abschiebebehörden gemeinsame Sache zu machen“, sagen die Autoren.

Darüber hinaus hat IPPNW-Deutschland in einem Offenen Brief an die Bundesregierung gegen die Sammelabschiebung afghanischer Flüchtlinge protestiert. Die Organisation warnt aufgrund von täglich grausamen Gewalttaten, Anschlägen, Kriegshandlungen und Bombenexplosionen vor den Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Abgeschobenen. Insbesondere bei traumatisierten Menschen werde durch die erneute Erfahrung von Krieg und Gewalt ein neues Trauma erzeugt, das zu einer lebensgefährlichen Verstärkung ihres Krankheitsprozesses führen könne.

Qualität internetbasierter Behandlungsangebote sichern

BPtK-Round-Table: Medien in der psychotherapeutischen Versorgung

(BPtK) In der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind inzwischen viele Beratungs- und Behandlungsangebote im Internet oder per App verfügbar. Viele dieser Onlineprogramme sind mittlerweile bei verschiedenen psychischen Erkrankungen erprobt und untersucht. Sie werden sowohl als Selbsthilfe als auch mit therapeutischer Unterstützung genutzt. Die Qualität solcher Internetangebote ist für den Laien und Erkrankte nicht zu beurteilen. Außerdem sind manche nicht ohne Risiken, insbesondere wenn es um Sorgfaltspflichten bei der Diagnosestellung und Behandlung geht, z.B. bei der Einschätzung von Suizidrisiken.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) veranstaltete deshalb am 1. Dezember 2016 in Berlin einen Round-Table, um eine Gelegenheit zu schaffen, sich mit Experten über den aktuellen Stand der Forschung sowie die versorgungs- und berufspolitischen Aspekte von Beratungs- und Behandlungsangeboten im Internet auszutauschen. An der Veranstaltung nahmen Vertreter der Landespsychotherapeutenkammern und der Ausschüsse „Psychotherapeuten in Institutionen“ sowie „Psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen“ teil.

Anstellung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

G-BA beschließt Einschränkung

(BPtK) Zukünftig kann ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einen Psychologischen Psychotherapeuten nur dann anstellen, wenn sich dieser verpflichtet, nur Kinder- und Jugendliche zu behandeln. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen. Die Einschränkung gilt für alle Planungsbereiche, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, und damit so gut wie bundesweit. Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte sich in einer Stellungnahme gegen diese Beschränkung ausgesprochen.

Daneben beschloss der G-BA, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu verpflichten, die Bedarfsplanungsblätter einmal im Jahr dem zuständigen Landesausschuss vorzulegen. Bisher wurde das bundesweit unterschiedlich gehandhabt. Die Bedarfsplanungsblätter enthalten unter anderem Angaben zum Versorgungsgrad. Auf dieser Grundlage treffen die Landesausschüsse Beschlüsse dazu, wo sich noch Ärzte und Psychotherapeuten niederlassen können.

G-BA: Sprechstunde ist von Psychotherapeuten anzubieten

Zukünftig fester Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung

(BPtK) Ab dem 1. April 2017 ist von Psychotherapeuten grundsätzlich eine Sprechstunde anzubieten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss dazu am 24. November 2016 eine entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. „Die Sprechstunde ist zukünftig fester Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest.

Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz haben zukünftig Sprechstundentermine von in der Regel mindestens 100 Minuten pro Woche anzubieten. Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es mindestens 50 Minuten. Diese Verpflichtung gilt für alle Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachärzte, die über eine Abrechnungsgenehmigung für eine Richtlinienpsychotherapie verfügen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können jedoch mehr oder weniger Sprechstundenzeiten vorschreiben, wenn dies zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags notwendig ist.

Der G-BA setzte damit eine Auflage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) um. Nach Auffassung des BMG ist die neue Sprechstunde ein wesentlicher Teil des Versorgungsauftrags und gehört deshalb zu den Pflichten jedes Vertragspsychotherapeuten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssten daher auch in der Lage sein, ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen zu können. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, wenn die Sprechstunde in der Psychotherapie-Richtlinie ein ausschließlich freiwilliges Angebot würde. Das BMG hatte deshalb im September dieses Jahres die Genehmigung des G-BA-Beschlusses zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie davon abhängig gemacht, dass der G-BA seinen Beschluss bis zum 30. November 2016 korrigiert.

Der G-BA beschloss ferner, auf die Einführung einer Standarddokumentation für alle Patienten in einer Richtlinienpsychotherapie zu verzichten. Stattdessen wurde dem Unterausschuss Qualitätssicherung die Aufgabe übertragen, einen Auftrag an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zur Entwicklung eines einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherungsverfahrens in der ambulanten Psychotherapie vorzubereiten. Diese Änderung seines früheren Beschlusses erfolgte aufgrund der Beanstandung des BMG, das dabei der Kritik der BPtK und der Patientenvertretung gefolgt war.

Schließlich hat der G-BA eine Übergangsregelung zur psychotherapeutischen Sprechstunde beschlossen. Versicherte müssen erst ab dem 1. April 2018 in einer Sprechstunde gewesen sein, bevor sie weitere psychotherapeutische Behandlungen (Probatorik, Akutsprechstunde, Richtlinienpsychotherapie) erhalten können. Von dieser Pflicht sind allerdings grundsätzlich Patienten ausgenommen, die nach einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer rehabilitativen Behandlung mit einer Diagnose aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie entlassen werden. Auch Patienten, bei denen zuvor bei einem anderen Psychotherapeuten oder Facharzt im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde die Indikation für eine ambulante Psychotherapie gestellt worden ist, müssen von dem weiterbehandelnden Psychotherapeuten nicht erst erneut in der Sprechstunde gesehen werden.

Schließlich hat der G-BA die Zeit einheitlich festgelegt, in der psychotherapeutische Praxen telefonisch erreichbar sein müssen. Künftig müssen Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz persönlich oder über Praxispersonal mindestens 200 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein. Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es zukünftig 100 Minuten. Diese Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit sind den Kassenärztlichen Vereinigungen mitzuteilen und zu veröffentlichen.