Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zur 1. Lesung des Digitalen Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Der Deutsche Bundestag berät morgen in 1. Lesung das Digitale Versorgung-Gesetz (BT-Drs. 19/13438). Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit Gesundheits-Apps nicht die Patientensicherheit gefährden. Dazu gehört insbesondere die Forderung, dass digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen nachweisen müssen, dass sie überhaupt wirksam sind, und zwar durch klinische Studien mit Kontrollgruppe. Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.

„Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen anzukommen“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.“

Weitere Forderungen der BPtK sind:

  • Wirksame digitale Programme können ergänzend in einer Psychotherapie genutzt werden, sie können aber ein direktes Gespräch von Psychotherapeut und Patient von Angesicht zu Angesicht nicht ersetzen. Insbesondere Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung müssen immer im unmittelbaren Gegenüber erfolgen, um fachliche Standards und Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
  • Nur Psychotherapeuten oder Ärzte haben die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Deshalb sollten digitale Programme ausschließlich von Psychotherapeuten und Ärzten verordnet werden. Krankenkassen dürfen darum Versicherten auch keine Beratungsangebote machen, um Versorgungsinnovationen wie z. B. Gesundheits-Apps zu fördern.
  • Psychotherapeuten sollten – wie Ärzte auch – Präventions-Apps empfehlen können, wenn sie in ihrer Sprechstunde Patienten haben, die noch nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, aber ein erhöhtes Risiko dafür aufweisen.
  • Krankenkassen dürfen sich nicht finanziell an Start-ups beteiligen, die digitale Programme entwickeln. Versichertenbeiträge sind kein Risikokapital für spekulative Finanzgeschäfte. Gesundheits-Apps dürfen deshalb auch nicht schon während ihrer Erprobung von Krankenkassen finanziell gefördert werden.
  • Die BPtK lehnt die geplante Nutzung von Sozialdaten zur Förderung und Entwicklung digitaler Innovationen strikt ab. Krankenkassen im Wettbewerb nutzen die Versichertendaten schon bisher zur Risikoselektion. Keinesfalls darf die Zustimmung des Versicherten angenommen werden, solange er nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die BPtK begrüßt, dass mit dem DVG:

  • Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte künftig in einem Online-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachschlagen können, welche Gesundheits-Apps nachweislich wirksam und sicher sind. Ein solches Verzeichnis kann eine maßgebliche Orientierung für die Nutzung von Apps in psychotherapeutischen Behandlungen sein und
  • Gesundheits-Apps zur Regelversorgung gehören werden. Geprüfte Apps können dann allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden und stehen nicht nur den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung.

Downloads

Neues intensiv-psychotherapeutisches Behandlungsangebot

G-BA mit Richtlinie zur Versorgung schwer psychisch Kranker beauftragt

(BPtK) Schwer psychisch Kranke sollen künftig ein neues intensiv-ambulantes Versorgungsangebot erhalten können. Dabei handelt es sich insbesondere um intensiv-psychotherapeutische Leistungen aus Einzel- und Gruppentherapie, medikamentöser Behandlung, Soziotherapie, häuslicher psychiatrische Krankenpflege und Ergotherapie. Dieses komplexe Leistungsangebot soll durch Psychotherapeuten oder Psychiater koordiniert werden. Psychotherapeuten sollen dazu auch die Befugnis erhalten, psychiatrische Krankenpflege und Ergotherapie zu verordnen. Um nach Entlassung aus dem Krankenhaus eine nahtlose ambulante Weiterbehandlung zu erleichtern, wird es den niedergelassenen Psychotherapeuten zudem ermöglicht, noch während der stationären Behandlung diagnostische Termine (Probatorik) im Krankenhaus durchzuführen.

Der Gesetzgeber beauftragt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) damit, bis zum 31. Dezember 2020 ein solches intensives ambulantes Versorgungsangebot in einer eigenen Richtlinie zu konzipieren. Der Auftrag wurde mit den letzten Änderungsanträgen zum Gesetz der Reform der Psychotherapeutenausbildung nochmals deutlich angepasst und konkretisiert.

Schwer psychisch kranke Patientinnen und Patienten bedürfen häufig einer intensiven und multiprofessionellen Versorgung. Eine solche Unterstützung und Behandlung durch Psychotherapeuten, Ärzte, Krankenpfleger, Soziotherapeuten und Ergotherapeuten erhöht für die chronisch Kranken erheblich die Chance, möglichst stabil und ohne krisenhafte Krankenhauseinweisungen in einer eigenen Wohnung leben zu können. Bislang gab es weder ambulant noch stationär ein solches Versorgungsangebot. „Damit kann eine große Lücke zwischen der multiprofessionellen, stationären Behandlung im Krankenhaus und der ambulanten Regelversorgung geschlossen werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Die kontroversen Beratungen zur Versorgung schwer psychisch Kranker haben damit zu einem guten Ergebnis geführt.“

Mit den neuen Regelungen werden auch Vorschläge des Sachverständigenrates im Gesundheitswesen aufgegriffen, intensive multimodale Angebote im ambulanten Bereich zu fördern. Dieser hatte zudem moniert, dass entgegen den Erwartungen die Psychotherapie im Krankenhaus meist nicht intensiver ausfällt als in der ambulanten Versorgung. Auch nach Auffassung des Sachverständigenrates könnten stationäre Behandlungen vermieden werden, wenn es ambulant gut aufeinander abgestimmte intensivere Versorgungsangebote gäbe.

Psychotherapeuten stärker in den Medizinischen Dienst einbeziehen

BPtK zur 1. Lesung des MDK-Reformgesetzes im Bundestag

(BPtK) Bei der Neuordnung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sollte auch psychotherapeutischer Sachverstand mit einbezogen werden. Psychotherapeuten spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung psychisch kranker Menschen, aber auch bei der Behandlung von somatischen Erkrankungen, wie z. B. Diabetes oder Krebserkrankungen, bei deren Behandlung psychische Komorbiditäten mitberücksichtigt werden müssen. Von den Tätigkeiten und Begutachtungen des Medizinischen Dienstes (MD) sind sie daher ebenso betroffen wie die Ärzte und die Pflegeberufe. „Psychotherapeuten sollten deshalb genauso im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes vertreten sein wie ihre ärztlichen und pflegenden Kollegen“, fordert der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Dr. Dietrich Munz.  Auch die Landespsychotherapeutenkammern sollten deshalb ein Vorschlagsrecht für die künftige Besetzung des Verwaltungsrats erhalten.

Außerdem sollte die BPtK künftig an der Erstellung von Richtlinien des MD beteiligt werden und ein Recht zur Stellungnahme erhalten. Hierdurch könnte vermieden werden, dass in Begutachtungsrichtlinien des MD, wie z. B. in der Begutachtungsanleitung „Soziotherapie“, missverständliche Regelungen geschaffen werden, die dazu führen, dass Patienten nicht gleichzeitig Psychotherapie und Soziotherapie erhalten. Einige psychisch kranke Menschen sind aber gerade auf soziotherapeutische Begleitung angewiesen, um Psychotherapie überhaupt wahrnehmen zu können.

Grundsätzlich begrüßt die BPtK die mit dem Gesetz angestrebte größere Unabhängigkeit des MD, der organisatorisch von den Krankenkassen abgetrennt werden soll. Seine Prüfungen sollen sich damit stärker an der Versorgung kranker Menschen ausrichten. Die erste Lesung des MDK-Reformgesetzes findet am 26. September 2019 im Bundestag statt.

„Nach 15 Jahren ein wegweisender Kompromiss“

BPtK begrüßt Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) „Nach 15 Jahren Debatte hat die Bundesregierung einen wegweisenden Kompromiss gefunden“, würdigt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am Donnerstag im Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll. „Es sichert die Basis, dass psychisch kranke Menschen auch künftig eine qualitativ hochwertige psychotherapeutische Versorgung bekommen.“

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen künftig ein Universitätsstudium, das sie mit einem Master abschließen. Das Studium qualifiziert praktisch und theoretisch so, dass danach eine Approbation erworben werden kann, die bundeseinheitliche Studieninhalte und -strukturen sicherstellt, unabhängig davon, ob die Absolventen später Kinder, Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Daran anschließend werden Psychotherapeuten wie andere Heilberufe ihre Weiterbildung absolvieren, in der sie sich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren spezialisieren. Anders als heute werden sie während ihrer stationären Weiterbildung ein Tarifgehalt beziehen können. „Dies ist ein großer Fortschritt gemessen an den prekären Verhältnissen, die während des Psychiatriejahres unserem Nachwuchs heute zugemutet werden“ stellt Dr. Munz fest.

„Ein erhebliches Defizit des Gesetzes konnten wir allerdings bisher nicht korrigieren“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die ambulante Weiterbildung ist nicht ausreichend finanziert.“ Psychotherapeuten sollen künftig mindestens 40 Prozent der Vergütungen für ihre ambulanten Leistungen während der Weiterbildung erhalten. „Das reicht jedoch nicht aus“, stellt Munz fest. „Damit lassen sich Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung und ein Gehalt wie im Krankenhaus nicht finanzieren.“

Verbesserungen konnten dagegen für die Übergangszeit erreicht werden, in der angehende Psychotherapeuten ihre bereits begonnene Ausbildung noch abschließen. Eine Praktikumsvergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat während des Psychiatriejahrs stellt sicher, dass sie diese Zeit nicht mehr ohne Einkommen bewältigen müssen. Außerdem konnte erreicht werden, dass Psychotherapeuten in Ausbildung mindestens 40 Prozent von der Vergütung der Ausbildungstherapie erhalten sollen. „Allerdings bleibt die Höhe des so erzielten Einkommens weiter unzureichend“, kritisiert Munz. „Wir hätten uns eine großzügigere finanzielle Förderung für die Psychotherapeutengeneration gewünscht, die mit Protesten wesentlich zur Reform beigetragen hat.“

Im Gesetz fand auch eine BPtK-Forderung keine Berücksichtigung, mit der insbesondere die Versorgung von jungen Erwachsenen und Menschen mit geistiger Behinderung durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verbessert werden sollte. „Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber diese Chance, Übergangsregelungen für die jetzt approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu schaffen, nicht genutzt hat“, so der BPtK-Präsident.

Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

(BPtK) Gesundheits-Apps können die Versorgung psychisch kranker Menschen ergänzen. Durch sie lassen sich psychotherapeutische Behandlungen intensivieren, indem Psychotherapeuten sie gezielt einsetzen, um beispielsweise die Bewältigung angstauslösender Situationen wirksamer üben zu können. Sie können das psychotherapeutische Angebot auch erweitern, weil sie zwischen den Gesprächsterminen zusätzliche Behandlungseinheiten oder Übungen auch ohne den Psychotherapeuten ermöglichen. Einige Patienten können so mit Unterstützung einer App allein an ihren Beschwerden arbeiten. Gesundheits-Apps können darüber hinaus genutzt werden, um psychische Erkrankungen zu vermeiden oder Rückfällen vorzubeugen.

„Gesundheits-Apps sollten jedoch nur dann in der Behandlung von psychischen Erkrankungen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie wirken“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Digitale Programme für psychisch kranke Menschen müssen Datensicherheit und technische Funktionalität sicherstellen, vor allem aber dürfen sie Patienten nicht gefährden. Eine App, die nicht wirkt, ist bei psychisch kranken Menschen nicht einfach nur überflüssig, sondern sogar schädlich.“

Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen oder soziale Phobie, also von anderen als peinlich oder lächerlich erlebt zu werden, anzukommen. Er erlebt sich weiter seiner Erkrankung hilflos ausgeliefert. Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben daher die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.

Die BPtK fordert deshalb, dass der Hersteller einer Gesundheits-App nachweisen muss, dass sie tatsächlich wirkt, das heißt, den angegebenen Zweck erfüllt. Die Wirksamkeit einer Gesundheits-App sollte deshalb durch klinische Studien mit Kontrollgruppen nachgewiesen werden.

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

Die BPtK nimmt in ihrem Standpunkt „Gesundheits-Apps nutzen, ohne Patienten zu gefährden – Zur Digitalisierung in der Psychotherapie“ umfassend auch zum Digitalen Versorgungs-Gesetz Stellung, das am 27. September in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Darin fordert die BPtK insbesondere, dass auch Gesundheits-Apps auf ihre Wirksamkeit überprüft, fachliche Standards und Sorgfaltspflichten eingehalten werden sowie eine ausreichende Funktionalität und Datensicherheit gewährleistet ist. Insbesondere für Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung sei das unmittelbare Gespräch von Psychotherapeuten und Patient von Angesicht zu Angesicht erforderlich. „Bei den meisten Gesundheits-Apps fehlt ein zentrales Instrument, mit dem Psychotherapeuten das seelische Befinden ihrer Patienten einschätzen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Das ist der vollständige Eindruck, der durch die körperliche Präsenz des Patienten im unmittelbaren Gegenüber entsteht. Der Psychotherapeut kann ohne diesen vollständigen Eindruck z. B. suizidale Motive des Patienten nicht ausreichend über seine Mimik, Gestik, Körperhaltung und Stimmlage einschätzen.“

Damit Patienten Gesundheits-Apps nur nutzen, wenn sie ihnen wirklich helfen, sollten insbesondere Programme für psychische Erkrankungen ausschließlich durch Psychotherapeuten und Ärzte verordnet werden. Außerdem seien Gesundheits-Apps nicht für jeden Patienten geeignet. Um zu entscheiden, ob und welches Programm einem Patienten empfohlen werden kann, ist eine fachgerechte Diagnostik erforderlich. Diese kann weder durch die App selbst noch durch Krankenkassen erfolgen. Die Servicehotlines und Berater von Krankenkassen sind nicht in der Lage, beim einzelnen Patienten die Risiken einer Gesundheits-App einzuschätzen.

Patienten können Gesundheits-Apps auch nutzen, um psychischen Erkrankungen vorzubeugen. Damit dies insbesondere Patienten tun, bei denen das aufgrund von individuellen Risikofaktoren angebracht ist, sollten Psychotherapeuten und Ärzte präventive Angebote gezielt empfehlen. Dies wäre insbesondere in der psychotherapeutischen Sprechstunde sinnvoll. Rund 40 Prozent der Patienten, die in eine psychotherapeutische Sprechstunde kommen, benötigen anschließend keine Behandlung. Oft haben sie aber psychische Beschwerden, bei denen präventive Angebote ratsam wären. Um die Prävention psychischer Erkrankungen zu verbessern, sollten deshalb die Empfehlungen für Präventionsleistungen zu den Leistungen von Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Online-Verzeichnis von wirksamen und sicheren Gesundheits-Apps

Gesundheits-Apps, die als wirksam und sicher überprüft wurden, müssen schließlich für Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte in einem Online-Verzeichnis nachzuschlagen sein. Diese Apps sollten allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können und nicht nur, wie jetzt noch häufig, den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung stehen. Außerdem sollten die Versicherten einen Leistungsanspruch auf wirksame und sichere Gesundheits-Apps haben, sodass die Krankenkassen die Kosten für diese Gesundheits-Apps übernehmen müssen.

BPtK-Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“

Patienten, die eine Gesundheits-App nutzen wollen, sollten zur Abklärung der Beschwerden zunächst einen Psychotherapeuten aufsuchen. Dieser kann gemeinsam mit dem Patienten in einem persönlichen Gespräch klären, welche App bei seinen Beschwerden ratsam ist. Die BPtK hat deshalb eine Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“ erstellt.

Weiterhin psychotherapeutische Mangelversorgung in der Psychiatrie

BPtK: G-BA-Reform ist patientenmissachtend

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert die Entscheidung zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik als patientenmissachtend. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) scheitert an einer Reform, die dringend notwendig war, um die Patienten in den Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen nach modernen Standards ausreichend und sachgerecht zu versorgen. „Der G-BA nimmt in Kauf, dass Patienten nicht die Behandlung bekommen, die sie benötigen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz. „Auf den Stationen wird es weiter zu vermeidbarer Gewalt und Zwangsmaßnahmen kommen, da Patienten in psychischen Krisen nicht angemessen behandelt und ausreichend betreut werden können. Das Ergebnis der G-BA-Beratung ist angesichts dieser seit Jahren bekannten Personalmängel und Behandlungsdefizite beschämend.“ Die BPtK fordert deshalb von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, den G-BA-Beschluss zu beanstanden.

Nach fast fünfjähriger Beratungszeit hat der G-BA heute Mindestanforderungen an die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik beschlossen. Er schreibt damit aber nur die Regelungen der fast 30 Jahre alten Psychiatrie-Personalverordnung fort. Eine nachhaltige Erhöhung des Personals, insbesondere mehr Pflegende und mehr Psychotherapeuten, wird es nicht geben. „Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Mangelversorgung der Patienten vor allem in der Psychiatrie ist unverantwortlich“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Der G-BA ist an seinem gesetzlichen Auftrag, eine leitlinienorientierte Versorgung in Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen umzusetzen, kläglich gescheitert.“

Die Standards der überholten Psychiatrie-Personalverordnung führen inzwischen zu Fehlbehandlungen, weil Patienten keine fachgerechte Psychotherapie erhalten. Patienten der Allgemeinpsychiatrie erhalten danach in der Regel- und Intensivbehandlung nur maximal eine halbe Stunde Einzelpsychotherapie pro Woche. Das betrifft 73 Prozent der Patienten, die in der Psychiatrie behandelt werden. In anderen Bereichen, z. B. der Gerontopsychiatrie, erhalten sie noch weniger Psychotherapie. Mit den neuen Personalvorgaben bekommen Patienten künftig 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche. „Schwer kranke Menschen erhalten allerdings bereits in der ambulanten Versorgung mehrere Stunden Einzeltherapie“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „In den psychiatrischen Krankenhäusern, die gerade eine intensivere Behandlung von psychisch kranken Menschen ermöglichen sollen, bleibt damit die Versorgung mehr als mangelhaft.“ Die BPtK fordert mindestens 100 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche für alle Patientengruppen in allen Behandlungsbereichen.

Die BPtK kritisiert seit Langem, dass in der Psychiatrie keine leitliniengerechte Versorgung der Patienten möglich ist. Dafür muss ein grundsätzlich neues Modell zur Berechnung der Personalausstattung in diesen Kliniken entwickelt werden. Maßgeblich ist, dass der Behandlungsbedarf verschiedener Patientengruppen anhand objektiver, nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien festgelegt wird. Es muss klar sein, nach welchen Kriterien, z. B. Diagnose, psychosoziale Einschränkungen, somatische Komorbiditäten, Patienten klassifiziert werden und welcher Leistungsanspruch für sie damit verbunden ist. Die Krankenhäuser müssen die Kosten für das so berechnete Personal in den Budgetverhandlungen verbindlich berücksichtigen können. Im Gegenzug sollten die Krankenhäuser verpflichtet werden, Transparenz darüber herzustellen, welche Behandlungsleistungen mit dem vereinbarten Personal realisiert wurden. Die BPtK spricht sich dafür aus, dass der G-BA dazu gesetzlich verpflichtet wird, ein solches Modell zu entwickeln.

„Wege zur Psychotherapie“ – jetzt auch auf Englisch und Türkisch

BPtK-Patientenbroschüre bietet grundlegende Informationen

(BPtK) Die BPtK-Patientenbroschüre „Wege zur Psychotherapie“ ist jetzt auch auf Englisch und Türkisch erhältlich. Sie bietet grundlegende Informationen darüber, wie Psychotherapeuten bei psychischen Beschwerden und Erkrankungen helfen können.

Migration ist für viele Menschen mit kritischen Lebensereignissen und Belastungen verbunden, die das Risiko für eine psychische Erkrankung erhöhen. Dazu gehören insbesondere Identitätskrisen, verstärkte Familien- bzw. Generationenkonflikte, längere Trennungen von den Eltern, traumatische Erlebnisse auf der Flucht, prekäre Arbeits- und Wohnsituationen, wenige Sozialkontakte, unsicherer Aufenthaltsstatus und Diskriminierung durch die einheimische Bevölkerung. Nach einer Auswertung des Bundesgesundheitssurveys erkrankten Migranten um 20 Prozent häufiger als Einheimische während ihres Lebens an einer psychischen Störung, insbesondere an Depressionen und somatoformen Störungen.

Migranten mit psychischen Erkrankungen nehmen bisher allerdings kaum ambulante Psychotherapie in Anspruch. Die beiden BPtK-Patientenbroschüren auf Englisch und Türkisch erläutern verständlich, wann es ratsam sein könnte, in eine psychotherapeutische Sprechstunde zu gehen, und was in einer Psychotherapie passiert.

Die BPtK-Patientenbroschüren stehen Ihnen als Download auf unserer Homepage zur Verfügung.

Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht

2. Auflage der Mindestanforderungen veröffentlicht

(BPtK) Einige umstrittene Urteile hatten die Diskussion um die Qualität forensischer Gutachten in den Fokus der medialen und politischen Öffentlichkeit gerückt. In der vergangenen Legislaturperiode wurden deshalb fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht erarbeitet. Entwicklungen und Erfahrungen der vergangenen vier Jahre machten eine Überarbeitung der Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht notwendig. Die Überarbeitungen betreffen insbesondere Ergänzungen zum Thema Beweisbeschluss und das Hinwirken auf Einvernehmen (§ 163 Absatz 2 FamFG).

Die Empfehlungen wurden von juristischen, psychologischen, medizinischen und sozialpädagogischen Fachverbänden, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet. Der Prozess wurde fachlich begleitet durch das Bundesjustizministerium und unterstützt durch den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Die Landesjustizministerien waren eingebunden.

Die 2. Auflage der Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht wird heute auf dem Deutschen Familiengerichtstag vorgestellt und kann beim Deutschen Psychologenverlag bestellt werden.

Personalmangel in der Psychiatrie führt zu mehr Zwangsmaßnahmen

Ver.di veröffentlicht Versorgungsbarometer Psychiatrie 2019

(BPtK) Zu wenig Personal führt in psychiatrischen Krankenhäusern zu mehr Zwangsmaßnahmen. Das ist ein zentrales Ergebnis des „Versorgungsbarometers Psychiatrie 2019“. Dafür befragte ver.di über 2.000 Beschäftigte aus knapp 170 Krankenhäusern. Drei von vier Beschäftigten hatten in den letzten vier Wochen mindestens eine Zwangsmaßnahme miterlebt, die Hälfte mindestens wöchentlich. 60 Prozent der Befragten glauben, dass „ungefähr die Hälfte“ oder „fast alle“ dieser Zwangsmaßnahmen mit einer besseren Personalausstattung vermeidbar gewesen wären.

Die personellen Defizite in der Psychiatrie führen auch dazu, dass es vermehrt zu Übergriffen von Patienten auf Personal kommt. Fast die Hälfte der Befragten gibt an, in den vier Wochen vor der Befragung körperliche Übergriffe gegen sich selbst erlebt zu haben.

Auch die psychotherapeutische Versorgung kann aufgrund des Personalnotstands nicht ausreichend qualifiziert sichergestellt werden. Die psychotherapeutische Versorgung wird vor allem von den Psychotherapeuten im Praktikum ermöglicht. So gibt eine Befragte an: „Die Patienten bekommen bei uns maximal 25 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche. Diese Therapie wird größtenteils von Psychotherapeuten im Praktikum durchgeführt. Sonst hätten viele Patienten gar keine Psychotherapie.“

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll am 19. September 2019 über neue Personalvorgaben in der Psychiatrie entscheiden. Viele Experten fürchten jedoch ein Desaster, weil der G-BA sich erneut nicht zu einer sachgerechten Reform in der Lage sieht. Es ist zu befürchten, dass er nur minimale Verbesserungen beschließt, die nicht dazu führen, dass sich die Zwangsmaßnahmen in den psychiatrischen Kliniken verringern.

Bundesregierung: Kein Handlungsbedarf bei Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke

(BPtK) Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf für eine bessere Betreuung und Versorgung von psychisch kranken Flüchtlingen. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke konnte sie keine Probleme in der Versorgung von traumatisierten und depressiv erkrankten Flüchtlingen erkennen (Bundestags-Drucksache 19/11666). Die Bundesregierung verwies grundsätzlich darauf, dass die medizinische Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Zuständigkeit der Länder erfolgt. Dies gelte auch für die Erfassung, Versorgung und Behandlung psychischer Erkrankungen von Schutzsuchenden.

In der Kleinen Anfrage „Psychosoziale Betreuung und Behandlung von traumatisierten Geflüchteten“ (Bundestags-Drucksache 19/11142) wollte die Fraktion Die Linke wissen, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Menschen umgeht, die aufgrund traumatischer Erlebnisse psychisch erkrankt sind und deswegen nicht ad hoc und ohne psychosoziale Unterstützung in der Lage sind, ihre Fluchtgründe und -geschichte konsistent darzulegen. Andere Fragen richten sich danach, wie viele Flüchtlinge seit 2015 eine Psychotherapie in Anspruch genommen haben, inwieweit die Kapazität der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer den tatsächlichen Bedarf abdeckt sowie zur Verschlechterungen im Asylverfahren durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“. Der Bundesregierung lagen hierzu keine Erkenntnisse vor. Sie wiederholte stattdessen, dass die Verantwortung für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden bei den Ländern liege.

Mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ wurden Psychotherapeuten von der Erstellung von Gutachten zum Nachweis schwerer, lebensbedrohlicher psychischer Erkrankungen ausgeschlossen. Damit wird es psychisch kranken Flüchtlingen noch schwerer, psychische Erkrankungen aufgrund massiver Gewalterlebnisse geltend zu machen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ scharf kritisiert.