QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie ist ungeeignet

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie veröffentlicht Positionspapier

(BPtK) Das vom IQTIG entwickelte QS-Verfahren Ambulante Psychotherapie weist strukturell gravierende Limitationen auf, die sich auch im Zuge einer Weiterentwicklung des Verfahrens nicht beheben lassen. Zu diesem Schluss kommt der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) in einem Positionspapier zum QS-Verfahren, das derzeit auf Basis der DeQS-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Nordrhein-Westfalen bis Ende 2030 erprobt wird.

Der WBP kritisiert, dass die entwickelten Instrumente des QS-Verfahrens Ambulante Psychotherapie durch erhebliche methodische und inhaltliche Mängel gekennzeichnet sind und das Kosten-Nutzen-Verhältnis äußert unausgewogen ist.

Die Übertragung eines datengestützten Qualitätssicherungsansatzes, der vor allem im Bereich der stationären Versorgung bei eng definierten Erkrankungen und Eingriffen entwickelt worden ist, auf den komplexen Anwendungsbereich der ambulanten Psychotherapie wird sehr kritisch bewertet. Der WBP moniert ferner, dass zentrale wissenschaftliche und methodische Standards bei der Entwicklung der Erhebungsinstrumente, der Qualitätsindikatoren und der Berechnungsalgorithmen nicht eingehalten wurden. Auch die Heterogenität von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen einschließlich deren Behandlungsformen sowie die häufig notwendige multiprofessionelle Versorgung seien bei diesem Ansatz aus wissenschaftlicher Sicht nicht angemessen berücksichtigt worden.

3. BPtK-Fachtag „Psychotherapie und Diversität: LSBTIQ* – Queersensible Psychotherapie“

Digital am 4. November 2025

(BPtK) Am 4. November 2025 veranstaltet die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) von 10:00 bis 15:30 Uhr einen digitalen Fachtag zu Psychotherapie und Diversität: LSBTIQ* – Queersensible Psychotherapie.

Der Zusammenhang von Diskriminierungserfahrungen und Risiken für die psychische Gesundheit ist vielfach belegt. Der 3. Fachtag in der Veranstaltungsreihe „Psychotherapie und Diversität“ der BPtK beschäftigt sich mit unterschiedlichen Aspekten und Perspektiven von Diversität und Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit Psychotherapie und insbesondere im Kontext von LSBTIQ*. Im Fokus der Veranstaltung stehen dabei Implikationen für die Praxis von Psychotherapie. Im Anschluss an Vorträge von Expert*innen soll es die Möglichkeit geben, gemeinsam zu diesen Themen zu reflektieren und zu diskutieren.

Der Fachtag findet digital statt und steht allen interessierten Kammermitgliedern offen. Anmeldungen sind ab sofort unter folgendem Link möglich: https://forms.office.com/e/YJRc3AP7KG.

Anmeldeschluss ist der 28. Oktober 2025.

Eine Zertifizierung der Fortbildung bei der Berliner Psychotherapeutenkammer ist beantragt.

Der Link zur Videokonferenz wird allen, die sich zu dieser Veranstaltung anmelden, vorab per E-Mail übermittelt.

Aufbau von Netzverbünden für die Versorgung schwer psychisch kranker Menschen wird erleichtert

BPtK begrüßt Änderungen der Richtlinie zur ambulanten Komplexbehandlung

(BPtK) „Psychotherapeut*innen mit reduziertem Versorgungsauftrag können künftig gleichberechtigt an der ambulanten Versorgung von schwer psychisch erkrankten Patient*innen mitwirken“, konstatiert Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), angesichts der gestrigen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). „Mit den beschlossenen Änderungen der KSVPsych-Richtlinie räumt der G-BA einige Barrieren beiseite, die bislang den Aufbau von Netzverbünden und die Entwicklung des neuen Versorgungsangebots der ambulanten Komplexbehandlung ausgebremst haben.“ Rund zwei Drittel der Vertragspsychotherapeut*innen verfügen über einen hälftigen Versorgungsauftrag und durften bislang für ihre Patient*innen nicht die Aufgaben der Bezugspsychotherapeut*in übernehmen, die die gesamte Behandlung plant und koordiniert.

Darüber hinaus können Psychotherapeut*innen künftig bei allen Patientengruppen die Aufgaben als Bezugspsychotherapeut*in übernehmen, auch für Patient*innen, die wegen somatischer Komorbiditäten einer kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung oder Überwachung bedürfen oder deren psychopharmakologische Behandlung regelmäßigen Anpassungen unterliegt. Voraussetzung dafür ist die regelmäßige Einbeziehung der geeigneten Fachärzt*in in die Behandlung. „Dies stärkt sowohl die Patientenautonomie bei der Wahl der Bezugspsychotherapeut*in bzw. -ärztin als auch die gleichberechtigte Kooperation zwischen Fachärzt*innen und Psychotherapeut*innen“, erläutert BPtK-Präsidentin Benecke.

Eine weitere Erleichterung betrifft die herabgesetzte Mindestgröße von Netzverbünden. Künftig sind nur noch sechs statt bisher zehn Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen vorgeschrieben. Auch die Anforderungen an die Kooperation mit Krankenhäusern wurden flexibilisiert, insbesondere für den Fall, dass sich kein pflichtversorgendes Krankenhaus zur Kooperation bereitfindet. In Ausnahmefällen kann künftig ein Netzverbund auch ohne kooperierendes Krankenhaus eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung erhalten.

»Die beschlossenen Änderungen können einen Beitrag dazu leisten, dass der Aufbau dieses neuen Versorgungsangebotes für schwer psychisch erkrankte Patient*innen an Fahrt aufnimmt und auch in ländlicheren Regionen ermöglicht wird“, so Benecke. „Unverständlich dagegen ist, dass die Rolle der Psychotherapeut*innen bei der differenzialdiagnostischen Abklärung weiterhin nicht adäquat abgebildet wird“, kritisiert Benecke. „Diese Aufgabe allein den fachärztlichen Kolleg*innen zuzuordnen, ignoriert die fachlichen Kompetenzen der Psychotherapeut*innen, führt zu Doppeluntersuchungen und untergräbt die gebotene interprofessionelle Kooperation auf Augenhöhe. Hier sollte der G-BA dringend nachbessern.“

Direktzugang zur Psychotherapie statt eines starren Primärarztmodells

BPtK setzt auf Patientensteuerung durch die psychotherapeutische Sprechstunde

(BPtK) Hilfe bei psychischen Leiden verpflichtend erst nach einem Hausarzttermin? Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) lehnt dies ab und begründet in einem heute veröffentlichten Positionspapier, warum für Menschen mit psychischen Erkrankungen der Direktzugang zur psychotherapeutischen Sprechstunde erhalten bleiben muss.

»Mit Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde im April 2017 ist es gelungen, für Patient*innen einen niedrigschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu schaffen und sie nach Dringlichkeit und Schwere in die geeigneten Versorgungsangebote zu steuern“, konstatiert BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Ein obligatorisch vorgeschalteter Hausarztbesuch, wie er derzeit im Gespräch ist, würde sowohl unnötige Doppelstrukturen schaffen, Wartezeiten verlängern und zusätzliche Kosten verursachen als auch die bewährte Steuerung durch die psychotherapeutische Sprechstunde aushebeln.“

Die psychotherapeutische Sprechstunde sichert eine effiziente, niedrigschwellige und patientenorientierte Abklärung der psychischen Beschwerden und eine Vermittlung in das passende Versorgungsangebot – von Beratungs- und Präventionsangeboten, über Akutbehandlung, Einzel- und Gruppenpsychotherapie, ärztliche Mitbehandlung, Verordnung ergänzender Behandlungen, wie zum Beispiel Ergotherapie, Soziotherapie oder Digitale Gesundheitsanwendungen, bis hin zu Reha und Krankenhausbehandlung.

Aus Sicht der BPtK sprechen zehn Gründe für die Beibehaltung des Direktzugangs zur Psychotherapie:

  1. Hilfesuchende nutzen den Direktzugang in die psychotherapeutische Sprechstunde.
  2. Ein starres Primärarztmodell erschwert für viele Menschen mit psychischen Erkrankungen den Weg in die Psychotherapie und erhöht Wartezeiten.
  3. Die psychotherapeutische Sprechstunde zur Patientensteuerung funktioniert heute passgenau.
  4. Ein Primärarztmodell kann die Effizienz in der Psychotherapie nicht erhöhen.
  5. Ein Primärarztsystem hat zum Ziel, dass mehr Fälle hausärztlich versorgt werden. Aber: Das kann die Psychotherapie regulär nicht umfassen.
  6. Gerade Kinder und Jugendliche mit psychischen Erkrankungen brauchen einen niedrigschwelligen und schnellen Zugang zu psychotherapeutischer Hilfe.
  7. Ein starres Primärarztmodell würde die Qualität der Patientensteuerung in die Psychotherapie verschlechtern.
  8. Die Option des Direktzugangs in die psychotherapeutische Sprechstunde unterstützt eine sozial faire Versorgung.
  9. Wir wollen die erfolgreiche psychotherapeutische Steuerung weiterentwickeln.
  10. Psychotherapeutische Praxen arbeiten schon heute gut und patientenorientiert mit hausärztlichen- und kinderärztlichen Praxen zusammen. Um diese Kooperation weiter zu verbessern, sind Schnittstellen zu optimieren.

Die ausführlichen Begründungen können unten im Positionspapier nachgelesen werden.

Rigide Vorgabe der Suchtmittelfreiheit in der Psychotherapie streichen!

BPtK: G-BA-Beschluss bleibt hinter Leitlinienempfehlungen zurück

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert den jüngsten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der Patient*innen mit Abhängigkeitserkrankungen mit 24 statt bisher 10 Behandlungsstunden künftig ein längeres Zeitfenster einräumt, um im Verlauf ihrer Psychotherapie Suchtmittelfreiheit zu erreichen.

»Die starre Forderung nach Abstinenz als Voraussetzung für eine psychotherapeutische Behandlung muss grundsätzlich abgeschafft werden“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Sie entspricht seit Langem nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und blockiert gerade für Patient*innen mit schweren Abhängigkeitserkrankungen den Zugang zu dringend notwendiger Hilfe.“

Gemäß internationalen wie nationalen Leitlinien für die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen sind neben einer vollständigen Abstinenz auch kontrollierter Konsum und Harm-Reduction-Ansätze geeignete Behandlungsziele. „Die Versorgungsrealität zeigt, dass viele Betroffene sich zunächst nicht für die Abstinenz entscheiden können oder wollen. Ihnen deshalb eine Psychotherapie zu verwehren, ist fachlich nicht haltbar“, betont BPtK-Vorstandsmitglied Wolfgang Schreck.

Die bestehende Abstinenzregel führt seit Jahren dazu, dass Patient*innen mit Abhängigkeitserkrankungen, die ohnehin unter erheblichen Zugangsbarrieren leiden, systematisch von der Versorgung ausgeschlossen werden. „Menschen mit Suchterkrankungen erleben oft Scham, Stigmatisierung und vielfältige soziale Probleme“, so Benecke. „Gerade diese Menschen brauchen einen unkomplizierten Zugang zu psychotherapeutischer Hilfe.“

Die strikte Abstinenzregel konterkariert die Bestrebungen des Gesetzgebers, für schwer psychisch erkrankte Patient*innen ein ambulant-intensives, multiprofessionelles Versorgungsangebot auf den Weg zu bringen. Die Richtlinie zur koordinierten und strukturierten Versorgung psychisch kranker Menschen (KSVPsych-RL) soll eine ambulante Komplexbehandlung auch für schwer abhängigkeitserkrankte Patient*innen ermöglichen. Auch die seit Februar geltende neue Ermächtigungsregel in der Ärzte-Zulassungsverordnung soll erweiterte Möglichkeiten der Versorgung von Patient*innen mit schweren Abhängigkeitserkrankungen schaffen. Die psychotherapeutische Mitbehandlung wird durch die fortbestehenden Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie jedoch massiv eingeschränkt. „Wenn der G-BA in diesen Strukturen weiter an der Abstinenz festhält, sabotiert er die Reformen des Gesetzgebers“, so Schreck.

Patient*innen mit Suchterkrankungen brauchen vor allem einen niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie. „Wir benötigen flexible, individuelle Behandlungsziele, die sich an den Lebenslagen und Krankheitsphasen der Patient*innen orientieren, und somit eine vollständige Streichung der Abstinenzregel“, betont Benecke. „Nur so schaffen wir eine Versorgung, die Vertrauen schafft, statt Barrieren zu errichten.“

ePA-Befüllungspflicht soll bei Vorliegen erheblicher therapeutischer Gründe und Kindeswohlgefährdung entfallen

Gesetzentwurf sieht neue Ausnahmeregelung vor

(BPtK) Im Gesetzesentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der am 6. August das Bundeskabinett passiert hat, ist auch eine Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen: Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken sollen ab Oktober 2025 zwar verpflichtet werden, die ePA zu befüllen. Die Befüllungspflicht soll aber entfallen, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen und die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes infrage stellen würde. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.

Bereits im April hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Richtlinie erlassen, der zufolge die Nichtbefüllung der ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren nicht gegen vertragsärztliche Pflichten verstößt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem entgegenstehen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die geplante Regelung. Gleichzeitig hält sie es für erforderlich, dass der Schutz der Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vollständig umgesetzt wird. Aus Sicht der BPtK muss eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.

Plakate und Karten mit QR-Code zu Ratgebern für Patient*innen und Sorgeberechtigte

BPtK stellt Info-Material für Ihre Praxis zur Verfügung

(BPtK) Ab sofort bietet die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für interessierte Psychotherapeut*innen und Einrichtungen Plakate und Infokarten zu ausgewählten Patienten- und Elternratgebern der BPtK an, die in Praxisräumen oder anderen Einrichtungen ausgehängt bzw. ausgelegt werden können.

Per QR-Code können Ratsuchende die Broschüren direkt von der Website der BPtK abrufen.

Folgende gedruckte Plakate können bei der BPtK bestellt werden:

Plakat im A3-Format zum Ratgeber „Wege zur Psychotherapie“

Plakat im A3-Format zum Ratgeber „Elternratgeber Internet“

Plakat im A3-Format zum Ratgeber „Elternratgeber Psychotherapie“

Neue gesetzliche Vorgaben für die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft

(BPtK) Mit dem am 28. Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen Webseiten und digitale Angebote barrierefrei sein. Digitale Produkte und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können.

Das Gesetz gilt grundsätzlich auch für Psychotherapeut*innen, wenn sie auf ihren Websites digitale Angebote wie Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung stellen. Dazu zählen etwa Online-Terminbuchungen, Kontaktformulare oder andere Kommunikationstools.

Rein informative Websites, auf denen die eigene Praxis vorgestellt wird, sind nicht davon erfasst. Das Gesetz greift auch dann nicht, wenn die psychotherapeutische Praxis unter die sogenannte Kleinstunternehmerregelung fällt. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Vollbeschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Für Websites, die bereits vor dem 28. Juni 2025 bestanden haben, gelten Übergangsbestimmungen. Sie müssen erst ab dem 28. Juni 2030 barrierefrei sein.

Es empfiehlt sich generell zu prüfen, ob und wie Psychotherapeut*innen ihre Praxis-Website barrierefrei ausrichten können.

Zu wenig Personal in der Psychiatrie hat künftig Konsequenzen

G-BA beschließt Änderungen der PPP-Richtlinie

(BPtK) Ab dem 1. Januar 2026 greifen finanzielle Sanktionen, wenn psychiatrische Kliniken die Mindestanforderungen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) nicht einhalten. Für psychosomatische Kliniken bleiben die Sanktionen weiterhin ausgesetzt, bis notwendige Anpassungen der Mindestvorgaben an die Behandlungskonzepte der Psychosomatik umgesetzt worden sind. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. Juni 2025 beschlossen.

»Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der dringend notwendige Personalaufbau bisher nicht gelungen ist“, sagt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Wir hoffen, dass die Mindestvorgaben trotz der Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden, künftig besser eingehalten werden und die Sanktionen nicht – wie vielerorts befürchtet wird – zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten führen.“ Zahlen des IQTIG belegen, dass die Erfüllungsquoten der Mindestanforderungen zuletzt immer weiter gesunken sind.

Der G-BA beschloss außerdem die ersatzlose Streichung der monats- und stationsbezogenen Personaldokumentation. „Wenn Kliniken ihren Personaleinsatz nicht mehr den einzelnen Stationen zuordnen müssen, kann das Personal besser als bisher stations- und settingübergreifend eingesetzt werden. Damit wird der bürokratische Aufwand deutlich reduziert“, stellt Dr. Andrea Benecke fest. „Zusammen mit einer Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten von Fach- und Hilfskräften auf Ärzt*innen und Pflegepersonal sowie der Zusammenfassung der Spezial- und Bewegungstherapeut*innen in einer Berufsgruppe erhalten die Krankenhäuser noch einmal mehr Flexibilität für den Personaleinsatz.“ Die Einhaltung der Mindestanforderungen wird damit für die Krankenhäuser einfacher.

»Bei den jetzt beschlossenen Änderungen darf es nicht bleiben“, mahnt die BPtK-Präsidentin. „In den Kliniken fehlt nach wie vor ausreichend Personal für eine leitliniengerechte Versorgung. Wir erwarten, dass der G-BA sein Versprechen einlöst und die PPP-Richtlinie bis 2027 so weiterentwickelt, dass eine bessere psychotherapeutische Versorgung in den Kliniken möglich wird.“

Wichtige Hinweise für die Weiterentwicklung gibt der am 18. Juni vom G-BA veröffentlichte erste Evaluationsbericht zur PPP-Richtlinie ab. Für 75 Prozent der Kliniken sind die schwierigen Budgetverhandlungen das Haupthindernis für einen leitliniengerechten Personalschlüssel. Ein Grund liege darin, dass es keine Empfehlungen gebe, was eine leitliniengerechte Versorgung ist bzw. wie viel Personal hierfür erforderlich ist. Die BPtK fordert deshalb seit Langem, die PPP-Richtlinie um Qualitätsempfehlungen für eine leitliniengerechte Versorgung zu ergänzen.

Behandlung ist die beste Prävention

BPtK unterstützt DGPPN-Positionspapier „Gewalttätiges Verhalten bei Menschen mit psychischen Erkrankungen“

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) unterstützt ausdrücklich das neue Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) zum Thema „Gewalttätiges Verhalten bei Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie hoch ist das Risiko und wie lässt es sich begrenzen?“.

»Das Papier liefert eine wissenschaftlich fundierte und zugleich differenzierte Einordnung eines komplexen Themas“, betont BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Es zeigt klar: Menschen mit psychischen Erkrankungen sind nicht per se gefährlich. Es handelt sich um schreckliche Gewalttaten einzelner Personen. Und: Eine wirksame Behandlung ist der beste Schutz vor möglichen Gewalttaten.“

Die BPtK unterstreicht, dass das Positionspapier einen wichtigen Beitrag leistet, um Ängste und Vorurteile in der öffentlichen Debatte zu versachlichen und den Fokus auf die Versorgung und Prävention zu lenken. Entscheidend ist, dass der Zugang zu qualifizierter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung gesichert und gestärkt wird.