Auf direktem Weg in die Gesundheitspolitik

BPtK twittert ab heute unter: @BPtKpolitik

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nutzt ab heute Twitter als direkten Weg in die Gesundheitspolitik. Unter @BPtKpolitik kommuniziert sie zentrale Botschaften an Bundestagsabgeordnete, gesundheitspolitische Verbände und die Fachpresse.

Psychologie kriegstraumatisierter Menschen

Fachsymposium anlässlich des Deutschen Psychologie Preises 2019

(BPtK) Am 29. November 2019 wurde Prof. Dr. Thomas Elbert von der Universität Konstanz in Berlin der Deutsche Psychologie Preis 2019 verliehen. „Mit dem Preis würdigen wir seine einzigartige Forschung, in der er neuropsychologische Grundlagenwissenschaften mit der Entwicklung psychotherapeutischer Innovationen für den Einsatz in Krisengebieten verknüpft“, erklärte Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), für die vier Trägerorganisationen des Psychologiepreises.

Zu wenig Hilfe für psychisch kranke Flüchtlinge

Neuer Versorgungsbericht der Psychosozialen Zentren

(BPtK) Flüchtlinge fragen in Psychosozialen Zentren stärker denn je Beratung und Hilfe nach. Doch die Zentren können den Bedarf bei Weitem nicht decken. Dies zeigt der neue Versorgungsbericht der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF).

2017 konnten die Psychosozialen Zentren bundesweit rund 21.000 Klientinnen und Klienten versorgen. Das sind doppelt so viele wie noch fünf Jahre zuvor. Gleichzeitig hat sich die Zahl der Flüchtlinge, die Beratung, Behandlung und Hilfe benötigen, verdreifacht. Über 7.000 Flüchtlinge müssen deshalb pro Jahr abgelehnt werden. Die Wartezeiten auf einen Therapieplatz sind auf durchschnittlich 7,3 Monate gestiegen.

Die wenigsten Psychotherapien werden von den gesetzlichen Krankenkassen, den Sozialbehörden oder den Jugendämtern übernommen. Ihr Anteil beträgt zwischen 6 und 8 Prozent.

Gruppentherapie ohne Gutachterverfahren

Gesetzliche Regelung zum 23. November 2019 in Kraft getreten

(BPtK) Für eine ausschließliche Gruppentherapie ist seit dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr notwendig. Das hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung beschlossen. Die Regelung ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies gilt trotz des Widerspruchs zu den noch bestehenden Regelungen in der Psychotherapie-Richtlinie, die noch nicht angepasst wurden. Die gesetzliche Regelung hat hier Vorrang.

Das Antragsverfahren bleibt allerdings bestehen. Es entfällt lediglich das Gutachterverfahren. Schon bisher wurde bei Antrag auf eine Kurzzeittherapie – sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung – kein Gutachterverfahren durchgeführt. Dies war nur in Einzelfällen auf Veranlassung der Krankenkasse erforderlich. Seit dem 23. November 2019 entfällt das Gutachterverfahren auch bei der Langzeittherapie. Dies gilt auch für Umwandlungsanträge. Der Bericht an den Gutachter muss dem Antrag seither nicht mehr beigefügt werden.

Diese Regelung gilt in jedem Fall für die ausschließliche Gruppenpsychotherapie. Wie die Krankenkassen mit Langzeittherapieanträgen für eine Kombinationsbehandlung aus Gruppentherapie und Einzeltherapie umgehen, bei denen überwiegend Gruppentherapie durchgeführt wird, ist noch nicht klar. Dies kann sich auch zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Daher kann es sinnvoll sein, sich vor Antragstellung bei der Krankenkasse mit Verweis auf die neue gesetzliche Regelung zu erkundigen, ob diese bei einer Langzeittherapie als Kombinationsbehandlung weiterhin einen Bericht an den Gutachter verlangt.

Bei Antrag auf eine ausschließliche Gruppentherapie gelten weiter die Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 11 Absatz 7 PTV). Einzelsitzungen können demnach im Verhältnis von 1:10 zu den Gruppensitzungen durchgeführt werden und werden dem genehmigten Behandlungskontingent hinzugerechnet.

Da die neue gesetzliche Regelung bei vielen Krankenkassenmitarbeitern noch nicht bekannt ist, kann es sinnvoll sein, dem Therapieantrag einen Verweis auf die aktuelle gesetzliche Regelung in § 92 Absatz 6a SGB V beizufügen. Der entsprechende Halbsatz in der gesetzlichen Regelung ist fett hervorgehoben.

Anhang

Gesetzliche Regelung zur Abschaffung des Gutachterverfahrens für Gruppentherapien:

§ 92 Absatz 6a SGB V:

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

Regelung zur Durchführung von Einzelsitzungen bei einer alleinigen Gruppentherapie in der Psychotherapie-Vereinbarung:

§ 11 Absatz 7 PTV:

„Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen.“

Petition für eine bessere Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Unterstützer können bis zum 24. Dezember 2019 unterschreiben

(BPtK) Der Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen hat eine Petition im Bundestag eingereicht. Sie soll den Gesetzgeber dazu bewegen, „eine leitliniengerechte und menschenrechtskonforme Versorgung in psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychosomatischen Kliniken zu gewährleisten“. Unterstützer können die Petition bis zum 24. Dezember 2019 unterschreiben. Kommen bis dahin 50.000 Unterschriften zusammen, ist die Petition Anlass einer öffentlichen Diskussion im Petitionsausschuss des Bundestags.

Hintergrund ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedete Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. Die darin vorgeschriebene Personalausstattung ist auch aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer vollkommen unzureichend.

Anerkennung für den Beruf

35. Deutscher Psychotherapeutentag würdigt die Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Der 35. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 16. November in Berlin war geprägt von der Erleichterung darüber, dass die Reform der Psychotherapeutenausbildung auch die letzten Hürden in Bundestag und Bundesrat genommen hatte. Weitere Themen waren der Klimawandel, die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die Qualitätssicherung in der psychotherapeutischen Versorgung.

Die Familie im Fokus

Systemische Therapie für psychische Erkrankungen zugelassen

(BPtK) Manchmal ist es ein erschütterndes Erlebnis, das zu einer Depression oder Angststörung führt. Manchmal sind es auch die Beziehungen in einer Familie, die krank machen. Doch das psychotherapeutische Verfahren, das schon immer die Familie in den Fokus der Behandlung psychischer Erkrankungen gerückt hat, war bisher noch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit heute ist die Systemische Therapie aber auch als Angebot von niedergelassenen Psychotherapeuten zugelassen. „Die Systemische Therapie war zwar schon stark in der Erziehungsberatung und im Krankenaus verbreitet“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Nun kann sie jeder gesetzlich Krankenversicherte nutzen. Auch psychotherapeutische Praxen dürfen sie künftig anbieten.“

Die Systemische Therapie bezieht seit jeher zum Beispiel den Lebenspartner oder Familienmitglieder in die Behandlung einer psychischen Erkrankung ein. Sie arbeitet unter anderem mit „Familienskulpturen“. Dabei werden die Beziehungen in einer Familie veranschaulicht, indem sich alle Personen in einem Raum aufstellen und dadurch ausdrücken, was sie füreinander empfinden und wie nahe sie einander stehen. Dadurch lässt sich die Dynamik in einer Familie verstehen und verändern. Ein Schwerpunkt der Systemischen Therapie ist es, die Stärken des Patienten und der Familienmitglieder zu nutzen und gemeinsam Lösungen für Probleme und Konflikte zu entwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute beschlossen, die Systemische Therapie für die Behandlung von Erwachsenen zuzulassen. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte sie bereits 2008 als psychotherapeutisches Verfahren sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche anerkannt. „Wir erwarten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Systemische Therapie nun auch sehr schnell für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zulässt“, fordert BPtK-Präsident Munz.

Die Systemische Therapie kann künftig als Kurzzeittherapie zweimal zwölf Therapiestunden dauern, eine Langzeittherapie bis zu 48 Stunden. Jetzt müssen noch Abrechnungsdetails geregelt werden, sodass die Systemische Therapie den Versicherten voraussichtlich ab Juli 2020 zur Verfügung stehen wird.

Herausragendes Engagement für Menschen mit chronischen Schmerzen

Diotima-Ehrenpreis 2019 für Prof. Dr. Kröner-Herwig und Dr. Nilges

(BPtK) Prof. Dr. Birgit Kröner-Herwig und Dr. Paul Nilges haben 2019 den Diotima-Ehrenpreis der deutschen Psychotherapeutenschaft erhalten. Die deutsche Psychotherapeutenschaft ehrt in diesem Jahr damit eine Kollegin und einen Kollegen, die sich für die Versorgung von Menschen mit chronischen Schmerzen engagieren. „17 Prozent aller Deutschen leiden an chronischen Schmerzen – das sind mehr als 12 Millionen Menschen. Ihre Leidensgeschichte dauert durchschnittlich 7 Jahre, mehr als 20 Prozent leiden über 20 Jahre an chronischen Schmerzen“, stellte Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), in seiner Begrüßung fest.

Impfpflicht auch für Psychotherapeuten

Bundestag beschließt Masernschutzgesetz

(BPtK) Der Gesetzgeber hat heute eine Impfplicht gegen Masern auch für Psychotherapeuten beschlossen. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sehen vor, dass Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Zu den Einrichtungen zählen z. B. auch Krankenhäuser, Rehakliniken sowie psychotherapeutische und ärztliche Praxen. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft.

Um einen ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, muss der Psychotherapeut einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Daraus muss hervorgehen, dass ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Der Nachweis muss nicht einer Behörde vorgelegt werden, sondern es reicht aus, ihn in den Unterlagen zu haben. Angestellte Psychotherapeuten müssen ihn der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Psychotherapeuten, die eine Einrichtung des Gesundheitssystems leiten, haben dafür Sorge zu tragen, dass Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausreichenden Impfstatus oder Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt ausdrücklich auch für Reinigungskräfte oder Praktikanten in einer psychotherapeutischen Praxis. Leitende Psychotherapeuten müssen also den ausreichenden Maserschutz ihrer Mitarbeiter überprüfen und dokumentieren.

Der Gesetzgeber hat von der neuen Regelung die Jahrgänge vor 1971 ausgenommen, weil nach epidemiologischen Studien in diesen Altersgruppen ein ausreichender Maserschutz in der Bevölkerung besteht. Er ist damit auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission gefolgt. Die Ständige Impfkommission ist ein Expertengremium, dessen Arbeit vom Robert Koch-Institut koordiniert wird und beispielsweise durch systematische Analysen der Fachliteratur unterstützt wird.

Neue Praxis-Info „Videobehandlung“

BPtK gibt Empfehlungen für den Praxisalltag

(BPtK) Seit dem 1. Oktober 2019 können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auch per Video behandeln. Eine Videobehandlung kann sich nach psychotherapeutischer Indikationsstellung anbieten, zum Beispiel bei Patienten, die aufgrund körperlicher Erkrankungen nicht regelmäßig eine Praxis aufsuchen können.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) informiert in ihrer neuen Praxis-Info darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Behandlung über Video erbracht werden kann. Darüber hinaus enthält die Praxis-Info hilfreiche Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Videobehandlung, gibt Empfehlungen zur Praxisorganisation, Hinweise zur Abrechnung und bietet ein Informationsblatt, das Psychotherapeuten ihren Patienten aushändigen können.