Begrenzung von Videobehandlungen aufgehoben

Psychotherapeutische Versorgung während der Corona-Epidemie

(BPtK) Psychisch kranke Menschen brauchen während der Corona-Epidemie weiter eine psychotherapeutische Versorgung. Deshalb muss es kurzfristig ermöglicht werden, psychotherapeutische Sprechstunden und Behandlungen auch online per Videotelefonat oder per Telefon durchzuführen. „Wir begrüßen sehr die schnelle Entscheidung, die Begrenzungen von Online-Videobehandlungen aufzuheben“, betont Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), zu der gestrigen Entscheidung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen. Danach sind Online-Behandlung per Video nicht mehr auf 20 Prozent der Patient*innen und Leistungen limitiert. Die neue Regelung gilt vorläufig ab dem 1. April 2020.

„Dadurch können laufende Behandlungen fortgesetzt werden, auch wenn Patient*innen am Corona-Virus erkrankt sind oder sich nicht dem Ansteckungsrisiko im öffentlichen Personennahverkehr aussetzen wollen“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Videobehandlungen bieten grundsätzlich die Chance, die psychotherapeutische Versorgung weiter ohne den unmittelbaren Kontakt zwischen Patient*innen und Psychotherapeut*innen sicherzustellen.“

„Wir müssen aber insbesondere auch Akut-Patient*innen weiterversorgen können, auch wenn sie sich in Quarantäne befinden“, betont Munz. Die BPtK fordert daher, auch Akutbehandlungen per Videotelefonat zu ermöglichen.

Die BPtK dringt deshalb darauf,

  • Akutbehandlung per Video anbieten zu können,
  • sofern eine Behandlung per Video nicht möglich ist, auch Behandlungen per Telefon zu ermöglichen,
  • befristet Sprechstunden und probatorische Gespräche per Video zu ermöglichen.

Für eine bessere Unterstützung von Müttern mit Wochenbett-Depression

BPtK unterstützt Petition an Gesundheitsminister Spahn

(BPtK) Mehr als jede zehnte Mutter, die ein Kind zur Welt gebracht hat, leidet unter einer Wochenbett-Depression. Solche Depressionen, aber auch Angst- und Zwangsstörungen nach einer Geburt werden jedoch oft erst spät oder gar nicht erkannt und viel zu selten angemessen behandelt. „Zu viele Mütter bleiben nach der Geburt ihres Kindes allein mit ihrer psychischen Erkrankung und werden schief angesehen, weil sie nicht vor Mutterglück strahlen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fest. „Eine Wochenbett-Depression kann aber gravierend die Beziehung zwischen Mutter und Kind stören, was sich wiederum langfristig negativ auf die emotionale und kognitive Entwicklung des Kindes auswirken kann“.

Die BPtK unterstützt daher eine Petition nach einer verpflichtenden Aufklärung und besseren Betreuung von Müttern und ruft alle Psychotherapeut*innen auf, sie zu unterschreiben.

Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten

BPtK: Anhörung zum Verbot von Konversionsmaßnahmen

(BPtK) Homo- und Transgeschlechtlichkeit sind weder pathologische Fehlentwicklungen noch psychische Erkrankungen. Die Veränderung homosexueller in heterosexuelle Orientierung ist kein Therapieziel in einer psychotherapeutischen Behandlung. Dies gilt auch genauso für Versuche, die selbst empfundene Geschlechtsidentität zu unterdrücken. Beides verstößt gegen allgemein anerkannte medizinische und psychotherapeutische Standards und ist berufsrechtlich bereits verboten. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt daher das geplante Verbot von Maßnahmen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind.

Die Begriffe der Behandlung oder Therapie unterstellen jedoch weiterhin, dass es dabei um die Heilung von Krankheiten geht. Die BPtK spricht sich daher dafür aus, im Gesetz auf die Begriffe „Behandlung“ oder „Konversionsbehandlung“ zu verzichten und diese durch „Maßnahmen“ oder „Konversionsmaßnahmen“ zu ersetzen.

Technologischer Fortschritt und schnelle Heilsversprechungen

BPtK-Round-Table: Psychotherapie im Wandel

(BPtK) Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird die psychotherapeutische Arbeit verändern. Die Verordnung von Gesundheits-Apps ist ebenso wie die Online-Behandlung per Video bereits rechtlich geregelt. Der Profession stellen sich dabei auch grundsätzliche Fragen, zum Beispiel: „Wie wirken sich digitale Anwendungen auf das Verhältnis zwischen Psychotherapeut*innen und Patient*innen aus?“, „Wie verändert sich die psychotherapeutische Versorgung durch die Digitalisierung?“, „Verändert die Digitalisierung das Selbstbild der Menschen und ihre Beziehungen zu anderen?“ und ,„Wie sieht das Berufsbild der Psychotherapeut*innen in Zukunft aus?“.

Coronavirus in Deutschland

Aktuelle Informationen

(BPtK) Aktuell treibt die Sorge um eine mögliche Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland zahlreiche Menschen um. Bei dem Erreger handelt es sich um ein sogenanntes Beta-Corona-Virus, das mit den Auslösern von SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome) und MERS (Middle East Respiratory Syndrome) verwandt ist. Die Symptome sind unspezifisch. Am ehesten treten Fieber und Husten auf, ebenfalls möglich sind Atemnot, Schnupfen, Halsschmerzen, Myalgien und allgemeines Krankheitsgefühl. Die Abgrenzung zu anderen respiratorischen Erkrankungen und Grippe ist dadurch nicht einfach. Eine Infektion sollte bei allen Personen vermutet werden, die aus betroffenen Regionen eingereist sind oder Kontakt zu Infizierten hatten.

Einschätzung des Robert Koch-Instituts

Zuständige Behörde für alle Fragen rund um COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) ist das Robert Koch-Institut (RKI). Das RKI erstellt u. a. regelmäßig eine Risikobewertung für die Bevölkerung in Deutschland. Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfolgen bislang das Ziel, einzelne Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus dadurch so weit wie möglich zu verzögern.

Häufig gestellte Fragen

Das RKI informiert auf seiner Homepage über den aktuellen Stand und gibt Empfehlungen zum Verhalten und zur eigenen Vorsorge. Die regelmäßig aktualisierte Seite bietet auch eine umfangreiche Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2). Das RKI arbeitet eng mit verschiedenen Behörden und Einrichtungen zusammen – auf internationaler und nationaler Ebene – und erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und veröffentlicht sie auf der Internetseite www.rki.de/covid-19. Auf der Website des Instituts findet sich zudem eine Risikobewertung des RKI für Deutschland.

Schutz vor Verbreitung von Coronaviren

Entsprechend der aktuellen Lage gibt das RKI Empfehlungen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die Gesundheit zu schützen und das Auftreten von Erkrankungsfällen bzw. die Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weist darauf hin, dass wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen Husten- und Nies-Etikette, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus schützen. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht er Grippewelle überall und jederzeit angeraten.

Informationen für die psychotherapeutische Praxis

Ambulant tätige Psychotherapeut*innen finden grundlegende Hinweise in Bezug auf ihr Tätigkeitsfeld in dem Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ [PDF-Dokument, 1,7 MB] vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Für die Fachöffentlichkeit, zum Beispiel medizinisches Personal und Gesundheitsbehörden in den Ländern, stellt das RKI auf der COVID-19-Internetseite verschiedene Dokumente zur Verfügung.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet ebenfalls Informationen zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, darunter auch Hygiene-Empfehlungen.

Melde- und Schweigepflicht in psychotherapeutischen Praxen

Die Meldepflicht richtet sich für Psychologische Psychotherapeut*innen sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der neu geschaffenen Verordnung CoronaVMeldeV. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

  • 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV:
    (1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.

Des Weiteren:

  • 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
    (1) Zur Meldung sind verpflichtet:
    […]
    5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,

und § 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:

Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des RKI besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.

Aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für Psychotherapeut*innen keine Pflicht, Patient*innen aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärzt*innen überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patient*innen – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.

Das Robert Koch-Institut als zuständige Behörde hat eine eigene Unterseite mit „Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19“ eingerichtet. Dort heißt es:

Empfehlung
Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet.
Bei diesen Personen sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.“

Die Diagnostik einer „respiratorischen Symptomatik“ oder „unspezifischer Allgemeinsymptome“ wird von entsprechend qualifizierten Ärzt*innen geleistet; Psychotherapeut*innen dürften sich daher an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die das RKI auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Dort heißt z. B. es auf die Frage

„Welche Krankheitszeichen werden durch das neue Corona-Virus ausgelöst?“:

Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus führt nach Information der Weltgesundheitsorganisation WHO zu Krankheitszeichen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit. In China wurden bei einigen Erkrankten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost berichtet. Bei einigen Erkrankten traten zudem Übelkeit, eine verstopfte Nase und Durchfall als Krankheitszeichen auf.“ (Quelle: www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html).

Sollten im Kontakt mit Patient*innen also z. B. einige der oben beschriebenen Symptome berichtet werden, zudem Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 oder Aufenthalt in einem Risikogebiet berichtet werden, sollte die Person zu einer weiteren ärztlichen Abklärung ermuntert werden.

Ist diese bereits erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf. Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder diese abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Kammer eine Meldepflicht anhand der dafür vorgesehenen Abläufe (siehe Homepage des RKI).

Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Der Patient*in ist dies gemäß § 8 Absatz 3 der (Muster-)Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten“).

Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt auf ihrer Homepage Informationen zur aktuellen Lage und Informationsmaterial für Praxen wie auch für Patient*innen zur Verfügung. Sie finden diese Informationen hier. Neben Hinweisen auf Meldepflichten, Infektionsschutz und Hygieneregelungen werden auch die aktuellen Bestimmungen zu Entschädigungsansprüchen (Praxisinfo: Coronavirus – Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne, Hinweise und zuständige Behörden [PDF-Dokument, 380 KB, Stand: 04.03.2020]) zum Download angeboten.

Die obenstehenden Informationen basieren auf einem Web-Artikel der Psychotherapeutenkammer NRW. Die Bundespsychotherapeutenkammer dankt der Psychotherapeutenkammer NRW für die freundliche Genehmigung, diese Informationen verwenden zu dürfen.

Besonders hohe Zufriedenheit mit Psychotherapie

BPtK zum Barmer Arztreport 2020

(BPtK) Nach dem Barmer Arztreport 2020 Psychotherapie sind zwei Drittel der Patient*innen mit dem Ergebnis ihrer psychotherapeutischen Behandlung „vollkommen zufrieden“ oder „sehr zufrieden“. „Das ist eine besonders hohe Quote an sehr zufriedenen Patient*innen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. Ein weiteres Viertel ist „teils, teils zufrieden“. Dies ist zu erwarten, da bei einem Teil der psychisch Kranken eine vollständige Heilung nicht erreichbar ist. Erstaunlicherweise sind aber nur acht Prozent der Patient*innen mit ihrer Psychotherapie ‚weniger‘ oder ‚unzufrieden‘. Das ist rekordverdächtig wenig.

„Die Teils-teils-Zufriedenen zu den Unzufriedenen zu rechnen, ist falsch“, erklärt Munz. „Nicht alle Erkrankungen, seien es psychische oder körperliche, sind so behandelbar, dass die Patient*innen keine Beschwerden mehr haben. Daher sind diese Patient*innen auch nicht zu 100 Prozent mit ihrer Behandlung zufrieden. “

Bei vielen Depressionspatient*innen halten zum Beispiel einzelne Symptome an, mit denen sie lernen müssen umzugehen. Depressionen kehren auch häufig zurück (über 50 Prozent) oder chronifizieren. Rund 20 Prozent der depressiv erkrankten Patient*innen sind nach zwei Jahren immer noch krank.

Auch die BPtK hält einen Ausbau der ambulanten gruppenpsychotherapeutischen Angebote für wünschenswert. Allerdings kann nicht jede einzelne psychotherapeutische Praxis Gruppenbehandlungen anbieten. „Dafür haben die meisten Praxen weder die Räumlichkeiten noch die notwendige Anzahl an geeigneten Patient*innen“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Zudem verhindert der bürokratische Aufwand für Gruppenpsychotherapie, dass Psychotherapeut*innen vermehrt Gruppenangebote schaffen. Wir fordern, die Voraussetzungen für eine regionale Vernetzung zu schaffen, damit es mehr Schwerpunktpraxen mit Gruppenangeboten gibt, die ein breites Spektrum an verschiedenen Gruppen für unterschiedliche psychische Erkrankungen anbieten können.“

BPtK: ePA noch nichts für psychisch kranke Menschen

Patient*innen brauchen von Anfang an die Datenhoheit

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt Menschen mit psychischen Erkrankungen davor, die elektronischen Patientenakte (ePA), wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach seinem Entwurf eines „Patientendaten-Schutzgesetzes“ (PDSG) ab 2021 plant, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patient*innen notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Da dies bisher nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“

„Bundesgesundheitsmister Jens Spahn ist Tempo wichtiger als die Datenhoheit der Patient*innen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Damit gefährdet er grundlegend die Akzeptanz der elektronischen Patientenakte. Der versprochene Datenschutz und die notwendige Datenhoheit der Patient*innen haben auf dem politischen Rangierbahnhof nichts zu suchen.“ Hintergrund: Die Gematik, die die ePA entwickelt, ist nicht in der Lage, mit der Einführung der ePA ab 2021 „ein differenziertes Berechtigungsmanagement“ zu ermöglichen, mit dem der Versicherte über jedes einzelne Dokument in seiner Akte entscheiden kann. Deshalb plant der Bundesgesundheitsminister, mit einer unzulänglichen ePA zu starten und den Versicherten* ein Jahr lang nur eine eingeschränkte Autonomie über ihre Patientenakte zu ermöglichen. So lange können sie nicht entscheiden, welche Dokumente im Einzelnen von wem eingesehen werden können.

„Psychische Erkrankungen sind immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patient*innen müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jede Leistungserbringer*in sollte auf alle Informationen zugreifen dürfen, wenn dies die Patient*in nicht ausdrücklich wünscht.“

Patient*innen sind keine Versuchskaninchen

BPtK zur Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung

(BPtK) Auch amtlich geprüfte Gesundheits-Apps können künftig immer noch Patient*innen gefährden. Die Verordnung, die das Bundesgesundheitsministerium zur Zulassung digitaler Gesundheitsanwendungen vorgelegt hat, stellt nicht sicher, dass diese überhaupt nachweislich wirksam sind. Für Gesundheits-Apps, die zur Behandlung von psychischen Erkrankungen dienen, ist ein solcher Nachweis durch klinische Studien mit Kontrollgruppe aber unbedingt erforderlich. „Wie bei Arzneimitteln auch, darf von diesen grundlegenden Standards, die die Patientensicherheit gewährleisten, nicht abgewichen werden“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Der Nachweis der Wirksamkeit darf auf keinen Fall nachträglich und damit nach einer Zulassung erfolgen. „Unsere Patient*innen sind keine Versuchskaninchen“, betont Munz. „Die Patientensicherheit muss auch bei Gesundheits-Apps höchste Priorität bekommen.“

„Wenn eine Patient*in therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies ihren Eindruck, z. B. nicht gegen ihre depressiven Stimmungen anzukommen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch nicht wirksame Apps untergraben diese Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.“

Die BPtK begrüßt, dass Patient*innen, Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen künftig in einem Online-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachschlagen können, welche Gesundheits-Apps verordnet werden können. Ein solches Verzeichnis muss eine maßgebliche Orientierung für die Nutzung von Apps in psychotherapeutischen Behandlungen sein. „Deshalb dürfen in dieses amtliche Verzeichnis nur sichere und wirksame Gesundheits-Apps aufgenommen werden“, fordert Munz. „Ansonsten wecken wir ernste und wesentliche Zweifel daran, dass die Digitalisierung des Gesundheitssystems tatsächlich am Nutzen unserer Patient*innen orientiert ist.“

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Neue Maßstäbe in der psychotherapeutischen Versorgung

Bundesrat stimmt Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen zu

(BPtK) Der Bundesrat hat heute dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen mit eigenen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung die Änderungen um, tritt die Verordnung am 1. September 2020 in Kraft. „Psychotherapeut*innen werden unter Beachtung der Patientensicherheit künftig bereits im Rahmen eines Bachelor- und Masterstudiums wissenschaftlich und praktisch so umfangreich für die Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde ausgebildet, dass sie eine Approbation erhalten können“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Die Approbationsordnung definiert einen hohen Anspruch sowohl an die wissenschaftliche als auch an die praktische Ausbildung. In der Lehre und in umfangreichen Praxisanteilen in Versorgungseinrichtungen erwerben die Studierenden die psychotherapeutischen Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung, die mit der Approbation beherrscht werden müssen. „Allein im Masterstudium haben die praktischen Tätigkeiten in ambulanten und stationären Versorgungseinrichtungen einen Umfang von einem Praxissemester“, kommentiert Munz den Bundesratsbeschluss. „Damit setzt das neue Studium Maßstäbe in der Qualifizierung für die psychotherapeutische Versorgung.“

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist das Bestehen einer staatlichen Prüfung, die aus einer mündlichen und einer Parcoursprüfung mit Schauspielpatient*innen besteht, die eine realitätsnahe Prüfung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Patient*innen gewährleistet. Erst danach können die Psychotherapeut*innen eine Weiterbildung in Berufstätigkeit absolvieren in der sie sich für Psychotherapieverfahren und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen spezialisieren.

Nach Inkrafttreten müssen bundesweit ausreichende Studienplatzkapazitäten geschaffen werden. „Wer ab dem Wintersemester 2020 ein Studium mit der Absicht aufnimmt, Psychotherapeut*in zu werden, braucht einen Studiengang, der den Anforderungen dieser Approbationsordnung entspricht“, stellt BPtK-Präsident Munz klar. „Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in kann nur noch werden, wer vor Inkrafttreten das erforderliche Studium begonnen hat.“

Kompetente Ersteinschätzung bei psychischen Notfällen sicherstellen

BPtK zur Reform der Notfallversorgung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Schaffung neuer Integrierter Notfallzentren an Krankenhäusern, die gemeinsam von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern getragen werden. „In psychischen Krisen oder Notfällen bleibt vielen Patient*innen bisher nur der Weg zum psychiatrischen Krankenhaus“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Einheitliche und flächendeckende Anlaufstellen für Menschen mit ‘psychischen‘ Notfällen fehlen.“

„Bisher gibt es nur die Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116 117). Eine standardisierte telefonische Einschätzung des akuten Behandlungsbedarfs ist bei psychischen Erkrankungen und Krisen nicht möglich“, erklärt der BPtK-Präsident. „Es ist deshalb wichtig, dass in den künftigen Notfallzentren Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen die Beschwerden von Menschen mit psychischen Erkrankungen einschätzen.“ Wie die Notfallzentren ausgestattet sein werden, wird allerdings erst der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie regeln.

Das Bundesgesundheitsministerium plant eine Reform der Notfallversorgung. Die neuen ambulanten Notfallzentren sollen jederzeit erreichbar sein und eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung von Patientenbeschwerden vornehmen. Ist eine Behandlung notwendig, sollen sie eine unmittelbar erforderliche ambulante Versorgung selbst erbringen, eine stationäre Versorgung veranlassen oder an andere Einrichtungen vermitteln. Damit ergänzen sie die eingeführte Rufnummer 116 117, bei der Patient*innen rund um die Uhr eine telefonische Einschätzung ihrer Gesundheitsbeschwerden erhalten und weiterverwiesen werden.