Videosprechstunden in größerem Umfang möglich

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

(BPtK) Rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gibt es keine Begrenzung der Leistungen mehr, die per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Außerdem wurde der Anteil der Behandlungsfälle bei bekannten Patient*innen, die ausschließlich per Video behandelt werden können, ab dem 1. April 2025 auf 50 Prozent angehoben.

Auf eine entsprechende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss geeinigt, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.

Damit eine Patient*in als bekannt gilt, muss im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. Für unbekannte Patient*innen bleibt die Obergrenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle pro Quartal bestehen.

Die Obergrenzen beziehen sich zudem nicht mehr auf die einzelne Vertragspsychotherapeut*in oder -ärzt*in, sondern auf die Praxis (Betriebsstättennummer).

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie für eine Streichung der Obergrenzen bei den Leistungen eingesetzt und begrüßt, dass Videosprechstunden damit zukünftig flexibler eingesetzt werden können.

BPtK-Curriculum: Klimakrise und psychische Gesundheit

Bundesweite Online-Fortbildung für Psychotherapeut*innen geht in die zweite Runde

(BPtK) Die Klimakrise verschärft soziale Ungleichheiten und belastet zunehmend die psychische Gesundheit – besonders bei vulnerablen Gruppen wie Kindern und Jugendlichen, Menschen in sozial benachteiligten Lebenslagen, Älteren und Menschen mit psychischen Erkrankungen. Um diesen Herausforderungen besser zu begegnen, müssen die Gesundheitsversorgung angepasst und Angehörige der Heil- und Gesundheitsberufe entsprechende Fachkenntnisse und -kompetenzen erwerben.

Im Frühjahr 2025 startet daher ein weiterer Durchgang der dreitägigen Online-Fortbildung „Klimakrise und psychische Gesundheit“. Basierend auf einem für Psychotherapeut*innen entwickelten Curriculum, das von der Arbeitsgemeinschaft „Klima- und Umweltschutz“ der BPtK erarbeitet wurde, vermittelt die Fortbildung Grundlagen zu psychischen Belastungen aufgrund der Klimakrise, berufsrechtliche und ethische Aspekte sowie präventive Maßnahmen. Die Teilnehmenden erlangen zudem Kenntnisse in der diagnostischen Einschätzung und Behandlung psychischer Belastungen im Zusammenhang mit der Klimakrise und zur notfallpsychotherapeutischen Versorgung nach Extremwetterereignissen. Darüber hinaus erkunden sie Ansätze für eine nachhaltige und klimafreundliche psychotherapeutische Berufsausübung.

»Die psychischen Folgen der Klimakrise betreffen uns alle – doch besonders verletzliche Gruppen brauchen gezielte Unterstützung. Psychotherapeut*innen können hier einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie Menschen helfen, mit Klimaängsten und anderen Belastungen im Kontext der Klimakrise umzugehen“, sagt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Die Fortbildung bietet praxisnahe Ansätze und reflektiert auch die Rolle der Psychotherapie im Klima- und Umweltschutz.

Nachdem der erste Durchgang der Fortbildungsreihe auf großen Zuspruch gestoßen ist, geht das Klima-Curriculum nun in die zweite Runde. Die Fortbildung wird von der Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen Bremen e.V. (LVG & AFS) durchgeführt und in ganz Deutschland online angeboten.

Die Fortbildung richtet sich an Psychologische sowie ärztliche Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen. Für Psychotherapeut*innen in Ausbildung ist eine begrenzte Anzahl von Plätzen mit einer kostenreduzierten Teilnahmegebühr verfügbar. Expert*innen aus der Praxis vermitteln die Fortbildungsinhalte. Eine Akkreditierung bei der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wird beantragt.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Veranstaltungsseite der LVG & AFS, über die ab sofort eine Anmeldung zur Fortbildung möglich ist.

Ambulante Komplexbehandlung für Kinder und Jugendliche startet am 1. April

Bewertungsausschuss hat Vergütung neuer Leistungen beschlossen

(BPtK) Das neue multiprofessionelle Versorgungsangebot für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche nach der Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher (KJ-KSVPsych-RL) kann am 1. April 2025 starten.

Der ergänzte Bewertungsausschuss hat auf seiner 111. Sitzung die nötigen Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen, mit denen die neuen psychotherapeutischen Leistungen dieses Versorgungsangebots in den EBM aufgenommen und deren Vergütung geregelt wurden. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, dass die ambulante Komplexbehandlung nun auch für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche in die Praxis umgesetzt werden kann.

Die KJ-KSVPsych-Richtlinie war am 21. März 2024 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden und am 9. Juli 2024 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie wurden die Grundlagen für eine teambasierte, multiprofessionelle Versorgung schwer psychisch erkrankter Kinder und Jugendlicher geschaffen, bei der bedarfsabhängig auch eine bessere Zusammenarbeit und Koordination der Leistungen an der Schnittstelle zum Beispiel zur Jugendhilfe, zu Schule und Kita oder zur Eingliederungshilfe organisiert werden kann. In den Teams arbeiten stets eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in und eine Kinder- und Jugendpsychiater*in systematisch zusammen. Die Patient*innen bzw. die Sorgeberechtigten wählen eine Psychotherapeut*in oder Ärzt*in als zentrale Ansprechpartner*in, die für sie die gesamte Behandlung plant und die Zusammenarbeit koordiniert („Bezugspsychotherapeut*in/-ärzt*in“). Teil des sogenannten „Zentralen Teams“ ist darüber hinaus eine nichtärztliche koordinierende Person, die bestimmte Koordinationsaufgaben übernehmen soll. Zudem können weitere Leistungserbringer*innen wie Krankenhäuser, Ergotherapeut*innen, Eingliederungshilfe oder Jugendämter mit einbezogen werden, um eine individuell angepasste Behandlung zu gewährleisten.

Diese Vernetzungsarbeit kostet Zeit und ist künftig im Rahmen der ambulanten Komplexbehandlung abrechenbar. Dafür wurden auch Leistungen wie das Aufsuchen der Patient*innen im häuslichen Umfeld, Fallbesprechungen und die Teilnahme an SGB-übergreifenden Hilfeplangesprächen in einem neuen Abschnitt 37.6 in den EBM aufgenommen.

Was sind die Ziele der ambulanten Komplexbehandlung?

  • Verbesserung der Versorgungssituation schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher
  • Stärkung der Koordination und interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringer*innen
  • Frühzeitige und kontinuierliche Behandlung zur Reduktion von Chronifizierungen
  • Schließen von Versorgungslücken zwischen ambulanter, stationärer und sozialer Betreuung

Wer kann die ambulante Komplexbehandlung erhalten?

Die KJ-KSVPsych-RL ist für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche bestimmt, die aufgrund der Komplexität ihrer Symptomatik und des hohen Behandlungsbedarfs eine koordinierte und strukturierte multiprofessionelle Versorgung benötigen.

Kriterien für die Aufnahme in das Versorgungsprogramm:

  • Diagnosen nach ICD-10 GM: F1 bis F6, F84, F9 oder F7x.1 des ICD-10 GM
  • Beeinträchtigungsschwere: mindestens ein psychosozialer Umstand (5. Achse MAS) und ernsthafte soziale Beeinträchtigung (6. Achse MAS, Stufe 4 – 8)
  • Komplexer Behandlungsbedarf: mindestens zwei Maßnahmen der Krankenbehandlung durch Leistungserbringer*innen unterschiedlicher Disziplinen pro Quartal

Was sind die Kernelemente des Versorgungsangebots?

Die multiprofessionelle Versorgung der Patient*innen wird maßgeblich über die patientenindividuellen „Zentralen Teams“ organisiert, die Vertreter*innen zumindest der folgenden Berufsgruppen umfassen:

  • eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (inklusive Psychologische Psychotherapeut*innen mit Fachkunde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie),
  • eine Kinder- und Jugendpsychiater*in,
  • eine nichtärztliche koordinierende Person für bestimmte Koordinationsaufgaben.

Für die nichtärztliche koordinierende Person sieht § 6 Absatz 2 der KJ-KSVPsych-Richtlinie eine spezifische berufliche Qualifikation vor (u. a. Ergotherapeut*in, MFA, Soziotherapeut*in, Sozialarbeiter*in, Sozialpädagog*in, Psycholog*in, Heilpädagog*in, Heilerziehungspfleger*in, MFA). Dabei ist auch eine fachspezifische Zusatzqualifikation, die Kenntnisse im Umgang mit psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen belegt, oder eine zweijährige Berufserfahrung (inklusive Ausbildungszeiten) in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen erforderlich.

Je nach Versorgungsbedarf können weitere Leistungserbringer*innen in die Versorgung einbezogen und bei der Zusammenarbeit im „Erweiterten Team“ berücksichtigt werden.

Weitere wesentliche Elemente des Versorgungsangebots:

  • eine Bezugsarzt/-ärztin oder Bezugspsychotherapeut*in, die als zentrale koordinierende Instanz fungiert. Sie sorgt dafür, dass alle beteiligten Leistungserbringer*innen koordiniert zusammenarbeiten und bedarfsabhängig zum Beispiel auch Einrichtungen der Jugendhilfe, der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste oder der Eingliederungshilfe in die Versorgung eingebunden werden
  • individueller Gesamtbehandlungsplan, der auf die Patient*in abgestimmt und kontinuierlich fortgeschrieben wird
  • regelmäßige Fallbesprechungen zur Evaluierung und Anpassung der Behandlung
  • SGB-übergreifende Hilfekonferenzen, um Zusammenarbeit mit Jugendhilfe, Schule und anderen relevanten Institutionen sicherzustellen
  • Zusammenarbeit mit weiteren (nicht zur Teilnahme nach der Richtlinie berechtigte) Akteur*innen: u. a. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Eingliederungshilfe, Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendämter, ÖGD, Jugendhilfe, Schulen und Kitas, schulpsychologische Dienste, Pflegeeinrichtungen, psychosoziale Beratungsstellen, Traumaambulanzen (§ 31 SGB XIV), Selbsthilfeorganisationen, psychosoziale Einrichtungen zur Versorgung von Geflüchteten, Rehabilitationseinrichtungen

EMDR bei Kindern und Jugendlichen keine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie veröffentlicht Gutachten

(BPtK) Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) wird nach wie vor nicht als wissenschaftliche Psychotherapiemethode zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anerkannt. Zu diesem Ergebnis kommt der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) in seinem Gutachten, das er in seiner Sitzung am 10. März 2025 beschlossen hat.

Im Vergleich zum Gutachten des WBP zur EMDR-Methode bei Kindern und Jugendlichen vom 1. Dezember 2014 hat sich die Evidenzlage zwar mit insgesamt zwei Studien, die als Wirksamkeitsbeleg anerkannt wurden, deutlich verbessert. Für eine wissenschaftliche Anerkennung fehlte jedoch insbesondere eine methodisch adäquate Studie, die die nachhaltige Wirksamkeit der EMDR auch mindestens sechs Monate nach Therapieende belegt. Damit konnte das Kriterium für die wissenschaftliche Anerkennung als Psychotherapiemethode für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit PTBS insgesamt nicht erfüllt werden.

EMDR gilt seit dem Gutachten des WBP vom 6. Juli 2006 als wissenschaftlich anerkannte Psychotherapiemethode für die Behandlung von Erwachsenen mit PTBS. Die sozialrechtliche Anerkennung folgte mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16. Oktober 2014. Seit 2015 kann EMDR bei gesetzlich krankenversicherten Erwachsenen als Psychotherapiemethode im Rahmen der Behandlung mit einem Psychotherapieverfahren gemäß Psychotherapie-Richtlinie angewandt werden.

Das Verfahren einer erneuten Begutachtung der EMDR-Methode bei Kindern und Jugendlichen mit PTBS erfolgte auf Antrag von EMDRIA e.V. Deutschland und war vom WBP mit Beschluss vom 5. Juni 2023 eingeleitet worden. 

Qualitätssicherung der Zukunft – nützlich, effizient, bürokratiearm

Bericht zum Workshop „Perspektiven der Qualitätssicherung in der Psychotherapie“ am 14. Januar 2025

(BPtK) Die sechsjährige Erprobung des QS-Verfahrens ambulante Psychotherapie hat zum 1. Januar 2025 in Nordrhein-Westfalen begonnen. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Landespsychotherapeutenkammern, psychotherapeutische Berufsverbände sowie Wissenschaftsvertreter*innen haben in den vergangenen Jahren das vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelte Qualitätsmodell, die Instrumente und die Qualitätsindikatoren wiederholt und umfassend kritisiert. Um auch mögliche Perspektiven einer professionseigenen Alternative der Qualitätssicherung (QS) in den Blick zu nehmen und mit der Profession zu diskutieren, veranstaltete die BPtK am 14. Januar 2025 in der Kaiserin-Friedrich-Stiftung in Berlin einen Workshop zu Perspektiven der Qualitätssicherung in der Psychotherapie.

In ihrer Begrüßung ließ BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke kurz die Vorgeschichte des nun in NRW erprobten QS-Verfahrens Revue passieren. Der erste Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Erarbeitung einer Konzeptskizze für ein datengestütztes Qualitätssicherungsverfahren reiche über 10 Jahre zurück. Im Mai 2018 habe dann das IQTIG den Auftrag erhalten, die Skizze zu überarbeiten und ein QS-Verfahren mit einem Fokus auf die Richtlinienpsychotherapie bei Erwachsenen zu entwickeln. Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz 2019 sei dann dem G-BA sogar gesetzlich vorgegeben worden, bis Ende 2022 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches QS-Verfahren für die ambulante Psychotherapie zu beschließen. Die Möglichkeit einer ergebnisoffenen Bearbeitung des ursprünglichen G-BA-Auftrags, auch im Zuge der Erprobung in NRW, sei damit entfallen.

Die BPtK habe das defizitäre QS-Verfahren von Beginn seiner Entwicklung an in den Gremien des G-BA und in Stellungnahmen umfassend kritisiert, so Benecke. Diese Kritik sei vom IQTIG jedoch überwiegend unberücksichtigt geblieben. Zu den verschiedenen Fragen der Qualitätssicherung in der Psychotherapie habe die BPtK seit 2018 professionsintern, unter anderem im Rahmen der Bund-Länder-AG Qualitätssicherung, intensiv diskutiert. Zunächst habe die BPtK Empfehlungen für die Dokumentation psychotherapeutischer Behandlungen erarbeitet, die 2020 vom 37. Deutschen Psychotherapeutentag beschlossen wurden. Eine Round-Table-Staffel habe sich seit 2022 mit der Frage befasst, wie ein geeigneter professionseigener QS-Ansatz als mögliche Alternative zur gesetzlich beauftragten externen Qualitätssicherung aussehen könnte. Es sei nun an der Zeit, diesen Prozess in einem größeren Kreis von Beteiligten fortzuführen und die Überlegungen in ein Gesamtkonzept zu integrieren.

QS-Verfahren ambulante Psychotherapie – Grundsätzliche Fehler und Fehlentwicklungen

Dr. Nikolaus Melcop, Vizepräsident der BPtK, legte in seinem einführenden Vortrag die gravierenden methodischen und inhaltlichen Mängel des QS-Verfahrens des IQTIG dar und erläuterte, warum der Ansatz der datengestützten Qualitätssicherung des G-BA für den Bereich der ambulanten Psychotherapie gänzlich ungeeignet sei. Die datengestützte QS sei im Krankenhausbereich für klar umschriebene Interventionen und definierte Erkrankungen entwickelt worden. Von den ambulanten Behandlungsverfahren ausgerechnet die ambulante Psychotherapie auszuwählen, sei der denkbar ungeeignetste Anwendungsfall gewesen. Die Gruppe der behandelten Patient*innen sei hinsichtlich der Erkrankungen, Diagnosen und Schweregrade sowie der Krankheitsdauer und möglicher Komorbiditäten viel zu heterogen. Auch die Behandlungsdauern seien zu verschieden – von Kurzzeittherapien mit wenigen Monaten bis hin zu Langzeittherapie über drei, vier oder mehr Jahre. Hinzu käme der Einsatz unterschiedlicher Psychotherapieverfahren, die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie oder auch die medikamentöse Mitbehandlung oder eine zwischenzeitliche stationäre Behandlung. Ungeachtet dessen, sollen aber die Daten über alle Patient*innen aggregiert und je Praxis zu einzelnen Indikatorergebnissen zusammengefasst werden. Die Daten aus den Patientenbefragungen sollen anonymisiert und für Zwei-Jahres-Zeiträume zusammengefasst und mit großem zeitlichen Abstand an die Praxen zurückgemeldet werden. Auffällige Ergebnisse bei einzelnen Indikatoren würden dadurch diffus bleiben und könnten nicht sinnvoll interpretiert werden. Konkrete Handlungsanschlüsse für mögliche Qualitätsverbesserungen ließen sich daraus nicht ableiten, bemängelte Melcop. Diese Grundproblematik lasse sich auch nicht mit einer Weiterentwicklung des QS-Verfahrens auf Basis der geplanten Evaluation auflösen. Doch wie könnte das QS-Verfahren infolge der Erprobung in NRW vom IQTIG weiterentwickelt werden? Für die Indikatoren auf Basis der Leistungserbringerdokumentation sei aufgrund der zu erwartenden Deckeneffekte mit erheblichen Kürzungen, gegebenenfalls sogar mit einer vollständigen Streichung zu rechnen. Auch bezüglich der Indikatoren auf Basis der Patientenbefragung sei mit Kürzungen zu rechnen, so Melcop. Insbesondere mit Blick auf die Indikatoren zur therapeutischen Beziehung und zum Therapie-Outcome vermutete er jedoch, dass das IQTIG sich angesichts von Unterschieden in den Indikatorergebnissen zwischen den Praxen für deren Erhalt aussprechen werde. Hieraus könnten zwar für auffällige Praxen keine konkreten Handlungsanschlüsse abgeleitet, aber vermeintliche Qualitätsunterschiede zwischen Praxen aufgezeigt werden. Im weiteren Verlauf, so seine Prognose, könnte es bei diesem dysfunktionalen QS-Verfahren dann zu ungünstigen Anpassungsprozessen in der Versorgungspraxis kommen, die lediglich auf die Vermeidung von Auffälligkeiten abzielten. Es drohe, sich langfristig ein QS-Verfahren in der Versorgung zu verfestigen, das Qualitätssicherung lediglich suggeriere, ohne jedoch relevante Qualitätsverbesserungen anstoßen zu können. Stattdessen werde es jedoch erhebliche zusätzliche Aufwände produzieren.

Um eine Änderung des gesetzlichen Auftrags anstoßen zu können, werde es die Profession nicht bei einer reinen Kritik am QS-Verfahren belassen können. Um die Politik davon überzeugen zu können, müsse eine wissenschaftlich fundierte QS-Alternative entwickelt werden, so Melcops Plädoyer.

Feedback- und Monitoringsysteme in der psychotherapeutischen Versorgung

Bei Videosprechstunden muss räumliche Nähe berücksichtigt werden

Neue Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

(BPtK) Ab dem 1. September 2025 muss bei Videosprechstunden, die über Terminvermittlungsplattformen zustande kommen, die räumliche Nähe berücksichtigt werden. Die Terminvermittlungsplattformen müssen Termine für Videosprechstunden dann vorrangig an Patient*innen vergeben, deren Wohn- bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in räumlicher Nähe zum Praxissitz liegt. Zudem dürfen Videosprechstunden im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht aus dem Ausland durchgeführt werden. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer neuen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 31c, BMV-Ä) geeinigt, die zum 1. März 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie von Anbeginn für eine regionale Verankerung ausgesprochen, weil auf diese Weise Qualitätsstandards und Patientensicherheit in der psychotherapeutischen Versorgung besser sichergestellt werden können.

Der Vermittlung von Videosprechstunden an neue Patient*innen muss ab dem 1. September 2025 zusätzlich ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren vorausgehen, das Terminwünsche nach Behandlungsbedarfen priorisiert. Auf der Grundlage dieser Ersteinschätzung soll festgestellt werden, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist.

Außerdem wird in dieser Vereinbarung klargestellt, dass außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführte Videosprechstunden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag angerechnet werden.

Entschlossene Politik im Interesse psychisch erkrankter Menschen

BPtK-Präsidentin zur Bundestagswahl 2025

(BPtK) Im Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 erklärt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK): 

»Die neue Regierung steht vor vielen Herausforderungen – auch mit Blick auf die psychotherapeutische Versorgung. Jede vierte Erwachsene* ist von einer psychischen Erkrankung betroffen. Durchschnittlich 20 Wochen warten sie auf einen Psychotherapieplatz – im ländlichen Raum sogar deutlich länger. Um die Herausforderungen zu bewältigen, braucht es eine stabile Regierung, die die bestehenden Probleme entschlossen angeht und konstruktiv löst.  Zuerst muss ein Notfallpaket geschnürt werden: mehr Prävention, eine eigene Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, eine Bedarfsplanungsreform für Erwachsene, insbesondere auf dem Land, im Ruhrgebiet und in Städten Ostdeutschlands, und schließlich die Ausfinanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung, um den Bestand an Fachkräften zu sichern. 

Dafür setzt sich die BPtK ein und steht den Parteien als konstruktive Gesprächspartnerin zur Verfügung“.

Ein erster Schritt für ambulante Weiterbildung in Praxen ist gemacht

Bundesrat beschließt höheren Praxisumfang bei Anstellung von Weiterbildungsassistent*innen

(BPtK) Der Bundesrat hat am Freitag beschlossen, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in psychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu erleichtern. Die Regelung sieht vor, dass der Praxisumfang bei Anstellung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung deutlich erweitert werden kann.  

Die Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Dr. Andrea Benecke betrachtet die Regelung als einen ersten wichtigen Schritt, um die psychotherapeutische Weiterbildung in Praxen und MVZ umsetzen zu können: „Mit der künftig zulässigen Ausweitung des Praxisumfangs wird eine wichtige Voraussetzung geschaffen, dass die ambulante psychotherapeutische Weiterbildung in Praxen und MVZ möglich wird. Die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können dadurch in dem erforderlichen Umfang eigene Versorgungsleistungen erbringen. Das schafft Rechtssicherheit für niedergelassene Psychotherapeut*innen: Sie können Weiterbildungsassistent*innen in Vollzeit beschäftigen, die Behandlungen durchführen, und gleichzeitig ihre eigene psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis fortführen. Damit wird eine wichtige Rahmenbedingung geschaffen, dass künftig Psychotherapeut*innen in Weiterbildung auch in Praxen beschäftigt werden können.“

Eine Änderung der bisherigen Regelung ist notwendig geworden, um Rechtssicherheit für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen zu schaffen. Beschäftigt eine niedergelassene Psychotherapeut*in eine Weiterbildungsassistent*in, so behandelt diese neu hinzukommende Patient*innen. Die bisherige Regelung hätte schnell zu einer unzulässigen Vergrößerung des Praxisumfangs führen können. Niedergelassene Psychotherapeut*innen hätten fürchten müssen, Honoraransprüche gekürzt zu bekommen. Mit der Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt und die erforderliche Vergrößerung des Praxisumfangs ermöglicht.

In Zukunft können Praxen bei Beschäftigung einer Weiterbildungsassistent*in ihren Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer psychotherapeutischen Praxis erweitern. Dies entspricht durchschnittlich 54 Stunden Richtlinienpsychotherapie pro Woche plus psychotherapeutischer Nebenleistungen. Für Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist eine Erhöhung auf das 1,0-fache der Vollauslastung (36 Stunden) zulässig.

Psychotherapeutische Versorgung schwer psychisch kranker Menschen verbessert

Bundesrat beschließt Ermächtigungen für vulnerable Gruppen

(BPtK) Mit der heutigen Zustimmung des Bundesrats wird die psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen sowie intellektuellen Beeinträchtigungen wesentlich verbessert.

BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke wertet dies als großen Fortschritt: „Die Ermächtigungen kommen gezielt den schwer psychisch erkrankten Patient*innen zugute, die auf besondere Unterstützung angewiesen sind. Es ist gut, dass die besonders vulnerablen Patientengruppen mit dieser Regelung einen leichteren Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung erhalten.”

»Durch die vorgegebenen Kooperationen wird die Vernetzung von Psychotherapeut*innen zum Beispiel mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Suchthilfe oder mit gemeindepsychiatrischen Verbünden gestärkt”, erläutert Dr. Benecke. „Damit wird der Zugang zu einer multiprofessionellen Versorgung einschließlich Behandlungsangebote in den Lebenswelten der Patient*innen erheblich verbessert.” Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen finden derzeit angesichts langer Wartezeiten oft nur schwer Zugang zu den erforderlichen Versorgungsleistungen.

Diese Regelung zu den Ermächtigungen war ursprünglich im Entwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) enthalten und konnte nicht mehr rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode verabschiedet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit beschloss daher, den Ermächtigungstatbestand mit einer Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf den Weg zu bringen. 

Für eine offene Kultur

Gemeinsamer Aufruf von BÄK, BPtK, DHV, DKG, DPR, MB und ver.di

(BPtK) Mit einem gemeinsamen Aufruf setzen sich Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Deutscher Hebammenverband (DHV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Deutscher Pflegerat (DPR), Marburger Bund (MB) und ver.di für eine offene Kultur in Deutschland ein. Fachkräfte aus dem Ausland sind unverzichtbar für eine flächendeckende Krankenhausversorgung. Auch deshalb muss Deutschland ein weltoffenes und tolerantes Land bleiben.

»Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sind für ein menschliches, diskriminierungs­freies Gesundheitswesen essenziell. Menschen mit Migrationshintergrund sind und bleiben selbst­verständlicher Teil unserer Gesellschaft. Das ist aktuell so, dafür wollen wir uns auch in Zukunft gemeinsam mit allen demokratischen Kräften einsetzen. In einer Demokratie tragen wir alle gemeinsam auch als Wählerinnen und Wähler Verantwortung, dass Deutschland ein tolerantes und weltoffenes Land bleibt“, heißt es in dem gemeinsamen Aufruf.

Den gemeinsamen Aufruf zu einer offenen Kultur können Sie hier einsehen.