Bundesrat stimmt Reform der Psychotherapeutenausbildung zu

BPtK: „Wesentlich nach den Vorstellungen der Profession gestaltet“

(BPtK) „Nach 15 Jahren Debatte ist es vollbracht. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten künftig die Approbation nach einem Studium, das wesentlich nach den Vorstellungen der Profession gestaltet wurde“, würdigt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Reform der Psychotherapeutenausbildung, der heute der Bundesrat zugestimmt hat. „Die Reform kommt vor allem psychisch kranken Menschen zugute, die weiter darauf vertrauen können, eine erstklassige, wissenschaftlich fundierte psychotherapeutische Versorgung zu erhalten, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär Hilfe benötigen.“

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen künftig ein Universitätsstudium, das sie mit einem Master abschließen. Das Studium qualifiziert praktisch und theoretisch so, dass danach eine Approbation erworben werden kann, die bundeseinheitliche Studieninhalte und -strukturen sicherstellt, unabhängig davon, ob die Absolventen später Kinder, Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Daran anschließend werden Psychotherapeuten wie andere Heilberufe ihre Weiterbildung absolvieren, in der sie sich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren spezialisieren.

Die Weiterbildung erfolgt nicht mehr als Praktikum. „Prekäre Verhältnisse, die unserem Nachwuchs bisher während des Psychiatriejahres zugemutet wurden, wird es in der Weiterbildung nicht mehr geben“ stellt Dr. Munz fest.

Opfer von Stalking und Menschenhandel künftig besser abgesichert

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Reform des sozialen Entschädigungsrechts, nach der künftig auch Opfer psychischer Gewalt entschädigt werden sollen. Damit können auch beispielsweise Opfer von schwerem Stalking und Menschenhandel Leistungen erhalten. Bislang haben Opfer von Gewalttaten nur dann Leistungen erhalten, wenn es durch einen tätlichen Angriff zu gesundheitlichen Schäden gekommen ist. „Mit der Reform erhalten endlich auch Opfer psychischer Gewalt eine soziale Absicherung“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz zur heutigen Anhörung des Gesetzentwurfs zum sozialen Entschädigungsrecht. „Wer Opfer physischer oder psychischer Gewalt geworden ist, sollte grundsätzlich schnell und unbürokratisch Leistungen erhalten.“

Bislang waren die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts oft langwierig und belastend. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Leistungen erhalten. Traumaambulanzen sollen zukünftig flächendeckend als Anlaufstellen eine Akutversorgung von Opfern traumatisierender Ereignisse, insbesondere von Gewalt- und Sexualstraftaten, bieten. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Gewaltopfer mehr Behandlungsstunden erhalten können, als es nach der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. Allerdings sind daneben auch ergänzend Leistungen vorgesehen, die über keine wissenschaftliche Anerkennung verfügen, und Leistungen, die durch nicht ausreichend qualifizierte Anbieter erbracht werden, z. B. Heilpraktiker. „Die Behandlung psychisch kranker Menschen sollte jedoch nur durch approbierte Ärzte und Psychotherapeuten erfolgen“, fordert BPtK-Präsident Munz.

Mindestvorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht Richtlinie

(BPtK) Nach dem Beschluss der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) am 19. September 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 22. Oktober nun den genauen Richtlinientext veröffentlicht. Für die Richtlinie wurden die Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) übernommen mit wenigen Anpassungen. Nach über fünfjähriger Beratungszeit ist das ein beschämendes Ergebnis, das vor allem zulasten der Patienten geht.

Wenn die Richtlinie nicht vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet wird, tritt sie am 1. Januar 2020 in Kraft. Das BMG kann die Richtlinie nur bei rechtlichen und Verfahrensfehlern beanstanden, nicht aber aus inhaltlichen Gründen. Mit einer Beanstandung ist deshalb nicht zu rechnen. Aber auch die Politik scheint mit dem Ergebnis der G-BA-Beratungen nicht zufrieden zu sein und sieht Nachbesserungsbedarf. Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in den Kliniken soll der G-BA beauftragt werden, die Richtlinie bis zum 30. September 2020 zu ergänzen. Er soll insbesondere Vorgaben machen, wie viele Psychotherapeuten je Krankenhausbett zur Verfügung stehen müssen. Zudem stellt der Gesetzgeber in einem Änderungsantrag zum Reformgesetz der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung klar, dass eine angemessene Personalausstattung mehr ist, als die Richtlinie als Mindestanforderungen vorgibt. Eine angemessene höhere Personalausstattung sei in den Budgetvorhandlungen vor Ort zu berücksichtigen.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:

Ermittlung der Personalausstattung, Nachweise und Sanktionen

Die Mindestvorgaben sind von den Kliniken getrennt für die verschiedenen Berufsgruppen quartalsweise zu ermitteln und auf Einrichtungsebene nachzuweisen. In einer Übergangszeit von vier Jahren müssen die Einrichtungen zunächst 85 Prozent der Vorgaben erfüllen, dann 90 Prozent und ab dem Jahr 2024 100 Prozent. Dabei sind die Nachweise stations- und monatsbezogen differenziert nach Berufsgruppen zu führen. Sanktionen im Sinne eines Wegfalls des Vergütungsanspruchs erfolgen jedoch nur, wenn die Mindestvorgaben bezogen auf die gesamte Einrichtung in einem Quartal unterschritten wurden. Kleinere wochenweise Abweichungen können so über die drei Monate ausgeglichen werden. Das erste Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie bleibt sanktionsfrei, ab dem Jahr 2021 erfolgen Sanktionen, die der G-BA bis zum 30. Juni 2021 beschließen will.

Behandlungsbereiche und Minutenwerte

Bei den Behandlungsbereichen wurde ein eigener Behandlungsbereich Psychosomatik ergänzt. Die Minutenwerte der Psych-PV, die die Grundlage für die Ermittlung des vorzuhaltenden Personals in den einzelnen Berufsgruppen bilden, wurden geringfügig erhöht. In der psychologisch-psychotherapeutischen Berufsgruppe wurden die Minutenwerte so erhöht, dass jeder Patient 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche erhalten kann. Zudem wurden die Pflegeminuten im Intensivbehandlungsbereich um 10 Prozent erhöht und die Minutenwerte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie über alle Berufsgruppen um 5 Prozent.

Berufsgruppen

Die Berufsgruppen sowie die Tätigkeitsprofile wurden nahezu unverändert aus der Psych-PV übernommen. Die Berufsgruppe der „Psychologen“ wurden jedoch um Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- Jugendlichenpsychotherapeuten ergänzt.

Weiterentwicklung der Richtlinie

Der G-BA hat sich in der Richtlinie verpflichtet, erste Anpassungen bis zum 1. Januar 2022 vorzunehmen. Neben Mindestvorgaben für die Nachtdienste sollen auch die Tätigkeitsprofile von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Abgrenzung zu den Aufgaben der Psychologen definiert werden.

1. Lesung: Reform des sozialen Entschädigungsrechts

Opfer psychischer Gewalt brauchen qualifizierte Hilfen

(BPtK) Auch Opfer psychischer Gewalt sollen künftig entschädigt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vor, das morgen in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Es ist geplant, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Leistungen erhalten. Über Traumaambulanzen soll flächendeckend ein niedrigschwelliger Zugang sichergestellt werden. Neben Opfern tätlicher Gewalt sollen Opfer psychischer Gewalt entschädigt werden. Damit können zukünftig auch Opfer beispielsweise von Stalking oder Menschenhandel Leistungen erhalten.

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Gewaltopfer mehr Behandlungsstunden erhalten können, als es nach der Psychotherapie-Richtlinie möglich ist. Allerdings sind daneben auch ergänzend Leistungen vorgesehen, die über keine wissenschaftliche Anerkennung verfügen, und Leistungen, die durch nicht ausreichend qualifizierte Anbieter erbracht werden. Auf die psychotherapeutische Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie qualifizierte Fachärzte darf jedoch nicht verzichtet werden. Nur bei diesen ist die Qualifikation zur Behandlung psychisch kranker Menschen durch eine staatlich geregelte Aus- und Weiterbildung vorhanden und überprüfbar. Heilpraktiker verfügen dagegen über keine Approbation, sondern lediglich über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Nur wirksame Gesundheits-Apps zulassen

BPtK zur Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich, dass Gesundheits-Apps künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden sollen. „Digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen müssen allerdings nachweisen, dass sie überhaupt wirksam sind“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz anlässlich der heutigen Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes im Deutschen Bundestag. „Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.“

Außerdem haben nur Psychotherapeuten oder Ärzte die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass Krankenkassen sich mit der Empfehlung von Gesundheits-Apps nicht in die Versorgung psychisch kranker Menschen einmischen dürfen. Eine gute Versorgung mit digitalen Anwendungen setzt voraus, dass diese durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden.

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Videobehandlung in Psychotherapie seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar

Technische und fachliche Standards im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt

(BPtK) Psychotherapeutische Behandlungen können seit dem 1. Oktober 2019 auch per Videotelefonat erbracht und abgerechnet werden. Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wurden Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben nun auch die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vorgenommen.

Vorab war bereits die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst worden. Danach können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxe per Video anbieten. Für andere Leistungen ist dagegen ein persönlicher Kontakt erforderlich. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung sind z. B. immer im unmittelbaren Gegenüber durchzuführen. Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Gruppenpsychotherapie, Hypnose und Akutbehandlung sind in der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert, dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum z. B. Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung. Gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung mache es erforderlich, auch bei ihnen eine Videobehandlung möglich zu machen.

Die neuen EBM-Ziffern sind seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar. Psychotherapeuten erhalten neben der Grundpauschale und der jeweiligen Gesprächsziffer oder der psychotherapeutischen Leistung eine Technikpauschale von 40 Punkten. Daneben wird befristet auf zwei Jahre eine Anschubfinanzierung geleistet. Für bis zu 50 Videosprechstunden kann man 92 Punkte (10 Euro) zusätzlich abrechnen. Voraussetzung ist, dass man 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Insgesamt dürfen nur 20 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video erfolgen.

Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist. Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Videobehandlung während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. Außerdem sind Vorgaben zu einem vertraulichen Umgang, zur schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder zur Größe des Bildschirmes zu finden.

Künftig Gruppenpsychotherapie ohne Gutachterverfahren

BPtK begrüßt weitere Entlastung von Bürokratie

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 auch neue Regelungen zur Gruppenpsychotherapie beschlossen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass die Gruppenpsychotherapie weiter von Bürokratie entlastet wird.

Für die Gruppenpsychotherapie entfällt künftig das Gutachterverfahren. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere fördernde Regelungen beschließen. Sinnvoll wäre hierbei, wenn probatorische Sitzungen künftig bereits im Gruppensetting durchgeführt werden könnten. Dafür muss der G-BA noch die Psychotherapie-Richtlinie anpassen.

Bessere Honorierung von Kurzzeittherapie

BPtK: Ein Schritt zu angemessener Honorierung

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine bessere Honorierung für Kurzzeittherapien beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie künftig einen Zuschlag von 15 Prozent erhalten. Voraussetzung ist, dass der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin ihren Versorgungsauftrag erfüllt.

„Dies ist ein Schritt zu einer angemesseneren Honorierung psychotherapeutischer Leistungen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Ich habe keine Sorge, dass Psychotherapeuten dadurch nicht mehr sachgerecht behandeln. Unsere Erfahrungen aus Versorgungsverträgen, in denen es bereits eine solche Förderung der Kurzzeittherapie gibt, zeigen, dass Patienten bei Bedarf weiterhin mit der erforderlichen Langzeittherapie versorgt werden.“

Ab 2022: Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

BPtK: „Substanzieller Eingriff ohne ausreichende Beratung“

(BPtK) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine grundlegende Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. „Wir wurden von diesen Regelungen überrascht“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und der Wegfall der Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung für Psychotherapeuten sind ein substanzieller Eingriff in die psychotherapeutische Versorgung. Es wäre angemessen gewesen, die neuen Regelungen mit uns zu beraten, bevor politische Entscheidungen getroffen werden.“

Erweiterung des Auftrags an den G-BA

Mit dem Gesetz erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Der G-BA soll dazu auch Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation festlegen, die es ermöglichen soll, den Therapieverlauf inklusive Prozess- und Ergebnisqualität darzustellen. „Dieses neue Qualitätssicherungssystem muss bürokratiearm funktionieren. Psychotherapeuten müssen es als Unterstützung und nicht als überflüssigen Ballast erleben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Damit eine solche Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die notwendige Akzeptanz findet, muss sie aber vor allem der Komplexität der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden“, betont Munz.

Mittelfristige Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Dadurch entfällt die bisherige Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung der Richtlinienpsychotherapie. Psychotherapeuten unterliegen dann auch für diese Leistungen der üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nach § 106a SGB V. Die rechtlichen Grundlagen für diese Prüfungen wurden zuletzt mit dem Terminservicegesetz, das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Danach kann die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nur noch auf begründeten Antrag erfolgen. Zufällige Prüfungen bei mindestens zwei Prozent der Leistungserbringer sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Details für die anlassbezogene Prüfung sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 30. November 2019 in Rahmenempfehlungen festlegen. „Für uns steht fest, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie damit nicht zur Disposition stehen dürfen“, betont Dr. Dietrich Munz. „Entscheidend wird darüber hinaus sein, dass bei Prüfungen die Individualität der Patienten mit ihren Erkrankungen und den darauf abgestimmten Behandlungen ausreichend berücksichtigt wird.“

Das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren wird auch in der Profession seit Langem kontrovers diskutiert. Es kommt bei Langzeittherapien zum Tragen, die weniger als ein Drittel aller psychotherapeutischen Behandlungen ausmachen. Bei Langzeitpsychotherapien schreiben Psychotherapeuten einen ausführlichen Antrag, der von psychotherapeutischen Gutachtern bewertet wird und auf dessen Grundlage dann eine Therapie von den Krankenkassen bewilligt wird.

Schizophrenie in der psychotherapeutischen Praxis

Neue Broschüre in der BPtK-Reihe „Leitlinien-Info“ erschienen

(BPtK) Psychotherapie ist in allen Krankheitsphasen neben der Pharmakotherapie eine wirksame Behandlung. Das berücksichtigen auch die Empfehlungen der vollständig überarbeiteten und aktualisierten S3-Leitlinie „Schizophrenie“.

Die neue Leitlinien-Info „Schizophrenie“ gibt einen praxisorientierten Überblick über die Empfehlungen und Inhalte der S3-Leitlinie „Schizophrenie“. Abbildungen und Schaubilder ergänzen die Info und geben einen guten Überblick über Diagnostik und psychotherapeutische Behandlung von Schizophrenie sowie die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern.

Die Behandlung einer schizophrenen Erkrankung erfolgt in der Regel multiprofessionell. Versorgungskoordination und Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern haben deshalb einen hohen Stellenwert. Dies ist eine besondere Herausforderung in der Behandlung, aber gleichzeitig eine Bereicherung für den psychotherapeutischen Alltag. Auch hierfür will die Leitlinien-Info eine Orientierungshilfe bieten, sowohl für Psychotherapeuten, die noch nicht so häufig Patienten mit einer Schizophrenie behandelt haben, als auch für Psychotherapeuten, die ihr vorhandenes Wissen auf den neuesten Stand bringen wollen.