Beitragslexikon zum Beitragsbescheid

    FAQs zum jährlichen Kammerbeitrag

    Wer ist beitragspflichtig bei der LPK Baden-Württemberg?

    Beitragspflichtig sind alle approbierten Psychotherapeut/-innen gemäß PsychThG nach alter und neuer Fassung, die unabhängig von Art oder Umfang der Tätigkeit (z.B. auch nur als Gutachter, Supervisor oder Dozent) ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder aber in Baden-Württemberg wohnen und nicht berufstätig sind.

    Dies gilt ebenso für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung als Psychotherapeut/-in besitzen.

    Welche Beitragsstufen gibt es im Jahr 2025 überhaupt?

    Regelbeitrag 490 €
    Ermäßigung 1 294 €
    Ermäßigung 2 196 €
    Freiwilliges Mitglied 245 €
    Freiwilliges Mitglied ohne Approbation beitragsfrei
    Mindestbeitrag 122,50 €

    Wie und wann wird meine Beitragsstufe ermittelt?
    Alle Mitglieder, die nicht von der Nachweispflicht befreit sind, erhalten am Jahresende für das nächste Beitragsjahr einen Erhebungsbogen zur Ermittlung des Kammerbeitrags. Die Beitragsstufen werden aufgrund der vom Mitglied gemachten Angaben und den eingereichten Nachweisen vor der Beitragserhebung (März) ermittelt. Für den Regelbeitrag sind keine Nachweise erforderlich.

    Erhalte ich auch eine Ermäßigung ohne entsprechenden Nachweis?

    Nein, ein Nachweis ist immer zwingend notwendig für eine Ermäßigung des Kammerbeitrages.

    Wie funktioniert das Beitragsmodell eigentlich?

    Basis für den Regelbeitrag von 490 € sind die durchschnittlichen Jahreseinkünfte der Bundesbürger (West) gem. statistischem Bundesamt. Wer geringere Einkünfte hat und einen Antrag mit Nachweisen gestellt hat, muss weniger Kammerbeitrag bezahlen, z.B. 294 € oder 196 €. Wie viel genau, ist abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen, den sogenannten Schwellenwerten.

    Für wen gilt dieses Beitragsmodell?

    Alle beitragspflichtigen Mitglieder unterliegen diesem Beitragsmodell.

    Grundsätzlich gilt folgendes:

    Anträge auf Reduktion des Kammerbeitrags können im laufenden Beitragsjahr sowohl vor der Beitragserstellung als auch nach der Beitragserstellung (Hauptabrechnung) gestellt werden, spätestens aber bis zum 31.12. des Kalenderjahres (Ausschlussfrist).

    Wir unterscheiden Anträge aus der Abfrage über unseren Erhebungsbogen mit den zugehörigen Nachweisen vor Erstellung der Kammerbeiträge in der Hauptabrechnung im März und Anträge auf Reduktion nach Erstellung und Zusendung der Bescheide an die Mitglieder.

    In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung der Nachweise beschieden wird.

    • Ein Ermäßigungsantrag über EHB mit vollständigen Unterlagen vor der Beitragsstellung führt bereits in der Hauptabrechnung zum reduzierten Kammerbeitrag.
    • Ein Ermäßigungsantrag nach Zustellung des Kammerbescheids (nach der Hauptabrechnung) führt zur Beitragskorrektur, wenn die Nachweise zur Begründung des Antrags vollständig vorliegen.

    Fristen:

    Voraussetzung 1 für eine Ermäßigung ist ein Antrag:

    Fristgemäßer Antrag (EHB) vor Beitragsabrechnung = 28.02.

    Fristgemäßer Antrag nach Beitragsabrechnung = 31.12.

    Voraussetzung 2 für eine Ermäßigung sind vollständige Nachweise:

    • Vollständige Unterlagen zum Antrag (EHB)
    • Vollständige Unterlagen zum Antrag nach Beitragsabrechnung

    Für die vollständige Einreichung der Unterlagen gelten grundsätzlich keine Fristen. Wir bitten aber um Zusendung der Nachweise, sobald sie Ihnen vorliegen.

    Wie kann ich eine Ermäßigung erreichen?

    Es muss ein Antrag zur Ermäßigung des Kammerbescheids gestellt werden.

    Zur Begründung des Antrags müssen vollständige Nachweise eingereicht werden.

    Wie lange habe ich für den Ermäßigungsantrag und die Nachweise maximal Zeit?

    Für den Antrag gilt eine Ausschlusspflicht. Das heißt Sie haben nur bis zum 31.12. des Beitragsjahres Zeit. Danach erlischt der Anspruch.

    Die Nachweise können Sie auch später vervollständigen, wenn Sie zuvor den Antrag rechtzeitig (innerhalb der Ausschlusspflicht) eingereicht haben.

    Wann erhalte ich die Ermäßigung?

    Sobald Sie die vollständigen Nachweise zur Begründung ihres Antrages eingereicht haben.

    Welche Einkünfte werden zu Grunde gelegt?

    Basis für den aktuellen Beitrag sind Ihre Einkünfte vor Steuerabzug aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Steuerjahres.

    Die Einkünfte des Partners werden nicht berücksichtigt. Auch Einkünfte aus Praxisverkäufen bis zur Freistellungsgrenze, Beamtenpensionen, Rentenbezügen, Vermietung/Verpachtung und Kapitalerträgen werden bei der Ermittlung Ihres Kammerbeitrages nicht berücksichtigt.

    Was ist der Schwellenwert?

    Der Schwellenwert zeigt Ihnen die Ober- und Untergrenzen der Beitragsgruppen an. Sie können hier Ihre Einkünfte abgleichen und prüfen, ob und ab welchem Betrag es sich lohnt, über den Erhebungsbogen eine Beitragsreduzierung zu erreichen.

    (Beispielwert für das Jahr 2026: Schwellenwert 1: 42.714 € für Ermäßigung 1 und

    Schwellenwert 2: 28.476 € für Ermäßigung 2)

    Bleibt der Schwellenwert immer gleich?

    Nein. Die Berechnungsmethode bleibt gleich, aber die Bezugsgröße der Sozialversicherung

    (§ 18 SGB IV) wird vom Gesetzgeber jährlich angepasst. Da sich also dieser Bezugswert jedes Jahr ändert, muss dieser für jedes Beitragsjahr aktualisiert werden. Die Ober- und Untergrenzen ändern sich dadurch.

    Warum ist nicht grundsätzlich die aktuelle finanzielle Situation Basis für den Kammerbeitrag?

    Die Prüfungskriterien der Finanzämter bei der Ermittlung des Steuerbescheides sind für alle Mitglieder gleich. Grundlage zur Berechnung muss ein Einkommensstatus sein, der unveränderbar und nachprüfbar ist. Der Steuerbescheid des vorletzten Jahres als Einkommensnachweis ist für die überwiegende Mehrheit der Mitglieder rechtzeitig beizubringen und daher geeignet.

    Wie wird meine Beitragshöhe ermittelt?

    Wenn Sie keine Angaben zu Ihren Einkünften machen, beträgt Ihr Beitrag 490 € (Regelbeitrag).

    Wenn Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben und alle dazu gehörenden Nachweise eingereicht haben, wird Ihr individueller Kammerbeitrag ermittelt. Wir vergleichen Ihre Einkünfte des vorletzten Steuerjahres mit den aktuellen Schwellenwerten und legen Ihre Beitragsgruppe fest.

    Kann ich meinen Beitrag selbst ausrechnen?
    Ja, indem sie kontrollieren, innerhalb welcher Schwellenwerte Ihre Einkünfte vor Steuerabzug gem. ESt-Bescheid des Finanzamtes aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Tätigkeit des vorletzten Steuerjahres liegen.

    Was ist der Mindestbeitrag?

    Der Mindestbeitrag ist ein Sonderbeitrag, der nur auf Antrag, entweder formlos oder mit dem Erhebungsbogen, und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt wird. Es sind grundsätzlich Nachweise des aktuellen Beitragsjahres vorzulegen.

    Wie stelle ich einen Antrag auf den Mindestbeitrag?

    Sie können im aktuellen Jahr formlos oder mit dem Erhebungsbogen bis zum 31.12. (Ausschlussfrist!) einen Antrag auf Mindestbeitrag stellen und gegebenenfalls mit den Ihnen vorliegenden Nachweisen bei uns einreichen.

    Erhalte ich den Mindestbeitrag sofort bei Antragstellung?

    Da die erforderlichen Nachweise meistens erst nachträglich vorgelegt werden können, ist das eher selten der Fall. Eine Ausnahme bildet die Erziehungszeit-/Elterngeldbescheinigung bei Nichtberufstätigkeit während der Erziehungszeit.

    Wer erhält den Mindestbeitrag?

    Alle Mitglieder, die im aktuellen Beitragsjahr einen Antrag auf Mindestbeitrag stellen, weil

    • das Mitglied im aktuellen Beitragsjahr länger als sechs Monate arbeitslos oder mit ärztlichem Attest krankgemeldet ist.
    • das Mitglied im aktuellen Beitragsjahr ein Kind unter drei Jahren erzieht und länger als sechs Monate ab Geburtsdatum des Kindes im aktuellen Jahr keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit erzielt.
    • das Mitglied die Berufsausübung bereits vor Beginn des aktuellen Beitragsjahres beendet hat und somit keine Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Tätigkeit erzielt.
    • das Mitglied im aktuellen Beitragsjahr den Beruf ausschließlich als geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt und/oder im aktuellen Jahr nur Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit vor Steuerabzug bis zur Minijob-Grenze haben wird. (Minijob-Grenze 2026  7.236 €)

     Welche Nachweise muss ich vorlegen, um den Mindestbeitrag zu erhalten? 

    • Bei Arbeitslosigkeit ist eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorzulegen.
    • Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
    • Bei Erziehungszeit ohne Einkünfte ist dem Erhebungsbogen die Geburtsurkunde und die Arbeitgeberbescheinigung über genehmigte Elternzeit bzw. bei Selbständigen die Elterngeldbescheinigung beizulegen oder eine Bescheinigung des Zulassungsausschusses der KVBW über das Ruhen der Praxistätigkeit.
    • Wer die Berufstätigkeit schon seit dem Vorjahr beendet hat und somit im aktuellen Beitragsjahr den Beruf zwölf Monate nicht ausübt, muss als Nachweis für den Mindestbeitrag den ESt-Bescheid vom Finanzamt des aktuellen Beitragsjahres einreichen. Die rückwirkende Umgruppierung in den Mindestbeitrag wird erst vorgenommen, wenn der Nachweis vorliegt.
    • Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung im aktuellen Beitragsjahr muss der aktuelle ESt-Bescheid vom Finanzamt vorgelegt werden. Die rückwirkende Umgruppierung in den Mindestbeitrag wird erst vorgenommen, sobald der Nachweis vorliegt.

    Wer übt eine geringfügige Beschäftigung aus?

    Jeder, der gem. Einkommensteuerbescheid im gesamten Beitragsjahr durch selbständige und/oder nichtselbständige Arbeit nur Einkünfte bis zur Minijob-Grenze erzielt. (Minijob-Grenze 2026: 7.236 €)

    Ich beende im laufenden Jahr meine Berufsausübung. Welche Auswirkung hat das auf den aktuellen Jahresbeitrag?

    Das hat keine Auswirkungen auf den aktuellen Jahresbeitrag. Sie werden ganzjährig gemäß den Einkünften des vorletzten Steuerjahres eingestuft.

    Gibt es auch eine Einstufung in den Mindestbeitrag für alle anspruchsberechtigten Mitglieder, ohne jährlich einen Nachweis dafür einreichen zu müssen?

    Grundsätzlich nicht.

    Seit dem Beitragsjahr 2020 jedoch haben Beitragspflichtige, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder im aktuellen Beitragsjahr vollenden werden, die Möglichkeit eine Befreiung von der Nachweispflicht für das aktuelle Beitragsjahr und zukünftige Beitragsjahre zu beantragen.

    Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    Welche beiden Voraussetzungen müssen für die Einstufung in den Mindestbeitrag ohne Nachweispflicht erfüllt sein?

    • Das antragstellende Mitglied muss im Beitragsjahr mindestens 70 Jahre alt sein oder werden und darf bereits seit zwei Jahren keine Einkünfte mehr oder nur noch geringfügige Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit erzielen.
    • Das Mitglied muss für die beiden letzten Steuerjahre vor Antragsstellung die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt vorlegt haben, die keine Einkünfte oder nur geringfügige Einkünfte ausweisen.

    Wann bin ich frühestens von der Nachweispflicht befreit?

    Frühestens ab dem Antragsjahr, in dem Sie uns die letzten beiden Einkommensteuerbescheide eingereicht haben, die keine Einkünfte oder nur geringfügige Einkünfte ausweisen.

    Ich habe einen Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht gestellt. Was bedeutet das für meinen Mindestbeitrag im aktuellen Beitragsjahr?

    Sie erhalten den Mindestbeitrag aufgrund der Einkommensteuerbescheide der beiden letzten Steuerjahre, die keine Einkünfte oder nur geringfügige Einkünfte ausweisen.

    Ich habe einen Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht gestellt und die geforderten Einkommensteuerbescheide vorgelegt. Was bedeutet das für meinen Mindestbeitrag im Folgejahr?

    Sie erhalten den Mindestbeitrag aufgrund der von uns schriftlich bestätigten Befreiung von der Nachweispflicht ab dem Folgejahr.

    Zur Mitgliedschaft:

    Ich bin neu approbiert. Ab wann bin ich beitragspflichtig?

    Sie bezahlen anteilig ab dem Monatsersten, der auf das Approbationsdatum folgt, den für Sie ermittelten Beitrag.

    Ich bin nicht mehr berufstätig. Wie lange bin ich noch beitragspflichtig?

    Solange Sie in Besitz Ihrer Approbation sind und in Baden-Württemberg wohnen, bleiben Sie gesetzliches Mitglied in der Psychotherapeutenkammer und sind beitragspflichtig.

    Wo kann ich freiwillig meine Approbationsurkunde zurückgeben?

    Wer die Berufstätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Approbation nicht mehr benötigt, kann sich freiwillig entscheiden die Approbationsurkunde zurückzugeben.

    Die Original-Approbationsurkunde kann mit einer Verzichtserklärung an die Approbationsbehörde des Bundeslandes zurückgegeben werden, in dem die letzte Tätigkeit als Psychotherapeut/-in ausgeübt wurde. Mit der Rückgabe der Approbation endet die gesetzliche LPK-Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht.

    Die Approbationsbehörde in Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

    Wer ist Doppelmitglied der LPK Baden-Württemberg?

    Wenn jemand auch in einem anderen Heilberuf approbiert und Mitglied einer anderen Heilberufekammer ist oder Mitglied in der Berufskammer eines anderen freien Berufs ist oder gleichzeitig in einem anderen deutschen Bundesland arbeitet.

    Wie hoch ist der Beitrag für Doppelmitglieder?

    Sie werden jeweils mit dem hälftigen Beitrag der für Sie gültigen Beitragsgruppe eingestuft.

    Wer ist freiwilliges Mitglied der LPK Baden-Württemberg?

    Wer bereits gesetzliches Mitglied der LPK BW ist und seine Berufsausübung ausschließlich ins Ausland verlegt, kann innerhalb von vier Wochen schriftlich eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Auch PiA´s und Masterstudenten gem. PsychThG nach neuer Fassung werden als freiwilliges Mitglied geführt, sind aber bis zur Approbation vom Beitrag befreit.

    Ich bin freiwilliges Mitglied, da ich im Ausland arbeite oder mich im Ausland aufhalte. Kann ich eine Ermäßigung auf den Beitrag beantragen?

    Nein. Sie werden immer mit dem hälftigen Regelbeitrag eingestuft.

    Zum Kammerbescheid:

    Wann erhalte ich den jährlichen Beitragsbescheid?

    Die Beitragserstellung wird grundsätzlich im März durchgeführt und gilt für das Beitragsjahr Januar bis Dezember. Der Kammerbescheid ist immer zum 30.04. zur Zahlung fällig. Neuapprobierte Mitglieder erhalten den ersten Bescheid nach Aufnahme in der Kammer.

    Ich habe einen Bescheid erhalten und eine Reduktion beantragt. Kann ich jetzt mit der Bezahlung warten, bis das Ergebnis vorliegt?

    Nein. Generell besteht für alle Mitglieder Vorleistungspflicht. Sollten Sie nach Antragsstellung auf Ermäßigung einen Gutschriftbescheid erhalten, wird Ihnen der überzahlte Betrag zurückerstattet.

    Kann ich die Beitragszahlung selbst kürzen, wenn ich eine Reduzierung beantragt habe?

    Nein. Der Beitragsbescheid ist rechtsgültig und muss zunächst in voller Höhe bezahlt werden. Sollten Sie nach Antragsstellung auf Ermäßigung einen Gutschriftbescheid erhalten, wird Ihnen der überzahlte Betrag zurückerstattet

    Wann wird der jährliche Kammerbeitrag abgebucht?

    Der jährliche Kammerbeitrag wird frühestens zum 30.04. von Ihrem Konto abgebucht.

    Kann ich den Kammerbeitrag später bezahlen?

    Normalerweise nicht. Es sei denn, es gibt einen triftigen Grund und Sie beantragen rechtzeitig, schriftlich eine Ratenzahlung.

    Kann ich den Kammerbeitrag in Raten bezahlen?

    Ja. Stellen Sie bitte schriftlich einen Antrag vor Fälligkeit des Bescheids und warten Sie die Entscheidung der Kammer ab, da sonst Mahngebühren bzw. Bankgebühren für Rücklastschriften für Sie anfallen!

    Zum Erhebungsbogen:

    Wer erhält jährlich einen Erhebungsbogen zur Ermittlung des Kammerbeitrags?

    Jedes Mitglied, das als Psychotherapeut/-in gem. PsychThG nach neuer oder alter Fassung approbiert ist und nicht von der Nachweispflicht befreit ist.

    Warum erhalte ich den Erhebungsbogen jedes Jahr von neuem?

    Weil sich die Bemessungsgrundlage für das Beitragsmodell jährlich ändert und Sie dadurch möglicherweise einen reduzierten Kammerbeitrag beantragen können.

    Ab wann erhalte ich keinen Erhebungsbogen mehr?

    Erst wenn Sie mindestens 70 Jahre alt sind und Ihnen die Befreiung von der Nachweispflicht zur Ermittlung des Kammerbeitrags schriftlich bestätigt wurde. Sie bleiben jedoch beitragspflichtig.

    Was passiert, wenn ich den Erhebungsbogen nicht ausfülle?

    Wir stufen Sie mit dem Regelbeitrag in Höhe von € 490,00 ein.

    Muss ich den Erhebungsbogen zurücksenden?

    Nein. Wenn Sie keine Reduzierung für das aktuelle Beitragsjahr beantragen möchten, sind Sie nicht verpflichtet den Erhebungsbogen auszufüllen. Sie bezahlen den Regelbeitrag.

    Bis wann muss ich den Erhebungsbogen zurücksenden?

    Wer vor der jährlichen Beitragserhebung (März) einen ermäßigten Kammerbescheid beantragen will, muss den Erhebungsbogen mit den vollständigen Nachweisen bis 28. Februar des aktuellen Beitragsjahres bei der LPK BW vorlegen.

    Anträge auf Reduktion des Kammerbeitrags können im laufenden Beitragsjahr auch nach der Beitragserstellung (Hauptabrechnung) gestellt werden. Spätestens aber bis zum 31.12. des Kalenderjahres (Ausschlussfrist).

    Für neuapprobierte Mitglieder beträgt die Frist vier Wochen nach Erhalt des Erhebungsbogens.

    Was passiert, wenn ich die entsprechenden Nachweise für die Reduzierung nicht bis zum Abgabetermin vorlegen kann?

    Sie werden zunächst mit dem Regelbeitrag eingestuft, der zur Fälligkeit zu bezahlen ist.

    Kann ich mit dem Erhebungsbogen einen reduzierten Beitrag erwirken?

    Ja, wenn Sie den Erhebungsbogen ausfüllen und mit den vollständigen Nachweisen (z.B. Einkommensteuerbescheid) zusenden.

    Wird immer der gesamte Jahresbeitrag korrigiert?

    Ja, außer im Todesfall oder bei Verzug ins Ausland.

    Gibt es weitere Möglichkeiten der Beitragsreduktion?

    Ja. Wenn bei Ihnen im aktuellen Jahr ein Fall besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Härte vorliegt. In diesem Fall ist ein begründeter schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Nachweisen an den Haushaltsausschuss zu stellen. Der Haushaltsausschuss benötigt zur Beurteilung der Situation zusätzlich die Belege über die aktuellen Einkünfte Ihres Ehe- oder Lebenspartners.

    Bei einem Härtefallantrag bittet der Haushaltsausschuss um Angabe einer Telefonnummer oder E-Mailadresse für eventuelle Rückfragen.

    Gültig ab 01.01.2026
    Stand: November 2025

    Nach oben scrollen